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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvQ 97/20 -

In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung,

  1. dem Bundespräsidenten vorläufig bis zur Entscheidung des Bundesverfas- sungsgerichts in der Sache 2 BvR 557/19 aufzugeben, es zu unterlassen,
    das vom Deutschen Bundestag in der Schlussabstimmung vom 19. November 2020 verabschiedete Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union (Drucks 19/23485, 19/24222, 19/24471) zu unter- zeichnen,
  2. dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung vorläufig bis zur Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 2 BvR 557/19 aufzuge- ben, es zu unterlassen,
    die Ratifizierungsurkunde des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mit- gliedstaaten der Europäischen Union beim Generalsekretär des Rates der Eu- ropäischen Union zu hinterlegen,
  3. dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung vorläufig bis zur Entschei- dung des Bundesverfassungsgerichts in der Sache 2 BvR 557/19 aufzuge- ben, es zu unterlassen,
    das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilate- raler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäi- schen Union (Antrag zu 1.) im Bundesgesetzblatt (Teil I und/oder Teil II) zu veröffentlichen.

Antragstellerin: A... B.V.,

- Bevollmächtigter: ... -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

den Richter Huber

und die Richterinnen Kessal-Wulf,

Wallrabenstein

gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Be-

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kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI I S. 1473) am 3. Februar 2021 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

Gründe:

A.

1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung unter anderem aufgegeben werden soll, das vom Deutschen Bundestag am 19. November 2020 verabschiedete Gesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitions- schutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachfolgend: „Übereinkommen vom 5. Mai 2020“ – Übk) nicht durch Unterzeichnung, Hinterlegung der Ratifikationsurkunde beziehungsweise Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft zu setzen.

I.

2 1. Die Antragstellerin, ein niederländisches Versicherungsunternehmen, gründete nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union dort eine Toch- tergesellschaft, über die sie private Krankenversicherungen anbot. Mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 verbot die Slowakische Republik die Ausschüttung von Gewinnen aus dem Krankenversicherungsgeschäft. Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik erklärte das Verbot am 26. Januar 2011 für verfassungswidrig; ab dem 1. August 2011 wurden Gewinnausschüttungen wieder zugelassen.

3 Im Oktober 2008 leitete die Antragstellerin auf der Grundlage von Art. 8 des Abkom- mens über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und dem Königreich der Niederlande ein Schiedsverfahren ein, mit dem sie von der Slowakischen Republik Ersatz ihrer Schäden infolge der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen begehrte. Das hierauf konstituierte Schiedsgericht legte Frankfurt am Main als Ort des schieds- gerichtlichen Verfahrens fest.

4 Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 verurteilte das Schiedsgericht die Slo- wakische Republik zur Zahlung von rund 22,1 Millionen Euro nebst Zinsen an die An- tragstellerin wegen Verletzung verschiedener Bestimmungen des genannten Investi- tionsschutzvertrages durch die gesetzlichen Restriktionen der Liberalisierung des Krankenversicherungsmarktes.

5 Die von der Slowakischen Republik beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main be- antragte Aufhebung des Schiedsspruchs wies dieses mit Beschluss vom 18. Dezem- ber 2014 zurück. Hiergegen erhob die Slowakische Republik Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.

6 Mit Beschluss vom 3. März 2016 legte der Bundesgerichtshof dem Gerichtshof der

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Europäischen Union nach Art. 267 AEUV verschiedene Fragen zur Vereinbarkeit von Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage bilateraler Investitionsschutzver- träge zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 6. März 2018 entschied der Gerichtshof, dass Bestimmungen wie Art. 8 des gegenständlichen Investitionsschutzvertrages nicht mit Art. 267, 344 AEUV vereinbar seien (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2018, A., C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158).

7 Hierauf hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 den Be- schluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014 sowie den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 auf. Die hiergegen gerichtete Anhörungs- rüge vom 23. November 2018 wies er mit Beschluss vom 24. Januar 2019 zurück.

8 Die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs sind Gegenstand der von der Antragstelle- rin erhobenen Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19. In diesem Ver- fahren wird insbesondere geltend gemacht, dass das Urteil des Gerichtshofs der Eu- ropäischen Union vom 6. März 2018 einen Ultra-vires-Akt darstelle und in Deutschland daher nicht anwendbar sei.

