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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 85/24 -
der Republik Indien,
vertreten durch die Staatspräsidentin Droupadi Murmu,
Rashtrapati Bhavan, President's Estate, New Delhi, Delhi 110004, Indien,
- Bevollmächtigte: (...) -
gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs
vom 12. Oktober 2023 - I ZB 12/23 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Frank,
Wöckel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBL I S. 1473)
am 31. Juli 2025 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin rügt die unterlassene Anrufung des Gerichtshofs der Europäi- 1
schen Union zur Klärung der Vereinbarkeit der Schiedsklausel des zwischen der Bundesre-
publik Deutschland und der Republik Indien geschlossenen bilateralen Investitionsschutz-
vertrags mit dem Unionsrecht.
I.
1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien, zugleich die Beschwerde- 2
führerin, schlossen am 10. Juli 1995 einen Investitionsschutzvertrag (Abkommen zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Förderung und den
Schutz von Kapitalanlagen vom 10. Juli 1995, BGBL II 1998 S. 620), der unter anderem die
folgenden Regelungen enthält:
Artikel 3 Förderung und Schutz von Kapitalanlagen
(1) Jede Vertragspartei wird für Investoren der anderen Vertragspartei güns-
tige Bedingungen fördern und schaffen und ferner Kapitalanlagen in ihrem
Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und Richtli-
nien zulassen.[...]
Artikel 9 Investitionsstreitigkeiten
(1) Streitigkeiten zwischen einem Investor einer Vertragspartei und der an-
deren Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage im Hoheits-
gebiet der anderen Vertragspartei werden, soweit möglich, zwischen den
Streitparteien im Verhandlungsweg gütlich beigelegt. Die Partei, die beab-
sichtigt, die Streitigkeit im Verhandlungsweg beizulegen, zeigt der anderen
Partei ihre Absichten an.(2) Kann eine Streitigkeit nicht gemäß Absatz 1 innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach der Anzeige beigelegt werden, so kann sie in Überein-
stimmung mit den Vergleichsregeln der Kommission der Vereinten Nationen
für Internationales Handelsrecht von 1980 einem Vergleichsverfahren un-
terworfen werden, sofern beide Parteien dem zustimmen. Stimmt eine Par-
tei dem Vergleichsverfahren nicht zu oder verläuft das Verfahren ergebnis-
los, so kann eine Partei die Streitigkeit einem Schiedsverfahren in Überein-
stimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten
Nationen für Internationales Handelsrecht von 1976 unter folgenden Vo-
raussetzungen unterwerfen [...]b) bei Schiedsverfahren gilt folgendes:
[...]
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ii) Der Schiedsspruch wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen die-
ses Abkommens, den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften,
einschließlich der Kollisionsnormen der Vertragspartei, in deren Hoheitsge-
biet die Investitionsstreitigkeit entstanden ist, und den allgemein anerkann-
ten Grundsätzen des Völkerrechts gefällt. [...]Artikel 11 Anwendbare Rechtsvorschriften
Vorbehaltlich dieses Abkommens unterliegen alle Kapitalanlagen den im
Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der die Kapitalanlagen vorgenommen
werden, geltenden Rechtsvorschriften.Artikel 13 Anwendung sonstiger Regeln
(1) Ergeben sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus
völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen
den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, allge-
meine oder besondere Regeln, durch die den Kapitalanlagen von Investoren
der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Ab-
kommen zu gewähren ist, so gehen diese Regeln dem vorliegenden Abkom-
men insoweit vor, als sie günstiger sind.(2) Jede Vertragspartei wird jede andere Verpflichtung einhalten, die sie in
bezug auf Kapitalanlagen von Investoren der anderen Vertragspartei in ih-
rem Hoheitsgebiet übernommen hat, wobei Streitigkeiten, die sich aus die-
sen Verpflichtungen ergeben, nur nach den Bestimmungen der diese Ver-
pflichtungen begründenden Verträge beigelegt werden.Artikel 15 Geltungsdauer und Außerkrafttreten
Dieses Abkommen bleibt zehn Jahre in Kraft. Nach deren Ablauf verlängert
sich die Geltungsdauer, sofern nicht eine der beiden Vertragsparteien das
Abkommen mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich gekün-
digt hat; jedoch gelten für Kapitalanlagen, die während der Geltungsdauer
des Abkommens vorgenommen worden sind, dessen Bestimmungen für
weitere fünfzehn Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Abkommens an,
unbeschadet der Anwendung der Regeln des allgemeinen Völkerrechts nach
Ablauf dieser Frist. [...]
2. Mit dem Vertrag von Lissabon erhielt die Europäische Union die ausschließliche Zustän- 3
digkeit für die gemeinsame Handelspolitik (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchstabe e, Art. 206 AEUV).
Nach Art. 3 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen
zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländer (Abl EU Nr. 351/40 vom 20. Dezember 2012)
werden unter den dort genannten Voraussetzungen bilaterale Investitionsschutzverträge
mit Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, aufrechterhalten, bis ein bilate-
rales Investitionsschutzabkommen zwischen der Union und dem Drittstaat in Kraft tritt. Die
Republik Indien kündigte den mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen
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bilateralen Investitionsschutzvertrag, der infolgedessen am 4. Juni 2017 außer Kraft trat
(vgl. BTDrucks 19/20244, S. 3).
