BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 557/19 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der (...)-B.V.,
- Bevollmächtigte: 1. (...),
2. (...),
3. (...),
4. (...) -
gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2019 - I ZB 2/15 -,
b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Langenfeld,
Fetzer
und den Richter Offenloch
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBL I S. 1473)
am 23. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist ein Beschluss des Bundesge- 1
richtshofs, mit dem dieser im Rahmen eines Kontrollverfahrens gemäß § 1059 ZPO einen
Schiedsspruch aufhob. Mit dem Schiedsspruch war der Beschwerdeführerin in einem
Rechtsstreit mit der Slowakischen Republik auf der Grundlage von Regelungen in einem
Investitionsschutzabkommen eine Schadensersatzsumme in Höhe von etwa 22 Millio-
nen Euro zugesprochen worden. Mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde wendet
sich die Beschwerdeführerin gegen die Aufhebung.
[Page 2]
I.
1. Die Tschechische und Slowakische Föderative Republik und das Königreich der Nie- 2
derlande schlossen am 29. April 1991 das Abkommen über die Förderung und den ge-
genseitigen Schutz von Investitionen („Bilateral Investment Treaty“, im Folgenden: BIT).
Der Vertrag enthält im Wesentlichen folgende Regelungen (inoffizielle deutsche Über-
setzung durch den Gerichtshof der Europäischen Union, vgl. Urteil vom 6. März 2018,
Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 3 f.):
Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Investitionen von
Investoren der anderen Vertragspartei eine faire und gerechte Be-
handlung sicherzustellen sowie Verwaltung, Erhaltung, Nutzung, Ge-
nuss oder Veräußerung dieser Investitionen nicht durch unbillige oder
diskriminierende Maßnahmen zu beeinträchtigen.[...]
Artikel 4
Jede Vertragspartei gewährleistet den freien Transfer von mit einer
Investition in Zusammenhang stehenden Zahlungen in frei konvertier-
barer Währung ohne unangemessene Beschränkung oder Verzöge-
rung. [...]Artikel 8
(1) Alle Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Inves-
tor der anderen Vertragspartei bezüglich einer Investition des Letzte-
ren sind, falls möglich, gütlich beizulegen.(2) Jede Vertragspartei stimmt hiermit zu, dass eine in Absatz 1 dieses
Artikels genannte Streitigkeit einem Schiedsgericht vorgetragen wird,
falls die Streitigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab
dem Datum, an dem eine Partei der Streitigkeit die gütliche Beilegung
gewünscht hat, nicht gütlich beigelegt ist.[...]
(5) Das Schiedsgericht wird sein eigenes Verfahren unter Anwendung
der Schiedsordnung der UNCITRAL festlegen.(6) Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage des Rechts zu entschei-
den und dabei insbesondere, aber nicht ausschließlich zu berücksich-
tigen:?das geltende Recht der betroffenen Vertragspartei;
?die Bestimmungen dieses Abkommens und anderer erheblicher Ab-
kommen zwischen den Vertragsparteien;
[Page 3]
?die Bestimmungen besonderer Vereinbarungen in Bezug auf die In-
vestition;?die allgemeinen Grundsätze des internationalen Rechts.
(7) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit; seine Ent-
scheidung ist endgültig und für die Parteien der Streitigkeit bindend.[...]
Das Abkommen wurde zum 1. Oktober 1992 in Kraft gesetzt. Am 1. Januar 1993 trat die 3
Slowakische Republik als Rechtsnachfolgerin der Tschechischen und Slowakischen Fö-
derativen Republik in deren Rechte und Pflichten aus dem BIT ein. Mit Wirkung zum
1. Mai 2004 wurde die Slowakische Republik Mitglied der Europäischen Union.
2. Im Zuge einer Reform des Gesundheitswesens öffnete die Slowakische Republik im 4
Jahr 2004 den Markt für in- und ausländische Anbieter von privaten Krankenversicherun-
gen. Die Beschwerdeführerin, eine niederländische Versicherungsgruppe, wurde nach
dem Betritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union als Krankenversicherer
zugelassen und gründete eine Tochtergesellschaft, über die sie private Krankenversiche-
rungen anbot. Mit Gesetz vom 25. Oktober 2007 wurde in der Slowakischen Republik der
Krankenversicherungsmarkt reguliert, unter anderem die Ausschüttung von Gewinnen
aus dem Krankenversicherungsgeschäft verboten. Das slowakische Verfassungsgericht
erklärte das Verbot mit Urteil vom 26. Januar 2011 für verfassungswidrig. Ab dem 1. Au-
gust 2011 waren Gewinnausschüttungen wieder zulässig.
3. Im Oktober 2008 leitete die Beschwerdeführerin auf der Grundlage von Art. 8 BIT ein 5
Schiedsverfahren ein, in welchem sie von der Slowakischen Republik Schadensersatz
wegen der Folgen der beschriebenen gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen begehrte.
Das im Jahr 2009 konstituierte Schiedsgericht legte Frankfurt am Main als Ort des
schiedsgerichtlichen Verfahrens fest. Die Slowakische Republik rügte unmittelbar darauf
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung, das Recht der Europäischen
Union sei mit der Schiedsklausel in Art. 8 BIT unvereinbar. Zu dieser Frage holte das
Schiedsgericht unter anderem eine Stellungnahme der Europäischen Kommission ein,
die am 7. Juli 2010 vorgelegt und in der die von der Slowakischen Republik geäußerten
Bedenken im Wesentlichen geteilt wurden. Der auf Aufhebung dieses Teilschieds-
spruchs gerichtete Rechtsbehelf der Slowakischen Republik zum Oberlandesgericht
Frankfurt am Main hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 10. Mai 2012 - 26 SchH 11/10, ju-
ris). Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Be-
schluss vom 30. April 2014 (III ZB 37/12, juris) mit der Begründung zurück, dass der An-
tragstellerin nach Erlass des Schiedsspruchs am 7. Dezember 2012 das
Rechtsschutzinteresse für einen auf eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Antrag
gegen einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fehle.
4. Mit Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 (PCA Fall-Nr. 2008-13, www.pca-cpa.org) 6
verurteilte das Schiedsgericht die Slowakische Republik zur Zahlung von rund 22,1 Mil-
lionen Euro nebst Zinsen an die Beschwerdeführerin, weil die Slowakische Republik
[Page 4]
durch ihre gesetzlichen Restriktionen des Krankenversicherungsmarktes verschiedene
Bestimmungen des BIT verletzt habe.
5. Die Slowakische Republik beantragte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main die 7
Aufhebung des Schiedsspruchs. Dieses wies den Antrag mit Beschluss vom 18. Dezember
2014 zurück (26 Sch 3/13, juris). Hiergegen legte die Slowakische Republik Rechtsbe-
schwerde zum Bundesgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 3. März 2016 (I ZB 2/15, juris)
setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäi-
schen Union gemäß Art. 267 AEUV sinngemäß die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob
Art. 344, 267 und Art. 18 Abs. 1 AEUV der Anwendung einer Regelung in einem bilatera-
len Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ei-
nem sogenannten unionsinternen BIT) entgegenstünden, nach der ein Investor eines
Vertragsstaats bei einer Streitigkeit über Investitionen in dem anderen Vertragsstaat ge-
gen letzteren ein Verfahren vor einem Schiedsgericht einleiten darf.