9 2. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelangten vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs vom 6. März 2018 zu der Ansicht, dass die unionsrechtliche Unwirksamkeit der Investor-Staat-Schiedsklauseln nicht auf den konkreten Investiti- onsschutzvertrag beschränkt sei, sondern sämtliche – insgesamt rund 200 – Intra- EU-Investitionsschutzverträge erfasse, auch wenn diese keine mit Art. 8 des dort streitgegenständlichen Investitionsschutzvertrages vergleichbare Regelung enthiel- ten.

10 Am 9. November 2018 nahmen die Mitgliedstaaten in der von der Europäischen Kommission eingerichteten „Group for the Termination of Intra-EU-Bilateral Invest- ment Treaties“ Verhandlungen über ein Übereinkommen auf, mit dem alle bilateralen Investitionsschutzverträge aufgehoben werden sollen. In der Sache bündelt es die verschiedenen bilateralen Aufhebungsvereinbarungen in einem Vertrag. Die Ver- handlungen wurden am 24. Oktober 2019 abgeschlossen und das Beendigungsüber- einkommen am 5. Mai 2020 von 23 Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter- zeichnet.

11 3. Die Bundesregierung brachte am 19. Oktober 2020 den „Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitions- schutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ (BTDrucks 19/23485) in den Bundestag ein.

12 Artikel 1 des Gesetzes lautet auszugsweise:

Dem in Brüssel am 5. Mai 2020 von der Bundesrepublik Deutsch- land unterzeichneten Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Union (...) wird zugestimmt. (...)

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13 Die endgültige deutsche Sprachfassung des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 ist in dem Gesetzentwurf mitveröffentlicht.

14 Die Vorschriften des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 lauten – soweit vorliegend von Bedeutung – wie folgt:

Artikel 4 Gemeinsame Bestimmungen

(...)

(2) Die Beendigung der in Anhang A genannten bilateralen Inves- titionsschutzverträge gemäß Artikel 2 und die Beendigung von Nachwirkungsklauseln in den in Anhang B genannten bilateralen In- vestitionsschutzverträgen gemäß Artikel 3 werden bei jedem dieser Verträge wirksam, sobald das vorliegende Übereinkommen gemäß Artikel 16 für die betreffenden Vertragsparteien in Kraft tritt.

(...)

Artikel 16 Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem der Verwahrer die zweite Ratifikations-, Genehmi- gungs- oder Annahmeurkunde erhält.
(2) Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei, die es nach seinem Inkrafttreten gemäß Absatz 1 ratifiziert, annimmt oder ge- nehmigt, 30 Kalendertage nach dem Tag in Kraft, an dem diese Ver- tragspartei ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkun- de hinterlegt hat.

(...)

15 In Art. 9 Übk enthält das Übereinkommen Regelungen zu einem „Strukturierten Dia- log“ für anhängige Schiedsverfahren. Kommt dieser Streitbeilegungsmechanismus nicht zum Erfolg, sieht Art. 10 Übk besondere Möglichkeiten zur Klage vor den Ge- richten des Investitionsstaats vor.

16 Im Anhang A („Liste der durch dieses Übereinkommen beendeten bilateralen Inves- titionsschutzverträge“) wird auch das Abkommen über die Förderung und den gegen- seitigen Schutz von Investitionen zwischen der Tschechischen und Slowakischen Fö- derativen Republik und dem Königreich der Niederlande aufgeführt.

17 4. Der Bundesrat befasste sich am 6. November 2020 erstmals mit der Vorlage (vgl. PlenProt der 995. Sitzung des Bundesrates vom 6. November 2020, S. 402 i.V.m. S. 442). Der Deutsche Bundestag hat das Zustimmungsgesetz am 19. November 2020 in zweiter Lesung beschlossen (vgl. PlenProt der 192. Sitzung der 19. Wahlperiode vom 19. November 2020, S. 24245 f., Top 32a). Der Bundesrat hat auf seiner Sitzung vom 18. Dezember 2020 davon abgesehen, den Vermittlungsausschuss anzurufen (vgl. PlenProt der 998. Sitzung des Bundesrates vom 18. Dezember 2020, S. 497

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i.V.m. S. 519).

II.