3. Die Antragstellerin des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens, ein international täti- 4
ges deutsches Telekommunikationsunternehmen, beteiligte sich über ihre Tochtergesell-
schaft mit Sitz in Singapur an der in Indien ansässigen Gesellschaft (...) (im Folgenden: ...)
mit Investitionen in Höhe von 75 Millionen US-Dollar im Jahr 2008 und mit weiteren
22,2 Millionen US-Dollar im Jahr 2009. Aufgrund eines Vertrags mit dem indischen Staats-
unternehmen (...) (im Folgenden: ...) waren der indischen Gesellschaft (...) im Jahr 2005
Rechte zur Nutzung eines Teils des elektromagnetischen Spektrums (S-Band) eingeräumt
worden, um einen Service für Mobilfunk und Breitbanddaten auf dem indischen Markt an-
zubieten. Im Februar 2011 beendete (...) diesen Vertrag unter Berufung auf höhere Gewalt
mit der Begründung, das Indian Cabinet Committee on Security sehe aus Sicherheitsgrün-
den keine Möglichkeit, das S-Band für kommerzielle Aktivitäten bereitzustellen.
4. Die Antragstellerin des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens machte daraufhin gegen 5
die Beschwerdeführerin auf Grundlage des bilateralen Investitionsschutzabkommens in ei-
nem Schiedsverfahren (PCA Case No. 2014-10) nach den Regelungen der Schiedsgerichts-
ordnung der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) Schadens-
ersatzansprüche geltend. Mit Zwischenentscheidung vom 13. Dezember 2017 bejahte das
Schiedsgericht in Genf seine Zuständigkeit sowie die Haftung der Beschwerdeführerin dem
Grunde nach. Einen gegen diese Entscheidung gerichteten Aufhebungsantrag der Be-
schwerdeführerin wies das Schweizer Bundesgericht mit Entscheidung vom 11. Dezember
2018 zurück. Mit Schiedsspruch vom 27. Mai 2020 verurteilte das Schiedsgericht die Be-
schwerdeführerin unter Abweisung weitergehender Ansprüche zur Zahlung von 93,3 Mil-
lionen US-Dollar nebst Zinsen sowie zur Kostentragung in Bezug auf das schiedsgerichtli-
che Verfahren.
5. Auf Antrag der Antragstellerin des fachgerichtlichen Verfahrens erklärte das Kammer- 6
gericht mit Beschluss vom 26. Januar 2023 den Schiedsspruch in Höhe eines Teilbetrags von
10 Millionen US-Dollar für vollstreckbar.
6. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 22. Februar 2023 Rechts- 7
beschwerde.
Sie rügte unter anderem, das Kammergericht habe rechtsfehlerhaft die Prüfung unterlas- 8
sen, ob die Voraussetzungen des Art. V Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens der Ver-
einten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
vom 10. Juni 1958 (UNÜ; BGBL II 1961 S. 122) vorgelegen hätten. Hiernach dürfe die Aner-
kennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die zuständige Be-
hörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht werde, fest-
stelle, dass der Gegenstand des Streits nach dem Recht dieses Landes nicht auf
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schiedsrichterlichem Wege geregelt werden könne. Diese Voraussetzungen könnten hier
vorliegen. In Fortführung der Achmea-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (vgl. EuGH, Achmea, 06.03.2018, C-284/16, EU:C:2018:158) könnten nicht nur
Schiedsklauseln in einem bilateralen Investitionsschutzvertrag zwischen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union, sondern auch solche in einem Investitionsschutzvertrag zwischen
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat unwirksam sein, wenn
die abstrakte Gefahr bestehe, dass der dem Schiedsgericht unterbreitete Sachverhalt einen
Bezug zum Unionsrecht habe beziehungsweise unter Einbeziehung des Unionsrechts ent-
schieden werden könne. Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Denn Art. 9 Abs. 2 Buch-
stabe b Ziffer ii des streitgegenständlichen Vertrags verweise auf das jeweilige Kollisions-
recht der Vertragsstaaten und Art. 13 Abs. 1 auf die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei,
zu denen für die Bundesrepublik Deutschland auch das Unionsrecht gehöre. Die Frage der
Anwendbarkeit der Achmea-Grundsätze auf einen zwischen einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union und einem Drittstaat geschlossenen Investitionsschutzvertrag sei entschei-
dungserheblich. Wenn nämlich die Achmea-Rechtsprechung auf die streitgegenständliche
Konstellation Anwendung finde, sei die Schiedsvereinbarung ungültig.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei eine Entschei- 9
dung des Senats notwendig. Die Einleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV er-
scheine nicht zwingend erforderlich, denn es könne sich hier um einen acte clair handeln.
Sollte der Senat anderer Auffassung sein, werde die Aussetzung des Rechtsstreits angeregt.
Der Bundesgerichtshof solle dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorlegen,
ob Unionsrecht, insbesondere Art. 344, Art. 267 oder Art. 18 Abs. 1 AEUV, der Anwendung
eines bilateralen Investitionsschutzabkommens zwischen einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union und einem Drittstaat entgegenstehe.
7. Der Bundesgerichtshof wies die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 10
12. Oktober 2023 zurück.
Das Kammergericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass keine Gründe für die Versa- 11
gung der Anerkennung und Vollstreckung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs vor-
lägen. Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs stehe insbesondere nicht die Ach-
mea-Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Achmea,
06.03.2018, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 31 ff.) entgegen.
a) Nach dieser Rechtsprechung seien Art. 267 und Art. 344 AEUV dahin auszulegen, dass 12
sie einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten
entgegenstünden, nach der ein Investor eines dieser Mitgliedstaaten im Fall einer Streitig-
keit über Investitionen in dem anderen Mitgliedstaat gegen diesen ein Verfahren vor ei-
nem Schiedsgericht einleiten dürfe, dessen Gerichtsbarkeit sich dieser Mitgliedstaat unter-
worfen habe. Das habe der Gerichtshof damit begründet, dass eine internationale
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Übereinkunft die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsordnung und damit die Auto-
nomie des Rechtssystems der Union, deren Wahrung der Gerichtshof sichere, nicht beein-
trächtigen dürfe.