6. Mit Urteil vom 6. März 2018 (Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158; im Folgenden: Ach- 8
mea-Urteil) entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass Art. 267, 344 AEUV
einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union wie der Schiedsgerichtsklausel in Art. 8 BIT entgegenstehen. Der
Gerichtshof führte hierzu im Wesentlichen aus, das Schiedsgericht habe gegebenenfalls
Unionsrecht auszulegen oder sogar anzuwenden. Das Schiedsgericht sei jedoch kein Teil
des im Königreich der Niederlande und in der Slowakischen Republik bestehenden Ge-
richtssystems und folglich nicht zu einer Vorlage gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichts-
hof berechtigt. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts unterliege auch nicht einer ander-
weitigen Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaates, die gewährleiste, dass die
unionsrechtlichen Fragen, die das Schiedsgericht zu behandeln haben würde, im Wege
eines Vorabentscheidungsersuchens dem Gerichtshof vorgelegt werden könnten. Zwar
habe der Gerichtshof der Europäischen Union für die Handelsschiedsgerichtsbarkeit ent-
schieden, dass die Erfordernisse des Schiedsverfahrens es rechtfertigten, Schiedssprüche
durch die Gerichte der Mitgliedstaaten nur in beschränktem Umfang zu überprüfen, so-
weit die grundlegenden Bestimmungen des Unionsrechts im Rahmen dieser Kontrolle
geprüft und gegebenenfalls Gegenstand einer Vorlage zur Vorabentscheidung an den
Gerichtshof sein könnten. Ein Schiedsverfahren wie das in Art. 8 BIT vorgesehene unter-
scheide sich jedoch von einem Handelsschiedsverfahren. Es beruhe nicht wie letzteres
auf der Parteiautonomie, sondern leite sich aus einem Vertrag her, in dem Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union übereingekommen seien, Rechtsstreitigkeiten der Zustän-
digkeit ihrer eigenen Gerichte zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des Uni-
onsrechts betreffen könnten. Art. 8 BIT sei insofern geeignet, neben dem Grundsatz des
gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten die Erhaltung des eigenen Cha-
rakters des durch die EU-Verträge geschaffenen Rechts, die durch Art. 267 AEUV gewähr-
leistet werde, in Frage zu stellen, und sei daher mit der Verpflichtung zur loyalen Zusam-
menarbeit und mit der Autonomie des Unionsrechts unvereinbar.
7. Hierauf hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 (I ZB 2/15, 9
juris) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2014
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sowie den Schiedsspruch vom 7. Dezember 2012 auf. Zur Begründung führte der Bun-
desgerichtshof im Kern aus, dass es im Verhältnis der Parteien an einer Schiedsverein-
barung fehle und der Schiedsspruch deshalb gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO
aufzuheben sei. Da die Schiedsklausel in Art. 8 Abs. 2 BIT den Art. 267, 344 AEUV wider-
spreche, sei diese Bestimmung nicht anwendbar und es sei keine wirksame Schiedsver-
einbarung zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Die Slowakische Republik sei
nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die Unwirksamkeit der Schieds-
abrede zu berufen. Es liege kein Fall vor, in welchem sich die Slowakische Republik
vorprozessual nachdrücklich und uneingeschränkt auf einen angeblich geschlossenen
Schiedsvertrag bezogen, ihren Vertragspartner dadurch zur Erhebung einer Schiedskla-
ge veranlasst habe, dann aber im Schiedsverfahren geltend mache, ein gültiger Schieds-
vertrag sei nicht zustande gekommen. Die Slowakische Republik habe ihre Rechtsposi-
tion auch nicht rechtsmissbräuchlich erworben. Die für sie bestehende Möglichkeit, sich
erfolgreich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen, sei Folge der vom Ge-
richtshof der Europäischen Union für richtig erachteten Auslegung des Unionsrechts. Ei-
ne Vorlage der Entscheidung des Gerichtshofs an das Bundesverfassungsgericht nach
Art. 100 Abs. 1 oder 2 GG, um sie für unanwendbar erklären zu lassen, komme nicht in
Betracht. Der Gerichtshof habe nicht ultra vires gehandelt, sondern die Vorlagefragen
des Bundesgerichtshofs im Einklang mit der Kompetenzverteilung zwischen der Euro-
päischen Union und den Mitgliedstaaten beantwortet. Die Entscheidung beruhe auf ei-
ner jedenfalls nicht willkürlichen Auslegung der Art. 267, 344 AEUV. Bei dem Achmea-
Urteil handele es sich auch nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die als
Bestandteil des Bundesrechts gemäß Art. 100 Abs. 2 GG Gegenstand einer Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht sein könnte. Schließlich sei der Beschwerdeführerin durch
das Achmea-Urteil nicht effektiver Rechtsschutz verwehrt worden. Das Urteil des Ge-
richtshofs der Europäischen Union sei von der Auffassung getragen, die Beschwerdefüh-
rerin könne im Hinblick auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den
Mitgliedstaaten effektiven Rechtsschutz vor den Gerichten der Slowakischen Republik
erhalten. Eine Aberkennung materieller Ansprüche sei mit der Entscheidung und der sich
daraus ergebenden Aufhebung des Schiedsspruchs nicht verbunden. Der Beschwerde-
führerin werde infolge der Aufhebung des Schiedsspruchs auch keine Vermögenspositi-
on entzogen.
8. Die Beschwerdeführerin legte mit Schriftsatz vom 23. November 2018 Anhörungsrü- 10
ge ein, welche der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24. Januar 2019 (I ZB 2/15, ju-
ris) zurückwies. Mit am 12. Dezember 2018 eingegangenem Schriftsatz hat die Be-
schwerdeführerin Verfassungsbeschwerde eingelegt.
9. a) Vor dem Hintergrund des Achmea-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union 11
unterzeichneten 23 Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 5. Mai 2020 das Über-
einkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union (ABL EU Nr. L 169 vom 29. Mai 2020, S. 1; im Folgen-
den: Beendigungsübereinkommen). Zu den Vertragsparteien gehören unter anderem
das Königreich der Niederlande und die Slowakische Republik. Das hier maßgebliche BIT
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ist in Anhang A des Beendigungsübereinkommens als hiervon erfasster Investitions-
schutzvertrag aufgeführt. Das Beendigungsübereinkommen sieht als wesentliche Re-
gelung vor, dass die zwischen den Vertragsstaaten geschlossenen Investitionsschutz-
abkommen beendet werden (Art. 2 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen). Ferner ent-
hält das Übereinkommen Regelungen zu den dort näher definierten neuen, anhän-
gigen und abgeschlossenen Schiedsverfahren (Art. 5 ff. Beendigungsübereinkommen).
Die Ratifikationsurkunden zum Beendigungsübereinkommen hinterlegte die Slowaki-
sche Republik zum 14. Oktober 2020 und das Königreich der Niederlande zum 1. März
2021. Das Beendigungsübereinkommen trat in der Slowakischen Republik am 13. No-
vember 2020, im Königreich der Niederlande am 31. März 2021 in Kraft (Art. 16 Abs. 2
Beendigungsübereinkommen).
b) Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ge- 12
gen die beabsichtigte Ratifizierung des Beendigungsübereinkommens durch die Bun-
desrepublik Deutschland. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsge-
richts verwarf den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung mit
Beschluss vom 23. März 2020 (2 BvQ 6/20).
c) Der Deutsche Bundestag beschloss am 19. November 2020 das Gesetz zu dem Über- 13
einkommen vom 5. Mai 2020 zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (PlenProt 19/192, S. 24245 f., Top
32a), dessen Art. 1 Satz 1 die Zustimmung zum Beendigungsübereinkommen vorsieht.
Die Beschwerdeführerin stellte hiergegen erneut einen Antrag auf Erlass einer einstwei-
ligen Anordnung, welchen die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungs-
gerichts mit Beschluss vom 3. Februar 2021 ebenfalls verwarf (2 BvQ 97/20).
d) Das Zustimmungsgesetz wurde am 21. Januar 2021 verkündet (BGBL II S. 3) und trat 14
gemäß Art. 2 Abs. 1 am 22. Januar 2021 in Kraft. Gegen das nunmehr verkündete Gesetz
wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer Verfassungsbeschwerde, welche Gegen-
stand eines gesonderten Verfahrens ist.
II.
Mit ihrer fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdefüh- 15
rerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs.
1, Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 23 in Verbindung mit
Art. 79 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.