18 Mit Antrag vom 29. Januar 2020 hatte die Antragstellerin schon einmal eine einst- weilige Anordnung begehrt und unter anderem beantragt, dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung vorläufig aufzugeben, es zu unterlassen, die Ratifikations- urkunde zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zu hinterlegen. Diesen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 23. März 2020 abgelehnt und unter anderem darauf hingewiesen, dass ein deutsches Ratifizierungsgesetz noch nicht vorlag (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2020 - 2 BvQ 6/20 -).

III.

19 Nach der Verabschiedung des Zustimmungsgesetzes durch Bundestag und Bun- desrat hält die Antragstellerin ihre Anträge nunmehr für zulässig und begründet. Ihr drohten durch die Ratifikation der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 erhebliche Nachtei- le, weil sie damit um den möglichen Erfolg ihrer Verfassungsbeschwerde im Verfah- ren 2 BvR 557/19 gebracht werde. Habe diese Verfassungsbeschwerde Erfolg und würden die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Ja- nuar 2019 aufgehoben, sei dieser aufgrund des Zustimmungsgesetzes zu dem Über- einkommen vom 5. Mai 2020 verpflichtet, den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 erneut aufzuheben. Dies würde sie in gleicher Weise in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzen, wie die mit der Verfassungsbeschwerde ge- rügten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Ja- nuar 2019.

20 Der Antragstellerin sei es jedoch aus Kostengründen nicht zuzumuten, das Zustim- mungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer weiteren Verfassungsbeschwerde anzugreifen.

21 In der Sache ergäben sich für die Bundesrepublik Deutschland keine objektiven Nachteile, wenn die Ratifizierung des Abkommens so lange aufgeschoben würde, bis das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 557/19 entschieden habe. Im Übrigen nimmt die Antragstellerin weitestgehend auf ihre Antragsschrift vom 29. Januar 2020 sowie den Schriftsatz vom 10. Februar 2020 in dem Verfahren 2 BvQ 6/20 Bezug.

IV.

22 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Bundesregierung, Deut- schem Bundestag und Bundesrat mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt wor- den. Bundestag und Bundesrat haben von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch ge- macht. Die Bundesregierung hat mit Schriftsatz vom 7. Januar 2021 Stellung genommen und hält den Antrag für unzulässig (1.), jedenfalls aber für unbegründet

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(2.).

23 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei im Hinblick auf eine mögliche Grundrechtsverletzung der Antragstellerin infolge der Ratifikation der Über- einkunft vom 5. Mai 2020 durch die Bundesrepublik Deutschland bereits nicht hinrei- chend substantiiert. Ein grundrechtlich geschütztes Interesse der Antragstellerin, das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder die Ratifikation des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 zu verhindern, sei weder vorge- tragen noch erkennbar. Die Unwirksamkeit der im Verfahren 2 BvR 557/19 streitge- genständlichen Schiedsvereinbarung ergebe sich bereits aus dem A.-Urteil des Eu- ropäischen Gerichtshofs selbst und werde durch das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 nicht berührt.

24 Im Übrigen fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil für ihre im Ver- fahren 2 BvR 557/19 streitgegenständliche Rechtsposition allein die vertragliche Ei- nigung zwischen dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik über die Aufhebung des bilateralen Investitionsschutzabkommens maßgeblich sei, nicht die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland. Der mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Aufschub der Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 sei für die Rechtsposition der Antragstellerin daher von vornherein irrele- vant.

25 2. Der Antrag sei darüber hinaus jedenfalls offensichtlich unbegründet. Das A.-Urteil des Europäischen Gerichtshofs halte einer Ultra-vires- und Identitätskontrolle stand und bewege sich noch in einem „Interpretationskorridor“, der nach den im Unions- recht anerkannten Bewertungsmaßstäben uneingeschränkt vertretbar sei. Im Übri- gen sei die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs durch den nachträglichen Konsens der Mitgliedstaaten völkerrechtlich gedeckt.

26 Da es für die Aufhebung des im Fall A. relevanten Investitionsschutzvertrages aus- schließlich auf die Ratifikation der Übereinkunft zwischen den beteiligten Mitglied- staaten ankomme und nicht auf die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutsch- land, könnten deutsche Gerichte auch keinen über die Übereinkunft vom 5. Mai 2020 hinausgehenden Vertrauensschutz gewähren. Der Antragstellerin sei bei Tätigung ihrer Investition auch bekannt gewesen, dass bei der Überprüfung von Schiedssprü- chen durch nationale Gerichte eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen könne.