b) Diese Rechtsprechung sei nicht auf bilaterale Investitionsschutzabkommen von Mit- 13
gliedstaaten der Europäischen Union mit Drittstaaten übertragbar. Der Entscheidung in der
Rechtssache Komstroy (vgl. EuGH, Komstroy, 02.09.2021, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 65)
lasse sich klar entnehmen, dass Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen der Mit-
gliedstaaten mit Drittstaaten dem Unionsrecht nicht widersprächen. Der Gerichtshof der
Europäischen Union habe ausgeführt, dass der Vertrag über die Energiecharta vom 17. De-
zember 1994 (BGBL II 1997 S. 5) den Mitgliedstaaten vorschreiben könne, in ihren Bezie-
hungen zu Investoren aus Drittstaaten, die ebenfalls Vertragsparteien des Vertrags seien,
im Hinblick auf deren Investitionen in diesen Staaten die im Vertrag vorgesehenen schieds-
gerichtlichen Mechanismen einzuhalten. Der Erhaltung der Autonomie und des eigenen
Charakters des Unionsrechts stehe aber entgegen, dass der Vertrag den Mitgliedstaaten un-
tereinander dieselben Pflichten auferlegen könne. Aus dieser insoweit eindeutigen For-
mulierung des Gerichtshofs ergebe sich, dass die Schiedsklausel in dem Vertrag dem Uni-
onsrecht im Verhältnis eines Mitgliedstaats zu einem Drittstaat nicht widerspreche. Diese
Ausführungen zum Vertrag über die Energiecharta seien auf bilaterale Investitionsschutz-
abkommen mit Drittstaaten übertragbar. Denn der Gerichtshof der Europäischen Union
gehe selbst davon aus, dass die Schiedsklausel in dem Vertrag trotz des multilateralen Cha-
rakters der internationalen Übereinkunft, zu der sie gehöre, in Wirklichkeit die bilateralen
Beziehungen zwischen zwei der Vertragsparteien in einer Weise regeln solle, die der Be-
stimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspreche, um das es in der
Rechtssache Achmea gegangen sei. Die Ausführungen in Randnummer 65 des Urteils in der
Rechtssache Komstroy seien erst recht auf die Beziehungen zwischen einem Investor aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat übertragbar.
c) Soweit in Teilen des von der Beschwerdeführerin angeführten Schrifttums in Bezug auf 14
die Formulierung des Gerichtshofs, wonach der Vertrag über die Energiecharta den Mit-
gliedstaaten im Hinblick auf die Investoren aus Drittstaaten die Einhaltung der vertraglich
vorgesehenen schiedsgerichtlichen Mechanismen vorschreiben könne, vertreten werde,
der Gerichtshof habe sich nicht eindeutig, sondern zurückhaltend geäußert, überzeuge
dies nicht. Die Wendung „können“ beziehe sich tatsächlich im Sinne eines Dürfens auf die
mit dem Unionsrecht zu vereinbarende Möglichkeit, schiedsgerichtliche Mechanismen in
Beziehungen zu Investoren aus Drittstaaten vorzusehen. Das ergebe sich nicht zuletzt auch
aus der kontrastierenden Gegenüberstellung von bilateralen Investitionsschutzverträgen
zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und solchen zwischen einem Mitglied-
staat und einem Drittstaat. Soweit in dem von der Beschwerdeführerin zitierten Schrifttum
die Übertragbarkeit der Rechtsprechung in der Rechtssache Achmea auf Abkommen mit
Drittstaaten als ungeklärte Rechtsfrage bewertet worden sei, sei die Entscheidung in der
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Rechtssache Komstroy einschließlich deren Randnummer 65 dort (noch) nicht berücksich-
tigt worden.
d) Die Achmea-Entscheidung sei außerdem von der Auffassung getragen, im Hinblick auf 15
den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der
Anerkennung der gemeinsamen Werte der Union und der Beachtung des Unionsrechts
könnten Investoren effektiven Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten der Mitgliedstaa-
ten erhalten. Dieser Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sei in Konstellationen mit ei-
nem Drittstaat jedoch gerade nicht einschlägig.
e) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union die Regelungen zum CETA-Gericht mit 16
der Begründung für unionsrechtskonform erklärt habe, das CETA-Gericht berücksichtige ge-
mäß Art. 8.31 Abs. 2 CETA-Abkommen (vgl. BGBL II 2023 Nr. 9) das Unionsrecht lediglich als
Tatsache und lege dieses nicht bindend aus, folge daraus nicht, dass ein zwischen einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat geschlossenes bilaterales In-
vestitionsschutzabkommen nur dann nicht dem Unionsrecht widerspreche, wenn es eben-
falls die Berücksichtigung von Unionsrecht lediglich als Tatsache vorsehe. Eine entspre-
chende Einschränkung ergebe sich nicht aus dem zeitlich nachfolgenden Urteil in der
Rechtssache Komstroy, obwohl dem Gerichtshof bewusst gewesen sei, dass Rechtsstreitig-
keiten unter dem Vertrag über die Energiecharta zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer
eines Drittstaats und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union unmittelbar dem Unions-
recht unterlägen. Gegen eine Gleichsetzung des CETA-Abkommens zwischen der Europäi-
schen Union und Kanada mit einem zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
und einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Investitionsschutzabkommen spreche au-
ßerdem, dass es sich bei dem CETA-Abkommen um eine von der Union und nicht von deren
Mitgliedstaaten geschlossene Übereinkunft handele.
f) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV sei 17
nicht veranlasst. Im Streitfall stelle sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Ausle-
gung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt
oder nicht zweifelsfrei zu beantworten sei. Insbesondere sei geklärt, dass Schiedsklauseln
in bilateralen Investitionsschutzverträgen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union und einem Drittstaat dem Unionsrecht nicht widersprächen.