1. a) Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs entziehe der Beschwerdefüh- 16
rerin ersatzlos die Position aus dem bereits beendeten Schiedsverfahren und verletze sie
daher in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG. Der Beschluss greife auch in
die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Beschwerdeführerin habe ihre Disposi-
tionsbefugnis über die ihr zugeordneten Rechtspositionen ausgeübt, indem sie im Ver-
trauen auf den Schutz des BIT und dessen Schiedsklausel Investitionen zum Marktantritt
in der Slowakischen Republik getätigt habe. Der Beschluss beeinträchtige zudem die
Vertrags- und Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin im wirtschaftlichen Bereich als
[Page 7]
Bestandteil der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.
b) Für sämtliche Eingriffe gebe es keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung. Der Ein- 17
griff werde nicht dadurch gemindert oder kompensiert, dass die Beschwerdeführerin
unter Inkaufnahme weiteren Aufwands und ohne Gewissheit nochmals einen Titel vor
den slowakischen Gerichten erstreiten könne. Ob der verfolgte Anspruch tatsächlich in
einem solchen Klageverfahren durchsetzbar sei, habe der Bundesgerichtshof in keiner
Weise geprüft. Der Bundesgerichtshof habe die Grundrechte der Beschwerdeführerin
auch bei der Prüfung missachtet, ob diese sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben
berufen könne.
c) Der Beschluss verkenne das legitime Vertrauen der Beschwerdeführerin in den Be- 18
stand ihrer wohlerworbenen Rechte. Sie habe jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Ach-
mea-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union ein berechtigtes und ausgeprägtes
Vertrauen in die Anwendbarkeit von Art. 8 BIT, die Durchsetzbarkeit eines auf Grundlage
des BIT erwirkten Schiedsspruchs und die Vereinbarkeit der Schiedsklausel mit dem Uni-
onsrecht gehabt. Es sei eine bloße Unterstellung, wenn der Bundesgerichtshof darauf
abhebe, die Beschwerdeführerin habe in Erwägung ziehen müssen, das vorrangig gel-
tende Unionsrecht könne Einfluss auf die Regelungen des BIT haben. Der Bundesge-
richtshof sei nicht darauf eingegangen, dass weder die Kommission noch die damaligen
Mitgliedstaaten noch die Slowakische Republik anlässlich ihres Beitritts zur Europäi-
schen Union irgendeinen Grund gesehen hätten, die Vereinbarkeit des BIT mit dem Uni-
onsrecht in Frage zu stellen. Der Bundesgerichtshof habe unter Verkennung der verfas-
sungsrechtlichen Anforderungen an den Vertrauensschutz lediglich geprüft, ob der
Slowakischen Republik ein konkretes Verhalten zuzurechnen gewesen sei, das einen
Vertrauenstatbestand begründet habe, und ob sie sich widersprüchlich oder rechtsmiss-
bräuchlich gegenüber der Beschwerdeführerin verhalten habe. Auch das Achmea-Urteil
des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtfertige die Entscheidung des Bundesge-
richtshofs nicht. Der Gerichtshof habe nicht darüber befunden, ob es der Slowakischen
Republik verwehrt gewesen sei, sich auf die Unanwendbarkeit von Art. 8 BIT zu berufen.
Das habe der Bundesgerichtshof aber unter Verkennung der einschlägigen Grundrechte
offengelassen.
2. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs verletze die Beschwerdeführe- 19
rin auch in ihrem Recht auf wirksamen Rechtsschutz. Das Vertrauen in den Fortbestand
der durch Art. 8 BIT begründeten Möglichkeit, ein Schiedsgericht anzurufen, werde durch
die rückwirkende Feststellung der Nichtanwendbarkeit berührt. Das Vertrauen der Be-
schwerdeführerin in die Anwendbarkeit des Art. 8 BIT sei besonders schutzwürdig. Es sei
für sie nicht ansatzweise vorhersehbar gewesen, dass der Gerichtshof der Europäischen
Union Art. 8 BIT als unionsrechtswidrig einordnen würde. Die Beschwerdeführerin habe
im berechtigten Vertrauen auf die Anwendbarkeit von Art. 8 BIT und die Durchsetzbarkeit
eines in Deutschland erwirkten Schiedsspruchs weitreichende Dispositionen vorgenom-
men.
3. a) Der Bundesgerichtshof habe der Beschwerdeführerin zudem den gesetzlichen 20
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Richter entzogen, indem er kein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichts-
hof der Europäischen Union gerichtet habe. Eine Vorlagepflicht habe sich ergeben, weil
das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Art. 16 und 17 GRCh und
Art. 1 ZP I EMRK unvereinbar gewesen sei. Auch habe der Bundesgerichtshof die Vorlage-
pflicht dahingehend fehlerhaft gehandhabt, dass er seine Entscheidung nicht begründet
habe. Der Bundesgerichtshof habe die Vorlagepflicht schließlich auch deshalb verletzt,
weil er nicht die Frage vorgelegt habe, ob und inwieweit die zeitliche Wirkung des Ach-
mea-Urteils einzuschränken gewesen sei.
b) Ein Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters ergebe sich auch daraus, 21
dass der Bundesgerichtshof die Vorlagepflicht an das Bundesverfassungsgericht nach
Art. 100 Abs. 2 GG willkürlich missachtet habe. Angesichts der weltweit verbreiteten völ-
kervertraglichen Praxis, zur Streitbeilegung zwischen einem Investor und dem jeweili-
gen Gaststaat Schiedsverfahren vorzusehen, gehörten die in den Investitionsschutzab-
kommen vorgesehenen Schiedsverfahren zum allgemeinen Völkergewohnheitsrecht
im Sinne des Art. 25 GG. Das Achmea-Urteil verbiete diese Praxis für das Gebiet der Euro-
päischen Union und sei daher mit der aufgezeigten allgemeinen Regel des Völkerge-
wohnheitsrechts unvereinbar.
4. Der Bundesgerichtshof habe außerdem entscheidungserheblichen Vortrag der Be- 22
schwerdeführerin zu den unionsrechtlich garantierten Grundsätzen des Vertrauens-
schutzes und der Rechtssicherheit, zur Jurisdiktionsimmunität des Königreichs der Nie-
derlande, zur völkerrechtlichen Anerkennung von Schiedsklauseln in
Investitionsschutzabkommen, zum völkerrechtlichen Grundsatz des „pacta sunt servan-
da", zum völkerrechtlichen Gewohnheitsrecht, wonach Investoren Streitigkeiten mit ei-
nem Gaststaat nicht vor dessen Gerichten austragen müssten, zur fehlenden Eignung der
slowakischen Gerichte, Streitigkeiten aus Investitionsschutzabkommen fair und neutral
zu entscheiden, und zu Art. II des Europäischen Übereinkommens über die Handels-
schiedsgerichtsbarkeit übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
5. Der Bundesgerichtshof habe aus der Luft gegriffen postuliert, dass die Beschwerde- 23
führerin nach dem Beitritt der Slowakischen Republik zur Europäischen Union die Uni-
onsrechtswidrigkeit des Art. 8 BIT in Erwägung habe ziehen müssen. Zudem habe der
Bundesgerichtshof einen Ultra-vires-Verstoß verneint, ohne auch nur einen Begrün-
dungsansatz zu nennen. Der angegriffene Beschluss über die Aufhebung des Schieds-
spruchs verstoße daher gegen das Willkürverbot.
6. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit seiner Auslegung der Art. 267, 344 24
AEUV die ihm übertragene Kompetenz überschritten. Das Auslegungsergebnis lasse sich
bei Anwendung methodischer Standards unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt be-
gründen. Sein Urteil erörtere weder den Wortlaut der tragend herangezogenen Art. 267,
344 AEUV noch setze es sich mit deren systematischer Stellung auseinander. Weder hät-
ten Art. 267, 344 AEUV den Zweck noch hätten die Mitgliedstaaten den Willen gehabt,
Schiedsverfahren zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor in den Geltungsbe-
reich des Art. 344 AEUV einzubeziehen. Das Achmea-Urteil ignoriere zudem die Grenzen
[Page 9]
der auswärtigen Kompetenzen der Europäischen Union gemäß Art. 216 AEUV. Eine all-
gemeine Querschnittszuständigkeit für völkerrechtliche Schiedsverfahren und andere
Durchsetzungsabkommen habe sie nicht. Mit dem Urteil usurpiere der Gerichtshof den
völkerrechtlichen Gestaltungsraum der Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof habe die
Grundrechte der Beschwerdeführerin und deren berechtigtes Vertrauen nicht berück-
sichtigt und sei ohne jede Erläuterung in Widerspruch zu seiner bisherigen Rechtspre-
chung getreten. Die Kompetenzüberschreitung sei offensichtlich und für die Kompe-
tenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten von struktu-
reller Bedeutung. Ein Verlust der Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland in
Teilbereichen des internationalen Staatenverkehrs schränke deren Staatlichkeit und das
Prinzip der Volkssouveränität unzulässig ein. Das Achmea-Urteil breche ohne tragfähige
Begründung mit einer gemeinsamen Ansicht der europäischen Rechtsgemeinschaft. Es
verletze die Autonomie der Mitgliedstaaten in Kernbereichen, die notwendige Elemen-
te ihrer demokratisch-rechtsstaatlichen Eigenstaatlichkeiten seien.