27 Auch inhaltlich gehe die Rüge der Antragstellerin fehl. Das der Verfassungsbe- schwerde zu Grunde liegende Schiedsverfahren könne nicht als „abgeschlossen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Übk angesehen werden, falls der Beschluss des Bun- desgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben würde. Die Defini- tion von „abgeschlossenen Schiedsverfahren“ in Art. 1 Übk stelle auf rechtskräftige Aufhebungen ab, wie sich aus dem Sinn und Zweck von Art. 7 Buchstabe b Übk er- gebe.

[Page 7]

B.

28 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen, weil er unzu- lässig ist. Die Antragstellerin hat weder substantiiert dargelegt, dass sie die Ratifika- tion der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 in ihren Rechten verletzen könnte, noch dar- getan, dass sie insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt.

I.

29 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall auch bereits vor Anhängigkeit eines Verfahrens in der Hauptsache einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln (vgl. BVerfGE 3, 267 <277>; 11, 339 <342>; 16, 236 <238>; 35, 193 <195>; 71, 350 <352>; 150, 163 <166 Rn. 9>; stRspr), wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maß- nahme sprechen, außer Betracht bleiben, es sei denn, die Hauptsache erweist sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 344 <345>; 92, 130 <133>; 118, 111 <122>; 143, 65 <87>; 145, 348 <356 Rn. 28>; 150, 163 <166 Rn. 9>; 151, 58 <63 Rn. 11>; stRspr).

30 Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass die gerügte Maß- nahme oder Unterlassung objektiv vorliegt. Dies gilt grundsätzlich auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, da es ansonsten an einem Streitfall im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 2004 - 1 BvQ 38/03 -, Rn. 2; Graßhof, in: Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 22 ; Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 32 Rn. 20 ). Für vorbeugenden Rechtsschutz ist demge- mäß im Verfahren des § 32 BVerfGG grundsätzlich kein Raum.

31 Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn der Antragstellerin ohne eine vorläufige vorbeugende Regelung effektiver Rechtsschutz nicht mehr ge- währt werden könnte, weil ansonsten nicht mehr korrigierbare Folgen einträten (vgl. BVerfGE 131, 47 <52 f.>; 134, 366 <391 Rn. 34>; 150, 163 <166 f. Rn. 11>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Oktober 2017 - 2 BvQ 66/17 -, Rn. 3). Eine solche Fallgestaltung liegt insbesondere vor, wenn das Zustim- mungsgesetz zu einem völkerrechtlichen Vertrag (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) zur Überprüfung gestellt wird, weil hier mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Eintritt einer völkerrechtlichen Bindung der Bundesrepublik Deutschland droht, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann (vgl. BVerfGE 132, 195 <233 Rn. 88>; 143, 65 <88 Rn. 36>; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 5. Aufl. 2020, Rn. 1046). Zur Wahrung der Effektivität des Rechtsschutzes muss die verfassungsrechtliche Kontrolle daher auf den Zeitraum nach Abschluss der parla- mentarischen Beratungen und vor Ausfertigung und Verkündung des Vertragsgeset- zes durch den Bundespräsidenten vorverlagert werden (vgl. Lenz/Hansel, in: dies.,

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BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 23; Schneider, in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2015, § 32 Rn. 46; Walter, in: ders./Grünewald, BeckOK BVerfGG, § 32 Rn. 21 ; vgl. auch BVerfGE 89, 155 <164 f.>; 123, 267 <304>; 132, 195 <197 Rn. 1>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleitreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 22 ). Es entspricht dem Gebot effektiven (Grund-)Rechtsschutzes und der ständigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts, schon zu diesem Zeit- punkt eine vorbeugende Prüfung künftiger Regelungen zu ermöglichen; ansons- ten könnte die Verfassungsbeschwerde ihren Zweck verfehlen, durch Klärung der verfassungsrechtlichen Lage dem Rechtsfrieden zu dienen und ein Auseinander- fallen völker- und verfassungsrechtlicher Bindungen zu vermeiden. Das Gesetzge- bungsverfahren muss allerdings bis auf die Ausfertigung des Zustimmungsgeset- zes und dessen Verkündung durch den Bundespräsidenten abgeschlossen sein (vgl. BVerfGE 1, 396 <411 ff.>; 24, 33 <53 f.>; 112, 363 <367>; 123, 267 <329>; 132, 195 <234 f. Rn. 92>; 134, 366 <391 f. Rn. 34>; 142, 123 <177 Rn. 91>; 153, 74 <132 Rn. 94>).