II.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer 18
grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 47 GRCh.
1. Der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass sich die Achmea-Rechtsprechung nicht 19
auf den streitgegenständlichen bilateralen Investitionsschutzvertrag übertragen lasse,
weil diese Rechtsprechung den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen
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Mitgliedstaaten der Europäischen Union betont habe. Hiermit verkenne der Bundesge-
richtshof aber die Ratio dieser Rechtsprechung. Der Gerichtshof der Europäischen Union
habe nämlich geprüft, ob sich die Streitigkeiten, über die das Schiedsgericht zu erkennen
habe, auf die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beziehen könnten und ob das
Schiedsgericht als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne des Art. 267 AEUV angesehen wer-
den könne. Der Gerichtshof habe die erste Frage bejaht, die zweite verneint und daher ge-
folgert, dass die Schiedsvereinbarung unionsrechtlich unwirksam sei. Unter Zugrundele-
gung dieses zweistufigen Tests müsse man bei dem vorliegenden Investitionsschutzver-
trag zu demselben Ergebnis kommen. Denn zumindest in der Konstellation der Klage eines
Investors aus einem Drittstaat gegen einen Mitgliedstaat der Europäischen Union müsse
ein nicht in das Gerichtssystem des Unionsrechts eingegliedertes Investitionsschiedsgericht
Unionsrecht anwenden. Es komme nicht darauf an, dass in ihrem konkreten Fall das
Schiedsgericht kein Unionsrecht anwenden könne. Denn die Schiedsvereinbarung könne
nur entweder vollständig wirksam oder unwirksam sein. Es sei unvertretbar anzunehmen,
dass Schiedsvereinbarungen zugunsten von Investoren aus Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union gegenüber Drittstaaten wirksam seien, während sie gleichzeitig im Fall von
Schiedsklagen von Investoren aus Drittstaaten gegen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union unwirksam seien.
2. Das vom Bundesgerichtshof angeführte Komstroy-Urteil verhalte sich nicht zur Frage 20
der Wirksamkeit eines bilateralen Investitionsschutzvertrags zwischen einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union und einem Drittstaat. Die von ihm in Bezug genommenen Ausfüh-
rungen beträfen den Vertrag über die Energiecharta. Da die Europäische Union selbst Sig-
natarstaat des Vertrags über die Energiecharta sei, liege ihr erforderliches Einverständnis
mit dem Investitionsschutzabkommen und der damit einhergehenden Möglichkeit der
Streitbeilegung im Verhältnis zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittstaat durch
ein Investitionsschiedsgericht ausnahmsweise vor. An einem solchen Einverständnis der
Union fehle es jedoch, wenn die Union nicht als Vertragspartei involviert sei und deren Mit-
gliedstaaten eigenständig mit Drittstaaten bilaterale Investitionsschutzabkommen verein-
bart hätten. Dies sei ein entscheidender Unterschied. Für die Union erkenne der Gerichtshof
der Europäischen Union nämlich explizit die Kompetenz an, sich den Entscheidungen eines
durch solche Übereinkünfte geschaffenen oder bestimmten Gerichts in Bezug auf die Aus-
legung und Anwendung ihrer Bestimmungen zu unterwerfen, sofern die Autonomie der
Union und ihrer Rechtsordnung gewahrt bleibe. Eine derartige Kompetenz gestehe der Ge-
richtshof der Europäischen Union den Mitgliedstaaten jedoch gerade nicht zu.
3. Das Gutachten zum CETA-Abkommen (EuGH, Gutachten 1/17, СЕТА, 30.04.2019, 21
EU:C:2019:341) habe zudem dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass gemäß Art. 8.31
des CETA-Abkommens das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei, soweit angezeigt, als
Tatsache heranzuziehen sei. Dies zeige, dass die Unionskonformität einer Schiedsverein-
barung dann ausscheide, wenn Schiedsgerichte oder Sondergerichte uneingeschränkt
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Unionsrecht auslegen oder anwenden dürften. Genau das sei aber bei einem Investitions-
schiedsgericht der Fall, das auf der Grundlage eines zwischen einem Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union und einem Drittstaat geschlossenen Investitionsschutzvertrags errichtet
werde.
4. Der Bundesgerichtshof habe diese fundamentalen Unterschiede zwischen den Kons- 22
tellationen in den Rechtssachen Achmea und Komstroy einerseits und dem hiesigen Fall
andererseits erkennbar übersehen, da die Besonderheiten multilateraler Übereinkünfte
mit der Union als Vertragspartei im Vergleich zu bilateralen, zwischen einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union und einem Drittstaat geschlossenen Investitionsschutzabkommen
nicht thematisiert worden seien. Zudem habe er sich nicht mit der Frage des anwendbaren
Rechts auseinandergesetzt. Art. 9 Abs. 2 Ziffer ii, Art. 11 und Art. 13 des Investitionsschutz-
abkommens fänden keine Erwähnung.
5. Durch die Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei ihr Recht auf den 23
gesetzlichen Richter verletzt worden. Der Bundesgerichtshof sei fälschlicherweise von ei-
nem acte éclairé beziehungsweise einem acte clair ausgegangen. Er habe dabei verkannt,
dass bilaterale Investitionsschutzverträge zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union und einem Drittstaat nicht Gegenstand der von ihm angeführten Entscheidungen des
Gerichtshofs der Europäischen Union gewesen seien und sich dessen Erwägungen in der
Rechtssache Komstroy nicht auf bilaterale Investitionsschutzverträge mit Drittstaaten über-
tragen ließen. Es fehle folglich an einer einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§93a Abs. 2 24
BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den Substantiierungsanforderungen ge-
mäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
1. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG 25
gehört, dass der die Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüs-
sig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>; 130, 1
<21>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, be-
darf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit
ihr und ihrer Begründung. Es muss deutlich werden, inwieweit gerade durch die angegrif-
fene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>;
108, 370 <386 f.>; 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Zur Begründung gehört demgemäß
eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen auf
der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen
Positionen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>;
130, 1 <21>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR
1207/18 -, Rn. 16). Werden mehrere gerichtliche Entscheidungen angegriffen, muss sich
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der Beschwerdeführer mit dem Inhalt jeder einzelnen Entscheidung auseinandersetzen
(vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 96, 171 <180>; 116, 24 <35 f.>; 128, 90 <99>; 151, 67 <84 f.