7. Das Achmea-Urteil entkerne die auswärtigen wie die organisationsrechtlichen Kom- 25
petenzen der Mitgliedstaaten und berühre damit die Grundsätze des Demokratie-,
Rechts- und Bundesstaatsprinzips. Das Urteil spreche den deutschen Organen und Stel-
len Aufgaben und Befugnisse von substantiellem Gewicht ab. Ohne die Fähigkeit, völ-
kerrechtliche Verträge mit Schiedsmechanismus einzugehen, bleibe der Bundesrepublik
Deutschland ein wesentlicher Durchsetzungsmechanismus im völkerrechtlichen Raum
andauernd versperrt. Das Urteil nehme den Mitgliedstaaten wesentliche Fähigkeiten zur
selbstverantwortlichen politischen und sozialen Gestaltung der Lebensverhältnisse
durch völkerrechtliche Verträge und durch die Ausgestaltung des mitgliedstaatlichen
Rechtsschutzes.
III.
1. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Slowakische Republik Stellung genommen. 26
Sie hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
a) Sie führt hierzu aus, das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, 27
welches durch die angegriffene Entscheidung des Bundesgerichtshofs umgesetzt wer-
de, stelle keinen Ultra-vires-Akt dar. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe eine
Auslegung der Art. 267, 344 AEUV vorgenommen, die methodengerecht und nicht ob-
jektiv willkürlich sei. Dessen Rechtsverständnis baue auf einer längeren Rechtspre-
chungslinie zur Sicherung der Autonomie des Unionsrechts auf. Wie sich etwa aus einem
Vergleich mit der Vorschrift des Art. 273 AEUV ergebe, sei der Wortlaut des Art. 344 AEUV
im Hinblick darauf offen, ob die Vorschrift im Verhältnis von Mitgliedstaat und Privaten
gelte. Art. 344 AEUV beschränke sich nicht nur auf den Schutz der in den EU-Verträgen
selbst vorgesehenen Verfahren, sondern verbiete es den Mitgliedstaaten auch, Streitig-
keiten über die Auslegung und Anwendung der Verträge anders als in den Verträgen vor-
gesehen zu regeln. Das Achmea-Urteil sei für eingeweihte Beobachter, einschließlich
der Beschwerdeführerin, nicht überraschend gewesen. Bereits vor Beginn des dem Aus-
gangsverfahren zugrundeliegenden Schiedsverfahrens sei bekannt gewesen, dass die
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Europäische Kommission die Auffassung vertreten habe, unionsinterne Investitions-
schutzabkommen seien unionsrechtswidrig.
b) Das Achmea-Urteil bewirke im kompetenziellen Gesamtgefüge von Europäischer 28
Union und den Mitgliedstaaten keine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten der
Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Kompetenzverschiebung finde schon grund-
sätzlich nicht statt. Den Mitgliedstaaten werde lediglich die Möglichkeit genommen, ei-
nen Investitionsschutzstreit einem nichtstaatlichen Gericht zuzuweisen. Zudem bewirke
das Achmea-Urteil im Binnenverhältnis der Mitgliedstaaten keine Kompetenzverlage-
rung. Sie führe lediglich dazu, dass die Exekutive im Gebrauch weiterhin bestehender
Kompetenzen eingeschränkt werde. Weiter liege kein Fall struktureller Bedeutsamkeit
vor. Zwar sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich möglich, die Rechtsgrundlagen für die
Schaffung nichtstaatlicher Streitentscheidungen zu schaffen. Schränke das Unionsrecht
diese Freiheit ein und zwinge faktisch zum Gebrauch der staatlichen Gerichtsbarkeit,
würden dadurch aber Strukturentscheidungen des Grundgesetzes – namentlich die Ga-
rantie staatlichen Rechtsschutzes – gerade gefördert. Ferner berühre das Achmea-Urteil
die Kompetenzen der Bundesrepublik Deutschland nicht unmittelbar. Die Entscheidung
sei in einem Rechtsstreit ergangen, der ein Investitionsschutzabkommen zwischen dem
Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik zum Gegenstand habe.
Schließlich diene eine Verfassungsbeschwerde nicht dazu, Kompetenzen der Slowaki-
schen Republik zu schützen. In der Sache laufe die erhobene Verfassungsbeschwerde
darauf hinaus, über die Ultra-vires-Kontrolle die Handlungsfreiheit der Slowakischen
Republik gegen die aus dem Achmea-Urteil folgenden Beschränkungen zu wahren.
Dem Achmea-Urteil lasse sich auch nicht entgegenhalten, der Entscheidungsausspruch
hätte eine Vertragsänderung nach Art. 48 EUV oder den Gebrauch einer Evolutivklausel
vorausgesetzt. Die Entscheidung führe nicht zu einem Kompetenzzuwachs der Europäi-
schen Union und bringe auch keine Veränderung der Entscheidungsverfahren mit sich.
Der Gerichtshof der Europäischen Union bewege sich auf einem Feld, welches längst ei-
ner von den Mitgliedstaaten getragenen und verantworteten Vergemeinschaftung un-
terworfen sei. Die überwiegende Zahl der Mitgliedstaaten – darunter auch das König-
reich der Niederlande und die Slowakische Republik hätten das Achmea-Urteil
anerkannt und umgesetzt, indem sie das Beendigungsübereinkommen unterzeichnet
hätten.
c) Das Achmea-Urteil verletze nicht die Verfassungsidentität des Grundgesetzes. Eine 29
Einbuße politisch-rechtlicher Handlungsfreiheit erlitten die Mitgliedstaaten nur inso-
weit, als sie Streitigkeiten mit einem Investor nicht mehr mittels der Investitionsschieds-
gerichtsbarkeit austragen könnten. Das bringe weder einen Verlust der deutschen Staat-
lichkeit mit sich, noch würden Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten des
Deutschen Bundestages in greifbarem Umfang berührt. Die rein faktische und empirisch
nicht nachgewiesene Möglichkeit, dass die Bundesrepublik Deutschland für Investoren
künftig weniger attraktiv sei, berühre die Verfassungsidentität ebenfalls nicht. Jeden-
falls binde das Achmea-Urteil alle Mitgliedstaaten gleichermaßen und führe nicht zu ei-
ner einseitigen Benachteiligung einzelner Mitgliedstaaten. Andererseits gewährleiste
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das Unionsrecht bereits jetzt allen Investoren einen dichten und belastbaren Investiti-
onsschutz, sodass eine rechtsstaatliche Lücke nicht zu befürchten sei.
d) Das Achmea-Urteil bewirke keinen Eingriff in den unverfügbaren Menschenwürde- 30
gehalt des Vertrauensschutzprinzips. Es gehe nicht um die allein schutzwürdige persön-
liche Lebensführung eines Menschen, sondern um die bloße Stellung eines Unterneh-
mens. Die Erwartung, Streitbeilegung in Schiedsverfahren betreiben zu können, sei kein
Gegenstand und Bezugspunkt der elementaren, von Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Le-
bensführung. Ebenso wenig gehöre diese Erwartung zum freiheitlich-rechtsstaatlich
unabdingbaren Handlungsumfeld eines Lebens unter dem Schutz des Art. 1 Abs. 1 GG.