32 2. Wird die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein besonders strenger Maßstab an- zulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 121, 1 <17 f.>; 122, 342 <361>; 131, 47 <61>; 132, 195 <232>; 140, 99 <106>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2018 - 2 BvR 1094/18 -, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Ok- tober 2018 - 2 BvR 1845/18 -, Rn. 18; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, die Inkraftsetzung eines Gesetzes vorläufig zu unterbinden, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, weil dies einen erheblichen Eingriff in die originäre Zuständigkeit des Gesetzgebers darstellt (vgl. BVerfGE 131, 47 <61>; 140, 99 <106 f.>). Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anord- nung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugset- zung eines Gesetzes darüber hinaus besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfGE 104, 23 <27 f.>; 117, 126 <135>; 122, 342 <361 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. März 2020 - 1 BvQ 15/20 -, Rn. 21; stRspr). Insoweit ist von entscheidender Bedeutung, ob die Nachteile irreversibel oder nur sehr erschwert revidierbar sind (vgl. BVerfGE 91, 70 <76 f.>; 118, 111 <123>; 140, 211 <219 Rn. 13>; stRspr), um das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen.

33 Dieser Maßstab wird grundsätzlich noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht (vgl. BVerfGE 35, 193 <196 f.>; 83, 162 <171 f.>; 88, 173 <179>; 89, 38 <43>; 108, 34 <41>; 118, 111 <122>; 125, 385 <393>; 126, 158 <167>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 143, 65 <87 Rn. 34>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2019 - 2 BvR 882/19 -, Rn. 16).

34 3. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist zudem nur zulässig, wenn das Vorlie- gen der sich hieraus ergebenden Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen

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Anordnung substantiiert dargelegt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kam- mer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/ 17 -, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Sep- tember 2020 - 1 BvQ 106/20 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20 -, Rn. 4). Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand zum Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. September 2018 - 1 BvQ 70/18 -, Rn. 3; Be- schluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. November 2018 - 1 BvQ 82/18 -, juris, Rn. 2). Das setzt die nachvollziehbare Darlegung voraus, dass es beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung um die Sicherung und Offenhaltung des Hauptsacheverfahrens geht. Die einstweilige Anordnung muss als Sicherungsmittel für das Hauptsacheverfahren geeignet sein (vgl. BVerfGE 86, 46 <48 f.>; Graßhof, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 47 ).

II.

35 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung bereits unzulässig.

36 1. Zwar liegt mit dem Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 ein tauglicher Streitgegenstand vor. Der Bundestag hat dem Übereinkommen am 19. November 2020 in zweiter Lesung zugestimmt (vgl. PlenProt der 192. Sitzung der 19. Wahlperiode vom 19. November 2020, S. 24245 f., Top 32a) und der Bun- desrat am 18. Dezember 2020 beschlossen, den Vermittlungsausschuss nicht anzu- rufen (vgl. PlenProt der 998. Sitzung des Bundesrates vom 18. Dezember 2020, S. 497 i.V.m. S. 519). Damit ist das Zustimmungsgesetz zu Stande gekommen und bedarf zu seiner Wirksamkeit gemäß Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG nur mehr der Ausfer- tigung durch den Bundespräsidenten sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt.

37 2. Die Antragstellerin hat jedoch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargelegt, dass ihr für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, durch die Ratifizierung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland schwere Nachteile im Sin- ne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen.