Rn. 49> – Erreichbarkeit des Ermittlungsrichters; BVerfGK 1, 145 <156>; 17, 319 <326>).
Geht die angegriffene Entscheidung ausdrücklich auf die verfassungsrechtlich relevanten
Fragen ein, spricht dies dafür, dass die Bedeutung grundrechtlicher Gewährleistungen
nicht verkannt wurde. Daher ist es nicht ausreichend, wenn der Beschwerdeführer den an-
gegriffenen Entscheidungen nur seine eigene Sichtweise entgegenstellt, ohne deutlich zu
machen, weshalb die angegriffene Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft sein soll
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Mai 2023 - 2 BvR
852/20 -, Rn. 9 f.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Die Beschwerdefüh- 26
rerin legt eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nicht hinreichend substantiiert dar (a). Auch eine Verletzung von Art. 47 GRCh
ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht (b).
a) Im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat die Beschwerdeführerin eine Grundrechts- 27
verletzung nicht substantiiert dargetan. Sie zeigt nicht auf, dass der Bundesgerichtshof
eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union in verfassungsrechtlich zu bean-
standender Weise unterlassen hat.
aa) Ein Rechtssuchender kann seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen werden, 28
dass ein Gericht die Einleitung eines Vorlageverfahrens nach Art. 267 AEUV unterlässt (vgl.
BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 75, 223 <233 f.>; 82, 159 <195 ff.>; 135, 155 <230 f. Rn. 177>).
Die Einheit der Unionsrechtsordnung ist bedroht, wenn gleiches Recht in den jeweiligen
Mitgliedstaaten ungleich ausgelegt und angewendet wird. Deshalb gliedert Art. 267 AEUV
den Gerichtshof der Europäischen Union funktional in die Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaa-
ten ein, soweit ihm im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsanwendungsgleich-
heit die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts aufgegeben ist (vgl. BVerfGE 73, 339
<368>). Nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht stellt aber zugleich ei-
nen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGE 82, 159 <194>; 126, 286
<315>; 135, 155 <231 f. Rn. 180>; 147, 364 <380 Rn. 40>). Durch einen schlichten error in
procedendo wird niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen (vgl. BVerfGE 3, 359
<365>; 138, 64 <87 Rn. 71>). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Ausle-
gung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger
Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich er-
scheint und offensichtlich unhaltbar ist (Willkürmaßstab; vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>;
126, 286 <315>; 128, 157 <187>; 135, 155 <231 Rn. 179 f.>; 147, 364 <380 Rn. 40>). Durch
die zurückgenommene verfassungsrechtliche Prüfung behalten die Fachgerichte bei der
Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und
Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht wacht allein über die Einhaltung der Grenzen
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dieses Spielraums (vgl. BVerfGE 126, 286 <316>; 135, 155 <232 Rn. 180>; 147, 364 <380
Rn. 40>). Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen of-
fensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen das Fachgericht eine Vorlage trotz Entschei-
dungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht
(grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht) oder in seiner Entscheidung bewusst von
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abweicht (bewusstes Abwei-
chen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage einschlä-
gige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht oder nicht erschöpfend vor oder erscheint
eine Fortentwicklung der Rechtsprechung nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Gericht den ihm in
solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise
überschreitet (Unvollständigkeit der Rechtsprechung). Das ist jedenfalls dann der Fall,
wenn die Fachgerichte das Vorliegen eines acte clair oder eines acte éclairé willkürlich be-
jahen (vgl. BVerfGE 135, 155 <232 f. Rn. 181 ff.>; 147, 364 <380 f. Rn. 41 ff.>, jeweils
m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. November 2024
- 2 BvR 684/22 -, Rn. 69 ff. m.w.N.).
Das Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig 29
machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren (vgl. BVerfGE 82, 159 <196>;
128, 157 <189>; 147, 364 <381 Rn. 43>). Auf dieser Grundlage muss das Fachgericht unter
Auslegung und Anwendung des materiellen Unionsrechts (vgl. BVerfGE 75, 223 <234>;
128, 157 <187>; 129, 78 <107>) die vertretbare Überzeugung bilden, dass die Rechtslage
entweder von vornherein eindeutig (acte clair) oder durch Rechtsprechung in einer Weise
geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (acte éclairé; vgl. BVerfGE 129, 78
<107>). Unvertretbar gehandhabt wird Art. 267 Abs. 3 AEUV im Falle der Unvollständigkeit
der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn das Fachgericht das Vorliegen einer von
vornherein eindeutigen oder zweifelsfrei geklärten Rechtslage ohne sachlich einleuch-
tende Begründung bejaht (vgl. BVerfGE 135, 155 <233 Rn. 185>; 147, 364 <382 Rn. 43>).
bb) Nach diesen Maßstäben lässt das Vorbringen der Beschwerdeführerin einen Verstoß 30
gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht als möglich erscheinen.