Die Entscheidung greife noch nicht einmal in den Kernbereich der Geschäftstätigkeit der
Beschwerdeführerin ein und nehme ihr auch nicht die Möglichkeit, Rechtsschutz zu be-
anspruchen. Im Übrigen könne auf den Fortbestand eines Schiedsspruchs, der nach §
1059 ZPO zur Überprüfung durch die staatlichen Gerichte gestellt werden könne, kein
verfassungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen gesetzt werden. Ebenso habe die Be-
schwerdeführerin nicht darauf vertrauen können, dass der Gerichtshof der Europäischen
Union die Rechtsfrage nur mit Wirkung für die Zukunft kläre. Es sei allgemein bekannt,
dass der Gerichtshof seinen Entscheidungen ex-tunc-Wirkung zumesse.
e) Das Achmea-Urteil verletze auch nicht jene grundrechtlichen Freiheitsrechte, die un- 31
bedingt und integrationsfest gewährleistet seien. Ein Schiedsspruch, der noch nach §
1059 ZPO überprüft werden könne, könne keine Eigentumsposition nach Art. 14 Abs. 1
GG begründen. Art. 14 Abs. 1 GG schütze auch nicht die Erwartung, dass eine Vorentschei-
dung fortbestehe, die mit einem rechtlich statthaften Rechtsbehelf angegriffen worden
sei. Das Achmea-Urteil beschränke ferner nicht die unternehmerische Freiheit. Jeden-
falls bis zum Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs habe der Beschwerdeführerin
keine Rechtsposition zustehen können, die dem eingerichteten und ausgeübten Gewer-
bebetrieb zuzurechnen gewesen sei. Schließlich bewirke das Achmea-Urteil keine of-
fensichtlich die Menschenwürde berührende Diskriminierung. Angesichts des in Breite
und Dichte gewährleisteten Grundrechtsschutzes innerhalb der Europäischen Union sei
ein Unterschreiten des unbedingt gebotenen grundrechtlichen Mindeststandards nicht
zu besorgen.
f) Auch aus der Perspektive der Unionsgrundrechte verletze eine Gerichtsentscheidung, 32
welche in einem rechtlich vorgesehenen Verfahren einen noch nicht bestandskräftigen
Schiedsspruch aufhebe, weder die Eigentumsgarantie nach Art. 17 GRCh noch die unter-
nehmerische Freiheit gemäß Art. 16 GRCh. Das Unionsrecht gebe Verfahrensbeteiligten
keine Abwehransprüche an die Hand, mit denen der statthafte Gebrauch von Rechtsbe-
helfen durch die Gegenseite verhindert werden könne. Die Beschwerdeführerin habe
damit rechnen müssen, dass von der Überprüfungsmöglichkeit nach § 1059 ZPO Ge-
brauch gemacht werde. Die Zukunft der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen Inves-
titionsschutzabkommen und der dort vorgesehenen Schiedsklauseln sei schon seit län-
gerer Zeit fraglich gewesen. Eine weitere Vorlage des Bundesgerichtshofs nach Art. 267
AEUV sei entbehrlich gewesen, weil die unionsrechtliche Antwort offensichtlich gewe-
sen sei. Niemand erwarte ernsthaft, dass der Gerichtshof der Europäischen Union seine
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eigene Entscheidung als unionsrechtswidrig ansehen werde, zumal eine nachträgliche
Korrektur seiner Entscheidung nicht möglich gewesen wäre.
2. Die Bundesregierung hat ebenfalls Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbe- 33
schwerde für unbegründet.
a) Die Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs durch den Bundesge- 34
richtshof berühre nicht den Bestand einer durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtspo-
sition. Von Art. 14 Abs. 1 GG seien nur solche Forderungen geschützt, die mit dem ordre
public vereinbar seien. Die Schiedsvereinbarung und damit auch der Schiedsspruch
selbst seien jedoch mit wesentlichen Prinzipien des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union nicht zu vereinbaren, was zugleich einen Verstoß gegen den ordre
public nach sich ziehe. Im Übrigen stelle der hier zur Anwendung gekommene § 1059
ZPO eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Inhalts- und Schrankenbestimmung im
Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Art. 14 Abs. 1 GG stehe auch dem Vorrang des Uni-
onsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union nicht ent-
gegen. Eine Durchbrechung des Anwendungsvorrangs sei hier nicht in Betracht gekom-
men, weil der unionsrechtliche Grundrechtsschutz durch die Rechtsprechung des
Gerichtshofs nicht generell unter die Wesensgehaltsgarantie des Grundgesetzes abge-
sunken sei. Selbst wenn man einen Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG annähme, wäre dieser
verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Aufhebbarkeit des Schiedsspruchs hänge von
Faktoren ab, die völlig außerhalb des deutschen Rechtskreises lägen, nämlich der Unan-
wendbarkeit der Schiedsklausel des Investitionsschutzvertrags sowohl nach Unionsrecht
als auch nach der übereinstimmenden Rechtsansicht der beiden vertragsschließenden
Staaten.
b) Das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union verstoße weder gegen 35
die tragenden Verfassungsgrundsätze des Art. 79 Abs. 3 GG noch stelle die Auslegung des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch den Gerichtshof der Euro-
päischen Union einen ausbrechenden Rechtsakt dar. Das Urteil bewege sich mit seiner
Auslegung der Art. 267, 344 AEUV in einem Interpretationskorridor, der nach den im Uni-
onsrecht und im deutschen Verfassungsrecht anerkannten Maßstäben vertretbar sei. Es
sei von der Sicherung der Deutungshoheit des Gerichtshofs über die Auslegung des Uni-
onsrechts getragen. Der Gerichtshof setze damit eine lange Rechtsprechungslinie fort. Es
könne auch nicht von einer erheblichen Verschiebung des Kompetenzgefüges zulasten
der Mitgliedstaaten die Rede sein. Die Gefahr einer kontinuierlichen Erosion der mit-
gliedstaatlichen Kompetenzen in einem zentralen Politikbereich und einer Schwächung
der demokratischen Legitimation übertragener Hoheitsgewalt liege ersichtlich fern. Kei-
ner der Mitgliedstaaten der Europäischen Union habe den Vorwurf eines Kompetenzver-
stoßes artikuliert oder erwogen. Vielmehr werde die Rechtsprechung des Gerichtshofs
von den Mitgliedstaaten akzeptiert, was sich unter anderem an dem Abschluss des Be-
endigungsübereinkommens zeige.
c) Die Möglichkeiten deutscher Gerichte, Vertrauensschutz zu gewähren, seien durch 36
das Unionsrecht vorgeprägt und begrenzt. Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Eu-
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ropäischen Union hätten ex-tunc-Wirkung. Eine Einschränkung dieser Wirkung sei aus-
drücklich nicht erfolgt. Ungeachtet dessen könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf
schutzwürdiges Vertrauen berufen. Bereits bei Vornahme ihrer Investition hätte sie da-
mit rechnen können und müssen, dass die zuständigen nationalen Gerichte Schieds-
sprüche aufheben könnten. Unabhängig von den Erwartungen der Beschwerdeführerin
scheide bei der Unwirksamkeit völkervertraglicher Schiedsklauseln ein Vertrauensschutz
bereits grundsätzlich aus. Kein Staat könne ohne seine Zustimmung der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden. Halte ein Drittstaat einen Gaststaat an ei-
ner unwirksamen Unterwerfung fest, verletze dies das völkerrechtliche Interventions-
verbot.
3. Die Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahmen der Slowakischen Republik und 37
der Bundesregierung erwidert. Sowohl die Slowakische Republik als auch die Bundes-
regierung haben daraufhin ergänzend Stellung genommen.
4. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen. 38
IV.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahme- 39
gründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt
weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin an-
gezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeführerin hat
ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend substantiiert (1. und 2.). Hiervon abgese-
hen ist eine Verletzung von Verfassungsrecht nicht hinreichend dargelegt (3.).
1. Nicht hinreichend dargelegt hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzbedürfnis 40
zunächst insoweit, als sie sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde auch gegen den Be-
schluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2019 wendet, mit welchem dieser ihre
Anhörungsrüge zurückgewiesen hat. Beschlüsse über die Zurückweisung einer Anhö-
rungsrüge können nur dann selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen
werden, wenn diese eine gegenüber der Ausgangsentscheidung eigenständige verfas-
sungsrechtliche Beschwer entfalten (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>; BVerfGK 13, 496
<498>). Dass das hier der Fall wäre, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.