38 a) So legt die Antragstellerin bereits nicht näher dar, inwiefern das Inkrafttreten des deutschen Zustimmungsgesetzes und die Ratifikation des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 durch die Bundesrepublik Deutschland sie überhaupt betrifft beziehungs- weise mit irreversiblen schweren Nachteilen für sie verbunden ist. Nach Art. 4 Abs. 2 Übk werden die jeweiligen in Anhang A des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 ge- nannten bilateralen Investitionsschutzverträge gemäß Art. 2 Übk und die Nachwir- kungsklauseln in den in Anhang B genannten bilateralen Investitionsschutzverträgen

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gemäß Art. 3 Übk wirksam beendet, sobald das Übereinkommen vom 5. Mai 2020 gemäß Art. 16 Übk für die jeweils betreffenden Vertragsparteien in Kraft tritt. Im Falle des Verfahrens 2 BvR 557/19, für das die Antragstellerin negative Auswirkungen be- fürchtet, geht es um ein bilaterales Investitionsschutzabkommen zwischen dem Kö- nigreich der Niederlande und der Slowakischen Republik. Dessen Beendigung wird durch das deutsche Zustimmungsgesetz und die Ratifikation des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 in keiner Weise berührt.

39 Insoweit hat die Antragstellerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr beantragte einstweilige Anordnung als Sicherungsmittel für dieses Hauptsache- verfahren geeignet ist.

40 b) Die Antragstellerin setzt sich auch nicht damit auseinander, weshalb die Inkraft- setzung der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 durch das deutsche Zustimmungsgesetz ihre Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 faktisch ins Leere lau- fen lassen sollte. Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen nach niederländischem Recht. In der Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 rügt sie die Verletzung ihrer Rechte durch die Beschlüsse des Bundesge- richtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019 und behauptet, durch das Ur- teil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. März 2018 von einem Ultra-vires-Akt be- troffen zu sein.

41 Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich allerdings nicht, weshalb der Bun- desgerichtshof auf Grund des Übereinkommens vom 5. Mai 2020 den ursprünglichen Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 erneut aufheben müsste, sollte die Verfas- sungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 557/19 erfolgreich sein. Diesbezüglich setzt sie sich nicht weiter mit den Regelungen des Übereinkommens zu den abge- schlossenen und anhängigen Schiedsverfahren auseinander und ebenfalls nicht da- mit, welches die möglichen Rechtsfolgen wären, wenn der Schiedsspruch vom 7. De- zember 2012 nach Erfolg der Verfassungsbeschwerde als anhängiges Schiedsverfahren im Sinne der Übereinkunft vom 5. Mai 2020 angesehen werden sollte. Insoweit legt Art. 7 Übk die Pflichten der Vertragsparteien im Hinblick auf an- hängige Schiedsverfahren fest, während Art. 8 Übk Übergangsmaßnahmen und Art. 9 Übk ein Streitbeilegungsverfahren (strukturierter Dialog) vorsieht. Kommt es in die- sem nicht zu einer vergleichsweisen Einigung, eröffnet Art. 10 Übk unter bestimmten Möglichkeiten den Klageweg zu den nationalen Gerichten des Investitionsstaates. Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass den ausschließlich finanziellen Interessen der Antragstellerin mit diesen Möglichkeiten Rechnung getragen und eine mögliche Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 GG weitgehend oder vollständig ausgeräumt werden könnte. Damit setzt sich die Antragstellerin jedoch nicht ansatzweise auseinander.

42 c) Der Antrag enthält auch keinerlei Vortrag zu der Frage, inwiefern das deutsche Zustimmungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. Mai 2020 überhaupt zivilpro- zessuale Auswirkungen für ein etwaiges erneutes Verfahren vor dem Bundesge-

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richtshof hätte, sollten die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 und 24. Januar 2019 im Verfahren 2 BvR 557/19 durch das Bundesverfas- sungsgericht aufgehoben werden.

43 d) Schließlich trägt die Antragstellerin auch nicht nachvollziehbar vor, welche ihrer verfassungsrechtlichen Rechtspositionen durch die deutsche Ratifizierung des Über- einkommens betroffen werden. Zwar nimmt sie in ihrem Antrag Bezug auf ihre Schriftsätze in dem vorangegangenen Anordnungsverfahren 2 BvQ 6/20. Es ist je- doch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, in Bezug genommene Doku- mente und Schriftsätze auf verfassungsrechtlich relevanten Vortrag hin zu durchsu- chen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).

44 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Huber Kessal-Wulf Wallrabenstein

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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2021 - 2 BvQ 97/20

Zitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Febru- ar 2021 - 2 BvQ 97/20 - Rn. (1 - 44), http://www.bverfg.de/e/ qk20210203_2bvq009720.html

ECLI ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210203.2bvq009720