(1) Der Bundesgerichtshof hat die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV weder grund- 31
sätzlich verkannt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass er in der angegriffenen Ent-
scheidung ohne Vorlagebereitschaft bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union abgewichen wäre (vgl. BVerfGE 128, 157 <189>; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juli 2019 - 2 BvR 1702/18 -, Rn. 26). Er hat die im
Raum stehenden Rechtsfragen erkannt und ist unter Einbeziehung der hierzu ergangenen
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem Ergebnis gelangt, dass
[Page 12]
sich die Rechtsprechung zur Unionsrechtswidrigkeit von Schiedsklauseln in Investitions-
schutzverträgen nicht übertragen lässt auf den vorliegenden Fall eines auf Grundlage eines
bilateralen Investitionsschutzvertrags durchgeführten Schiedsverfahrens eines Investors
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gegen einen Drittstaat.
(2) Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof 32
hierdurch seinen Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise über-
schritten hätte.
(a) Der Bundesgerichtshof hat nachvollziehbar herausgestellt, dass der Gerichtshof der 33
Europäischen Union in der Komstroy-Entscheidung zwischen den Beziehungen der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und Investoren aus Drittstaaten, die ebenfalls Ver-
tragsparteien des Vertrags über die Energiecharta sind, einerseits und den Beziehungen
der Mitgliedstaaten untereinander andererseits differenziert. Denn während der Vertrag
über die Energiecharta den Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zu Investoren aus Dritt-
staaten die Einhaltung der schiedsgerichtlichen Mechanismen vorschreiben könne, stehe
die Erhaltung der Autonomie und des eigenen Charakters des Unionsrechts dem Umstand
entgegen, dass der Vertrag den Mitgliedstaaten untereinander dieselben Pflichten aufer-
legen könne (vgl. EuGH, Komstroy, 02.09.2021, C-741/19, EU:C:2021:655, Rn. 65).
(b) Dabei hat der Bundesgerichtshof – anders als die Beschwerdeführerin meint – nicht 34
übersehen, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union insoweit nicht auf zwischen
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat geschlossene bilaterale
Investitionsschutzabkommen, sondern auf den Vertrag über die Energiecharta bezogen
hat. Denn er erklärt nachvollziehbar die Relevanz der von ihm in Bezug genommenen Pas-
sage für die Bewertung des verfahrensgegenständlichen Investitionsschutzvertrags. In
diesem Zusammenhang weist er insbesondere darauf hin, dass nach der Ansicht des Ge-
richtshofs der Vertrag über die Energiecharta trotz seines multilateralen Charakters in Wirk-
lichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei Vertragsparteien in einer Weise regeln
solle, die einem bilateralen Investitionsschutzvertrag entspreche, wie er Gegenstand der
Achmea-Entscheidung gewesen sei (vgl. EuGH, Komstroy, 02.09.2021, C-741/19,
EU:C:2021:655, Rn. 64). Knüpft der Gerichtshof seine Ausführungen zur Unionsrechtswid-
rigkeit der Schiedsklausel des Vertrags im Verhältnis zwischen Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union an sein Urteil zur Unionsrechtswidrigkeit einer Schiedsklausel eines bilatera-
len Vertrags zwischen Mitgliedstaaten, so erscheint es folgerichtig, jedenfalls von Verfas-
sungs wegen unbedenklich, dass der Bundesgerichtshof die Aussagen des Gerichtshofs
zum Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat und Investoren aus Drittstaaten unter dem
Vertrag über die Energiecharta auf den verfahrensgegenständlichen bilateralen Investiti-
onsschutzvertrag mit einem Drittstaat überträgt. Wenn der Gerichtshof in der Komstroy-
Entscheidung keinen Konflikt mit dem Unionsrecht angenommen hat, soweit die Mitglied-
staaten „in ihren Beziehungen zu Investoren aus Drittstaaten" das schiedsgerichtliche
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Verfahren einhalten, erscheint die Schlussfolgerung des Bundesgerichtshofs, dass diese
Ausführungen „erst recht" auf die Beziehungen zwischen einem Investor aus einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat übertragbar seien, ebenfalls ver-
fassungsrechtlich unbedenklich. Der Bundesgerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang
auch mit einer im Schrifttum vertretenen Ansicht auseinandergesetzt, wonach sich der Ge-
richtshof der Europäischen Union zurückhaltend geäußert und einer abschließenden uni-
onsrechtlichen Bewertung von Schiedsverfahren zwischen einem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union und einem Drittstaat enthalten habe (vgl. Nikolov, EUR 2022, S. 496
<498 f.>; a.A. Dashwood, ELR 2022, S. 127 <137 Fn. 52>, dem zufolge der Gerichtshof die
Zulässigkeit solcher Verfahren anerkannt habe; ähnlich van der Beck, IWRZ 2022, S. 260
<263>).
(c) Auch die Annahme des Bundesgerichtshofs, gegen die Unionsrechtswidrigkeit einer 35
Schiedsklausel in einem zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen
bilateralen Investitionsschutzvertrag spreche, dass der in der Achmea-Entscheidung her-
angezogene Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in den Beziehungen zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung komme, ist nachvollziehbar. Nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten in
allen unter das Unionsrecht fallenden Bereichen zur Beachtung dieses Grundsatzes ver-
pflichtet, der von jedem Mitgliedstaat verlangt, dass er, abgesehen von außergewöhnli-
chen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht ein-
schließlich der Grundrechte wie das in Art. 47 GRCh niedergelegte Recht auf einen wirksa-
men Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht beachten (vgl. EuGH, Gutachten 2/13,
EMRK, 18.12.2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191; Donnellan, 26.04.2018, C-34/17,
EU:C:2018:282, Rn. 40, 45; Gutachten 1/17, CETA, 30.04.2019, EU:C:2019:341, Rn. 128).