2. Bezüglich des Beschlusses des Bundesgerichtshofs, mit dem dieser den zugunsten 41
der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch aufgehoben hat, fehlt es an der
Darlegung eines fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnisses. Die Beschwerdeführerin
ist trotz entscheidungserheblicher Änderung der Sach- und Rechtslage durch das Inkraft-
treten des Beendigungsübereinkommens ihrer aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG flie-
Benden Begründungslast für das Fortbestehen der Annahme- und Zulässigkeitsvoraus-
setzungen der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 106, 210 <214 f.>) nicht
hinreichend nachgekommen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung damit, ob sie mit ih-
rer Verfassungsbeschwerde noch ihr Rechtsschutzziel erreichen kann (vgl. BVerfGE 90,
22 <26 f.>; 119, 292 <301 f.>). Sollte der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, der Be-
[Page 14]
schluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur er-
neuten Entscheidung an diesen zurückverwiesen werden (§ 95 Abs. 2 BVerfGG), hätte
der Bundesgerichtshof zu prüfen, inwieweit sich die zwischenzeitlich in Kraft getre-
tenen Regelungen des Beendigungsübereinkommens auf das Schicksal des Schieds-
spruchs auswirken. Der Bundesgerichtshof müsste sich – unabhängig von den von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausnahmen vom Anwendungsvorrang des
Unionsrechts in Form des Achmea-Urteils (vgl. dazu Rn. 66 ff.) – mit der in Betracht kom-
menden Möglichkeit befassen, dass die gegenständliche Schiedsabrede zwischen der
Beschwerdeführerin und der Slowakischen Republik aufgrund einer rückwirkenden Auf-
hebung des BIT durch das Beendigungsübereinkommen unwirksam im Sinne des § 1059
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO ist (a). Unbeachtlich dürfte hierbei die Frage sein, ob es
sich bei dem gegenständlichen Schiedsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und
der Slowakischen Republik um ein „anhängiges“ oder ein „abgeschlossenes" Schieds-
verfahren im Sinne des Beendigungsübereinkommens handelt. Die Vorschriften des Be-
endigungsübereinkommens legen nahe, dass ein Schiedsspruch unabhängig von dieser
Unterscheidung im Ergebnis keinen Bestand haben kann (b). Die von der Beschwer-
deführerin gesondert erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Ratifizie-
rungsgesetz zum Beendigungsübereinkommen im Parallelverfahren 2 BvR 141/22 hat
für diese Fragen keine Bedeutung (c).
a) Es spricht einiges dafür, dass die Schiedsabrede zwischen der Beschwerdeführerin 42
und der Slowakischen Republik bereits deswegen unwirksam ist, weil das Beendi-
gungsübereinkommen das BIT rückwirkend beendet hat. Der Bundesgerichtshof müsste
sich im Fall einer Zurückweisung der Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG jedenfalls mit
dieser naheliegenden Frage befassen. Nähme er eine rückwirkende Beendigung des BIT
und einen rückwirkenden Wegfall der Schiedsabrede an, würde er den Schiedsspruch
aller Voraussicht nach erneut aufheben müssen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO).
Hiermit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auseinander.
aa) Eine Schiedsvereinbarung ist nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO ungültig und 43
ein hierauf ergangener Schiedsspruch muss deshalb von den staatlichen Gerichten auf-
gehoben werden, wenn eine Schiedsvereinbarung nicht vorliegt oder diese unwirksam
oder erloschen ist. Zum Prüfprogramm gehört etwa, ob die subjektive Schiedsfähigkeit
gegeben war, das heißt die Parteien rechts- und geschäftsfähig waren (vgl. Münch, in:
Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1059 Rn. 15; Wilske/Markert, in: Vor-
werk/Wolf, BeckOK ZPO, § 1059 Rn. 31 ff. ). Zudem muss zwischen den Par-
teien eine – hinreichend bestimmte – Einigung vorliegen, sich der Entscheidung eines
Schiedsgerichts zu unterwerfen (§ 1029 Abs. 1 ZPO). Diese Vereinbarung muss die
Schriftform wahren (vgl. § 1031 ZPO; Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 19; Wilske/Markert,
a.a.0., § 1059 Rn. 35 ). In materieller Hinsicht können Zugangs- und Konsen-
sualerfordernisse (§§ 116-118, 130-132, 145-155 BGB), Fragen der Auslegung gemäß
§§ 133, 157 BGB, die Regelungen zur Anfechtung (§ 142 Abs. 1, §§ 119–124 BGB), die
Aufhebung, der Rücktritt beziehungsweise die Kündigung sowie die grundsätzliche in-
haltliche Statthaftigkeit der Vereinbarung (vgl. §§ 134, 138, 305 ff. BGB) eine Rolle spie-
[Page 15]
len (vgl. Münch, a.a.O., § 1059 Rn. 20). Der Bundesgerichtshof berücksichtigt die zum
Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage (vgl. Gei-
mer, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1059 Rn. 1; Wilske/Markert, a.a.0., § 1059 Rn. 72
). Für die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung ist die Rechtslage beachtlich,
deren zeitliche Geltung sich erstreckt auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündli-
chen Verhandlung vor dem Schiedsgericht, hilfsweise den Zeitpunkt der Einreichung des
letzten Schriftsatzes (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kap. 24
Rn. 8; Wilske/Markert, in: a.a.O., § 1059 Rn. 37 ; a.A. Münch, in: a.a.0., § 1059
Rn. 22: Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs). Für diesen Zeitpunkt wären die Rege-
lungen des Beendigungsübereinkommens zu berücksichtigen (vgl. Rn. 44).
bb) Die Regelungen des Beendigungsübereinkommens können so verstanden wer- 44
den, dass sie Schiedsklauseln in den erfassten Investitionsschutzabkommen rückwir-
kend beseitigen. Nach der Regelung in Art. 2 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen wer-
den die betroffenen Investitionsschutzverträge „gemäß den Bestimmungen dieses
Übereinkommens“ beendet. Ziel und Zweck (vgl. Art. 31 Abs. 1 des Wiener Übereinkom-
mens über das Recht der Verträge, wonach ein völkerrechtlicher Vertrag nach Treu und
Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem
Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes
auszulegen ist) des Beendigungsübereinkommens ist es, die Rechtslage auf völker-
rechtlicher Ebene an die Vorgaben in dem Achmea-Urteil anzupassen. In dem Beendi-
gungsübereinkommen wird festgehalten, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in bilate-
ralen Investitionsschutzverträgen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
unionsrechtswidrig sind und dementsprechend ab dem Zeitpunkt, zu dem der letzte Ver-
tragsstaat eines solchen Abkommens der Europäischen Union beigetreten ist, nicht mehr
angewandt werden und Rechtsgrundlage für ein Schiedsverfahren sein können (vgl. Er-
wägungsgrund 4 bis 6 der Präambel sowie Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Beendigungsübereinkom-
men). Dass die Regelungen des Beendigungsübereinkommens ihre Rechtsfolgen damit
ausdrücklich an den Zeitpunkt des Beitritts des jeweiligen Mitgliedstaates zur Europäi-
schen Union und nicht an den späteren Zeitpunkt der Ratifikation des Beendigungsüber-
einkommens durch die betroffenen Vertragsstaaten knüpfen, spricht für eine entspre-
chende Rückwirkung (vgl. Böse, Das Übereinkommen zur Beendigung bilateraler
Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
S. 189; ähnlich auch Berger, EuZW 2021, S. 342 <344 f.>; a.A. Köster, Investitionsschutz in
Europa, 2022, S. 161 ff.; van der Beck, Schiedsgerichtlicher Investitionsschutz innerhalb
der Europäischen Union, 2022, S. 283, 320 f., 330 f., 333 ff.: lediglich deklaratorische
Feststellung). Auch der Verweis in Erwägungsgrund 3 der Präambel des Beendigungs-
übereinkommens auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechts-
sache C-478/07 (Budějovický Budvar, EU:C:2009:521), wonach aus Sicht des Unions-
rechts ein zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geschlossener
völkerrechtlicher Vertrag unanwendbar ist, wenn dieser dem Unionsrecht widerspricht,
bringt eine solche Zielsetzung zum Ausdruck (vgl. zum Ganzen: Böse, a.a.O., S. 189 f.;
van der Beck, a.a.O., S. 281 f.).
[Page 16]
cc) Ginge man im vorliegenden Fall von einem solchen Verständnis der einschlägigen 45
Regelungen des Beendigungsübereinkommens aus, so wäre das gegenständliche BIT
zwischen der Slowakischen Republik und dem Königreich der Niederlande rückwirkend
beendet worden und die rechtliche Grundlage für die Schiedsabrede zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Slowakischen Republik rückwirkend entfallen. Zum maßgeb-
lichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht im
Jahr 2012 hätte keine wirksame Schiedsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin
und der Slowakischen Republik vorgelegen (vgl. Rn. 43 f.), sodass der Aufhebungstatbe-
stand des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO erfüllt wäre und der Bundesgerichtshof
den Schiedsspruch deshalb aufheben müsste. Wollte der Bundesgerichtshof hingegen
die Slowakische Republik – gegen ihren Willen – weiterhin an den Schiedsspruch bin-
den, stünde durch einen solchen Ausspruch ein Verstoß gegen das völkerrechtliche In-
terventionsverbot im Raum (vgl. zum Gehalt dieses Grundsatzes: Herdegen, Völkerrecht,
22. Aufl. 2023, § 35 Rn. 1, 3; von Arnauld, Völkerrecht, 5. Aufl. 2023, Rn. 355 f.). Mit die-
sen für das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses maßgeblichen Gesichtspunkten
setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander.
b) Die in Abschnitt 3 Beendigungsübereinkommen vorgesehenen Bestimmungen „zu 46
Ansprüchen, die im Rahmen bilateraler Investitionsschutzverträge geltend gemacht
werden" legen nahe, dass ergangene Schiedssprüche aufzuheben sind, und zwar unab-
hängig davon, ob das Schiedsverfahren als „abgeschlossen“ oder „anhängig“ einzustu-
fen ist. Auch insoweit fehlt es an entsprechendem Vortrag der Beschwerdeführerin.
aa) Die für neue Schiedsverfahren geltenden Vorschriften sind von vornherein nicht 47
einschlägig. Nach der Legaldefinition des Art. 1 Nr. 6 Beendigungsübereinkommen sind
neue Schiedsverfahren solche, die am oder nach dem 6. März 2018 eingeleitet wurden.
Das ist hier nicht der Fall.
bb) Das Schiedsverfahren könnte als „abgeschlossen“ im Sinne des Art. 1 Nr. 4 Buchsta- 48
be b Beendigungsübereinkommen anzusehen sein. Der endgültige Schiedsspruch ist
vor dem Stichtag des 6. März 2018 ergangen. Der Bundesgerichtshof hat den Schieds-
spruch zudem mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 aufgehoben, also vor dem Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Beendigungsübereinkommens. Diese Entscheidung ist in Rechts-
kraft erwachsen. Art. 6 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen sieht für abgeschlossene
Schiedsverfahren als Rechtsfolge vor, dass das Verfahren unbeschadet des Art. 4 Beendi-
gungsübereinkommen unberührt bleibt und nicht wiederaufgenommen wird. Daraus
könnte folgen, dass es – im Sinne der Rechtssicherheit (vgl. van der Beck, a.a.O., S. 284)
hinsichtlich des Ergebnisses des Schiedsverfahrens bei der Rechtslage vor Inkrafttreten
des Beendigungsübereinkommens bleiben soll, dass ein vollständig vollstreckter
Schiedsspruch also nicht rückabgewickelt wird (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a Beendi-
gungsübereinkommen) beziehungsweise ein aufgehobener Schiedsspruch weiterhin
aufgehoben bleibt (vgl. Art. 1 Nr. 4 Buchstabe b Beendigungsübereinkommen). Dies
hätte zur Folge, dass die vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Aufhebung nach Art. 6
Abs. 1 Beendigungsübereinkommen Bestand hätte.
[Page 17]
cc) Ginge man dagegen davon aus, dass das Verfahren nicht als abgeschlossen anzuse- 49
hen wäre, so gälte es gemäß Art. 1 Nr. 5 Beendigungsübereinkommen als „anhängig“.
Diese Kategorisierung hätte zur Folge, dass die Bestimmungen der Art. 7 ff. Beendi-
gungsübereinkommen eingriffen. Sämtliche dieser Vorschriften dürften zwar nicht un-
mittelbar an den Bundesgerichtshof gerichtet sein und keine Regelungen enthalten, die
im Rahmen einer Aufhebungsentscheidung nach § 1059 ZPO zu berücksichtigen wären
(vgl. van der Beck, a.a.O., S. 342). Gleichwohl dürfte den genannten Vorschriften nach
ihrem Sinn und Zweck zu entnehmen sein, dass die Streitigkeit zwischen dem Investor
und dem beklagten Mitgliedstaat in jedem Fall außerhalb eines Schiedsverfahrens bei-
gelegt werden soll. So sollen etwa die betroffenen Vertragsstaaten die Schiedsgerichte
über die sich aus Art. 4 Beendigungsübereinkommen ergebenden Rechtsfolgen unter-
richten (Art. 7 Buchstabe a Beendigungsübereinkommen) und die staatlichen Gerichte
darum ersuchen, den Schiedsspruch aufzuheben oder zu annullieren oder von dessen
Anerkennung und Vollstreckung abzusehen (Art. 7 Buchstabe b Beendigungsüberein-
kommen). Ferner sieht das Beendigungsübereinkommen als Ausgleich dafür, dass die
Streitigkeit nicht mehr vor Schiedsgerichten beigelegt werden soll, ein strukturiertes
Streitbeilegungsverfahren vor (Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Beendigungsübereinkommen), wel-
ches im Idealfall damit endet, dass eine zwischen den Parteien verbindliche Einigung
erzielt wird, die zwingend eine Verpflichtung zur Rücknahme der Schiedsklage und zum
Verzicht auf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs sowie eine Zusage enthalten muss,
kein neues Schiedsverfahren einzuleiten (Art. 9 Abs. 14 Beendigungsübereinkommen).
Im Übrigen verbleiben dem Investor die Möglichkeit, die Streitigkeit gütlich beizulegen
(Art. 8 Abs. 4 Beendigungsübereinkommen), sowie ein privilegierter Zugang zu den na-
tionalen Gerichten, um dort die im Streit stehende Maßnahme des betroffenen Mitglied-
staates anzufechten (Art. 10 Beendigungsübereinkommen). Den Erwägungspunkten 11
und 12 der Präambel des Beendigungsübereinkommens ist schließlich zu entnehmen,
dass Investoren eine Verletzung ihrer Rechte auch auf die Grundfreiheiten, die Grund-
rechtecharta und die Grundsätze des Unionsrechts stützen können und etwaige Verstö-
Be vor den staatlichen Gerichten geltend machen sollen. Die für „anhängige“ Schieds-
verfahren geltenden Vorschriften des Beendigungsübereinkommens könnten danach
insgesamt so zu verstehen sein, dass die mit der Kontrolle eines Schiedsspruchs in einem
solchen Verfahren betrauten Gerichte gehalten wären, diesen nach Möglichkeit aufzu-
heben. Der betroffene Investor wäre auf das im Beendigungsübereinkommen vorgese-
hene Streitbeilegungsverfahren beziehungsweise die Anfechtung der streitigen natio-
nalen Maßnahmen vor den zuständigen nationalen Gerichten verwiesen. Ordnete man
das von der Beschwerdeführerin betriebene Schiedsverfahren als noch anhängig ein, lä-
ge es folglich nahe, dass der Zurückweisung des Aufhebungsantrags der Slowakischen
Republik durch den Bundesgerichtshof die Bestimmungen in Art. 7 ff. Beendigungsüber-
einkommen entgegenstünden.
c) Die gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zum Beendigungsübereinkommen ge- 50
richtete Verfassungsbeschwerde im Parallelverfahren 2 BvR 141/22 ist mangels der sub-
stantiierten Darlegung einer eigenen Beschwer der Beschwerdeführerin unzulässig und
hat damit bereits aus diesem Grund keine Bedeutung für die hier vorliegende Verfas-
[Page 18]
sungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli
2024 - 2 BvR 141/22 -, Rn. 25 ff.). Die Aufhebung des hier einschlägigen BIT zwischen
dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik erfolgte ungeachtet
der deutschen Zustimmung zum Beendigungsübereinkommen. Art. 4 Abs. 2 Beendi-
gungsübereinkommen sieht ausdrücklich vor, dass die Beendigung der Investitions-
schutzabkommen wirksam wird, sobald das Beendigungsübereinkommen „für die be-
treffenden Vertragsparteien" in Kraft tritt. Die Aufhebung des hier streitigen BIT wird
mithin allein infolge der Ratifikation des Beendungsübereinkommens durch die Slowa-
kische Republik und das Königreich der Niederlande wirksam. Die Ratifikation des Be-
endigungsübereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland mit der Folge, dass
die zwischen ihr und anderen Vertragsstaaten geschlossenen Schiedsübereinkommen
erlöschen, ist hierfür ohne Belang. Selbst wenn also die Bundesrepublik Deutschland
das Beendigungsübereinkommen nicht ratifiziert hätte, wäre dennoch das BIT zwischen
dem Königreich der Niederlande und der Slowakischen Republik beendet worden (vgl.