Zwar schließt der Gerichtshof nicht aus, dass eine internationale Übereinkunft ein hohes
Maß an Vertrauen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten und bestimmten Drittstaa-
ten schaffen kann (vgl. aus dem Bereich des Auslieferungsrechts EuGH, Alchaster,
29.07.2024, C-202/24, EU:C:2024:649, Rn. 61, 65). Eine solche Grundlage ist jedenfalls im
vorliegenden Fall, in dem kein Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen
Union und der Republik Indien besteht und letztere den bilateralen Investitionsschutzver-
trag mit der Bundesrepublik Deutschland gekündigt hat, aber nicht ersichtlich. Wie der Ge-
richtshof weiterhin entschieden hat, gilt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht
in den Beziehungen zwischen der Union und einem Drittstaat, insbesondere, was die Be-
achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht an-
geht (vgl. EuGH, Gutachten 1/17, CETA, 30.04.2019, EU:C:2019:341, Rn. 129).
Die Ausführungen des Bundesgerichtshofs sind auch insoweit plausibel, als die zur Be- 36
gründung der Unionsrechtswidrigkeit von Schiedsklauseln seitens des Gerichtshofs in der
Achmea-Entscheidung herangezogenen Normen – Art. 344 und Art. 267 AEUV als Ausdruck
der Autonomie der Unionsrechtsordnung – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der
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Beschwerdeführerin die Unionsrechtswidrigkeit einer Schiedsklausel in einem zwischen
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat geschlossenen Investiti-
onsschutzvertrag nicht nahelegen. Art. 344 AEUV adressiert allein die Mitgliedstaaten, die
sich verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge nicht
anders als hierin vorgesehen zu regeln. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert
aufgezeigt, dass ein zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossener bi-
lateraler Investitionsschutzvertrag eine „offenkundige Gefahr der Beeinträchtigung der in
den Verträgen festgelegten Zuständigkeitsordnung und damit der Autonomie des Rechts-
systems der Gemeinschaft“ (vgl. EuGH, Kommission gegen Irland, 30.05.2006, C-459/03,
EU:C:2006:345, Rn. 154) berge. Aus ihrem Vortrag ergibt sich auch nicht, dass ein solches
Abkommen - jedenfalls soweit im vorliegenden Fall Rechtsfragen bezüglich Investitionen
in Drittstaaten in Rede stehen – dazu führt, dass ein Schiedsgericht an die Stelle der natio-
nalen Gerichte tritt und diesen damit die Möglichkeit nimmt, den Gerichtshof im Wege des
Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV anzurufen (vgl. EuGH, Gutachten 1/09,
Patentgericht, 08.03.2011, EU:C:2011:123, Rn. 79).
Vor diesem Hintergrund und unter Hinweis darauf, dass im Falle der Unionsrechtswidrig- 37
keit solcher bilateralen Abkommen die Investoren aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union in Drittstaaten schutzlos stünden, sprechen sich auch weite Teile des Schrifttums ge-
gen die Unionsrechtswidrigkeit bilateraler Investitionsschutzverträge mit einem Drittstaat
aus (vgl. Lang, EuR 2018, S. 525 <558 f.>; Stendel, MPEPIL, Achmea Case, Rn. 33 ;
Köster, Investitionsschutz in Europa, 2022, S. 145 ff.; Damjanovic, The European Union and
International Investment Law Reform, 2023, S. 172; Wilske/Markert, in: Vorwerk/Wolf,
BeckOK ZPO, § 1062 Rn. 2.5 ). Hierfür spricht auch, dass der Unions-
gesetzgeber vor der Achmea-Entscheidung die Aufrechterhaltung der zwischen einem Mit-
gliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen bilateralen Investitionsschutzverträge un-
terstützte (vgl. Rn. 3). Nach der Achmea-Entscheidung betonte die Europäische Kommis-
sion, dass diese Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf Abkommen mit Dritt-
staaten habe, für welche andere rechtliche Erwägungen gälten (vgl. Europäische Kommis-
sion, Commission provides guidance on protection of cross-border EU investments – Ques-
tions and Answers, 19.07.2018, abrufbar unter https://ec.europa.eu/commis-
sion/presscorner/detail/fi/memo_18_4529).
Zwar haben Teile des Schrifttums demgegenüber die Ansicht vertreten, dass die durch 38
den Gerichtshof der Europäischen Union in der Achmea-Entscheidung angestellten Erwä-
gungen auf einen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat geschlossenen In-
vestitionsschutzvertrag grundsätzlich übertragbar seien oder sein könnten, was zur Folge
hätte, dass die Schiedsklauseln in derartigen Abkommen unionsrechtswidrig wären (vgl.
etwa Krajewski, in: Ludwigs/Remien, Investitionsschutz, Schiedsgerichtsbarkeit und
Rechtsstaat in der EU, 2018, S. 113 <127 f.>; van der Beck, Schiedsgerichtlicher Investiti-
onsschutz innerhalb der Europäischen Union, 2022, 163 ff. m.w.N.; De Boeck, EU Law and
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International Investment Arbitration, 2022, S. 314 ff., 419 f.). Allerdings geschah dies – wo-
rauf der Bundesgerichtshof auch hingewiesen hat - nicht unter Berücksichtigung der
Komstroy-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union.
(d) Schließlich legt die Beschwerdeführerin einen Konflikt zwischen dem streitgegen- 39
ständlichen Investitionsschutzvertrag und dem Unionsrecht nicht substantiiert dar. Sie ver-
weist pauschal auf die abstrakte Möglichkeit, dass über den Verweis der Schiedsklausel auf
innerstaatliches Recht – in der hier nicht vorliegenden Konstellation eines Schiedsverfah-
rens zwischen einem indischen Investor und der Bundesrepublik Deutschland – Unions-
recht zur Anwendung kommen könnte. Hingegen setzt sie sich nicht damit auseinander,
dass das Unionsrecht – anders als in der innereuropäischen Konstellation, die der Rechts-
sache Achmea zugrunde lag – das Verhältnis zwischen einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union, einem Drittstaat und Investoren aus beiden Ländern nicht in Gänze reguliert,
weil das Unionsrecht nicht Investoren aus Mitgliedstaaten in Drittstaaten schützt. Auch be-
rücksichtigt die Beschwerdeführerin nicht, dass nicht sämtliche unionsrechtlichen Normen
im Verhältnis zwischen einem Investor aus einem Drittstaat und einem Mitgliedstaat zur
Anwendung kommen (vgl. nur Köster, Investitionsschutz in Europa, 2022, S. 148, der da-
rauf hinweist, dass die Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV zwar auch zugunsten von
Investoren aus Drittstaaten gilt, wohingegen die Niederlassungsfreiheit nach dem Wort-
laut des Art. 49 AEUV, der auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats abstellt, schon nicht
greift; vgl. auch Wojcik, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht,
7. Aufl. 2015, Art. 63 AEUV Rn. 10; Korte, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 63
AEUV Rn. 22 f.; Korte, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 49 AEUV Rn. 8; Forst-
hoff, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 49 AEUV Rn. 12
; Tiedje, in: von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7.
Aufl. 2015, vor Art. 49 AEUV Rn. 35). Damit kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzun-
gen zur Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs dann erfüllt
wären, wenn die Schiedsklausel in der – hier nicht vorliegenden – Konstellation eines
Schiedsverfahrens eines Investors aus einem Drittstaat gegen einen Mitgliedstaat der Eu-
ropäischen Union als unionsrechtswidrig zu beurteilen wäre (dies offenlassend van der
Beck, Schiedsgerichtlicher Investitionsschutz innerhalb der Europäischen Union, 2022,
S. 161 ff., 164). Soweit die Beschwerdeführerin anführt, die Schiedsvereinbarung könne
nur insgesamt wirksam oder unwirksam sein, führte dies in der Sache dazu, dass dem Uni-
onsrecht ein Geltungsvorrang zukäme, und widerspricht damit der Rechtsprechung des Ge-
richtshofs, der von einem Anwendungsvorrang ausgeht, welcher nur im Falle eines kon-
kreten Konflikts mit dem Unionsrecht greift (vgl. EuGH, Ministero delle Finanze gegen
IN.CO.GE.'90 Srl u.a., 22.10.1998, C-10/97 u.a., EU:C:1998:498, Rn. 21; vgl. auch Berger, An-
wendungsvorrang und nationale Verfassungsgerichte, 2015, S. 17 f; Streinz, in: Streinz,
EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 4 EUV Rn.37; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV,
6. Aufl. 2022, Art. 1 AEUV Rn. 18). Ein solcher ist vorliegend weder substantiiert dargetan
noch sonst ersichtlich.
[Page 16]
b) Im Hinblick auf Art. 47 GRCh ist der Vortrag der Beschwerdeführerin gleichfalls nicht 40
hinreichend substantiiert. Sie setzt sich weder mit den Voraussetzungen der Anwendbar-
keit dieser Bestimmung (vgl. dazu BVerfGE 152, 216 <233 ff. Rn. 42 ff.> – Recht auf Verges-
sen II; 156, 182 <197 ff. Rn. 34 ff.> – Rumänien II; 158, 1 <23 ff. Rn. 35 ff.> – Ökotox-Daten)
noch mit deren Anwendung auf die Frage der Einhaltung des Art. 267 AEUV und dessen
möglicher Verletzung hinreichend auseinander.
c) Die Beschwerdeführerin kann schließlich auch nicht mit ihrem Vortrag durchdringen, 41
das Bundesverfassungsgericht solle – entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl.
Rn. 28 f.) – die Einhaltung des Art. 267 AEUV vollständig kontrollieren. Sie hat schon nicht
aufgezeigt, dass dies vorliegend zu einem anderen Ergebnis führen würde. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann zwar ein in letzter Instanz
entscheidendes mitgliedstaatliches Gericht nur dann, wenn es zu dem Ergebnis kommt,
dass es keine Anhaltspunkte gibt, die einen vernünftigen Zweifel an der richtigen Ausle-
gung des Unionsrechts aufkommen lassen, davon absehen, dem Gerichtshof eine Frage
nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen. Die bloße Möglichkeit, eine Vorschrift
des Unionsrechts unterschiedlich auslegen zu können, sofern keine der Auslegungsmög-
lichkeiten dem betreffenden mitgliedstaatlichen Gericht insbesondere im Hinblick auf den
Zusammenhang und die Ziele der Vorschrift sowie die Regelung, zu der sie gehört, hinrei-
chend plausibel erscheine, könne aber nicht die Annahme begründen, dass an der richti-
gen Auslegung dieser Vorschrift ein vernünftiger Zweifel bestehe. Wenn dem in letzter In-
stanz entscheidenden mitgliedstaatlichen Gericht jedoch das Vorliegen voneinander ab-
weichender Gerichtsentscheidungen von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats
oder zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten – zur Auslegung einer auf den Aus-
gangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht werde,
müsse es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug
auf die richtige Auslegung der fraglichen Unionsrechtsvorschrift fehlt, besonders sorgfältig
sein und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel,
die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, berücksichtigen (vgl. ins-
besondere EuGH, CILFIT, 06.10.1982, C-283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16 ff.; Consorzio Italian
Management, 06.10.2021, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 47 ff.). Unter Zugrundelegung
dieser Rechtsprechung, mit der sich die Beschwerdeführerin schon nicht im Einzelnen aus-
einandersetzt, ergibt sich aus ihrem Vortrag nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine
Verletzung des Art. 267 Abs. 3 AEUV überhaupt möglich erscheint.
[Page 17]
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. 42
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 43
König Frank Wöckel