Böse, a.a.O., S. 154; van der Beck, a.a.O., S. 282).
Hieraus folgt auch, dass die Ratifizierung des Beendigungsübereinkommens durch die 51
Bundesrepublik Deutschland naheliegenderweise nicht zur Folge hat, dass deutsche Ge-
richte die Regelung in Art. 4 Abs. 1 Beendigungsübereinkommen in Bezug auf zwischen
anderen Mitgliedstaaten geschlossene Investitionsschutzabkommen berücksichtigen
und den zugunsten der Beschwerdeführerin ergangenen Schiedsspruch schon deshalb
aufheben müssten. Aus welchem Grund das deutsche Zustimmungsgesetz zum Beendi-
gungsübereinkommen vor diesem Hintergrund gleichwohl zu einer Entwertung des zu-
gunsten der Beschwerdeführerin entgangenen Schiedsspruchs führen und diese damit
durch das Zustimmungsgesetz unmittelbar beschwert sein sollte, wird von der Be-
schwerdeführerin nicht hinreichend dargelegt.
3. Ungeachtet der im Vorangegangenen entfalteten Auswirkungen des Beendigungs- 52
übereinkommens auf das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin erfüllt die Ver-
fassungsbeschwerde nicht die Voraussetzungen an eine substantiierte Darlegung einer
möglichen Verletzung von Rechten nach § 90 Abs. 1 BVerfGG (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92
BVerfGG). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre durch das Grundgesetz ga-
rantierten materiellen Grundrechte durch den angegriffenen Beschluss des Bundesge-
richtshofs verletzt seien, weil dieser sich nicht an das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union und die daraus folgende Auslegung der Vorschriften der Art. 267,
344 AEUV hätte gebunden sehen dürfen. Grundsätzlich obliegt die verbindliche Ausle-
gung des Unionsrechts und damit auch die Beantwortung der Frage, ob auf Grundlage
von Art. 8 Abs. 2 BIT abgegebene Angebote auf Abschluss einer Schiedsabrede mit dem
Unionsrecht vereinbar sind, dem Gerichtshof der Europäischen Union. Der Bundesge-
richtshof ist kraft des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts an dieses in der Auslegung
durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden (a). Der Anwendungsvorrang
entfällt nur in eng begrenzten und besonders gelagerten Fallkonstellationen, in denen
die hohen Anforderungen der anerkannten verfassungsgerichtlichen Kontrollvorbehal-
te erfüllt sind (b). Indes hat die Beschwerdeführerin schon nicht substantiiert vorgetra-
[Page 19]
gen, dass die Umsetzung des Achmea-Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union
durch den angegriffenen Beschluss des Bundesgerichtshofs gegen Verfassungsrecht
verstößt, weil das Achmea-Urteil einen Ultra-vires-Akt darstellt (c) oder den integrati-
onsfesten Kern der Verfassungsidentität berührt (d). Ebenso wenig ist hinreichend dar-
gelegt, dass der angegriffene Beschluss grundrechtliche Gewährleistungen des Grund-
gesetzes nach Maßgabe des Solange-Vorbehalts verletzt (e) aa) oder unvereinbar mit
den einschlägigen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist (e) bb-hh).
a) Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG wirkt die Bundesrepublik Deutschland an der Gründung 53
und Fortentwicklung der Europäischen Union mit. Für den Erfolg der Europäischen Uni-
on ist die einheitliche Geltung ihres Rechts von zentraler Bedeutung (vgl. BVerfGE 123,
267 <399>; 126, 286 <301>). Als Rechtsgemeinschaft könnte sie nicht bestehen, wenn
die einheitliche Geltung und Wirksamkeit ihres Rechts nicht gewährleistet wäre (vgl.
grundlegend EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964, Costa/ENEL, 6/64, EU:C:1964:66). Art. 23
Abs. 1 GG enthält insoweit auch ein Wirksamkeits- und Durchsetzungsversprechen für
das Recht der Union (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>). Mit der in Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG ent-
haltenen Ermächtigung, Hoheitsrechte auf die Europäische Union zu übertragen, billigt
das Grundgesetz daher die im Zustimmungsgesetz zu den Verträgen enthaltene Einräu-
mung eines Anwendungsvorrangs zugunsten des Unionsrechts. Der Anwendungsvor-
rang des Unionsrechts vor nationalem Recht gilt grundsätzlich auch mit Blick auf entge-
genstehendes nationales Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 129, 78 <100>) und führt bei
einer Kollision im konkreten Fall in aller Regel zu dessen Unanwendbarkeit (vgl. BVerfGE
126, 286 <301>).
b) aa) Anders als ein bundesstaatlicher Geltungsvorrang, wie ihn Art. 31 GG für die 54
deutsche Rechtsordnung vorsieht, kann der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht
umfassend sein. Er reicht nur soweit, wie das Grundgesetz und das Zustimmungsgesetz
die Übertragung von Hoheitsrechten erlauben beziehungsweise vorsehen (vgl. BVerfGE
73, 339 <375 f.>; 89, 155 <190>; 123, 267 <348 ff.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <99>; 134,
366 <384 Rn. 26>). Dem entsprechen die Bestimmungen des Vertrags über die Europäi-
sche Union. Die Europäische Union ist eine Rechtsgemeinschaft (Art. 2 Satz 1 EUV; vgl.
EuGH, Urteil vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, C-294/83, EU:C:1986:166, Rn. 23).
Sie ist insbesondere durch das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung (Art. 5 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 EUV; vgl. BVerfGE 75, 223 <242>; 89, 155 <187 f., 192, 199>; 123,
267 <349>; 126, 286 <302>; 134, 366 <384 Rn. 26>; 142, 123 <199 Rn. 144>) und die
europäischen Grundrechte gebunden und achtet die Verfassungsidentität der Mitglied-
staaten, auf denen sie beruht (Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 EUV; vgl. BVerfGE 126, 286 <303>; 142, 123 <199 Rn. 144>).
Das Unionsrecht bleibt von einer vertraglichen Ermächtigung abhängig. Für eine Erwei-
terung ihrer Befugnisse sind die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Euro-
päischen Union daher auf Vertragsänderungen angewiesen, die von den Mitgliedstaa-
ten nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden verfassungsrechtlichen Bestimmungen
vorgenommen und verantwortet werden (vgl. insbesondere Art. 48 Abs. 4 UAbs. 2, Abs.
6 UAbs. 2 Satz 3, Abs. 7 UAbs. 3 EUV; vgl. BVerfGE 142, 123 <199 Rn. 144>). Eine wirksame
[Page 20]
Ermächtigung für die Ausübung öffentlicher Gewalt ist auch ein Gebot der Rechtsstaat-
lichkeit (Art. 2 EUV, Art. 20 Abs. 3 GG), sodass sich Maßnahmen von Organen, Einrichtun-
gen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, die auf Kompetenzüberschreitungen
beruhen, weder auf eine gültige Aufgabenzuweisung durch die Verträge in Verbindung
mit dem jeweiligen Zustimmungsgesetz stützen können noch Eingriffe in die Rechts-
sphäre der Bürgerinnen und Bürger zu rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 134, 366
<388 Rn. 30>; 142, 123 <202 Rn. 152>; 164, 193 <283 Rn. 127> – ERatG – NGEU).
Das Bundesverfassungsgericht ist deshalb im Rahmen der Ultra-vires-Kontrolle berech- 55
tigt und verpflichtet, Handlungen der europäischen Organe und Einrichtungen darauf zu
überprüfen, ob sie aufgrund ersichtlicher Kompetenzüberschreitungen erfolgen und
gegebenenfalls die Unanwendbarkeit kompetenzüberschreitender Handlungen für die
deutsche Rechtsordnung festzustellen (vgl. BVerfGE 126, 286 <302>). Diese Pflicht des
Bundesverfassungsgerichts, substantiierten Rügen eines Ultra-vires-Handelns der euro-
päischen Organe und Einrichtungen nachzugehen, ist mit der vertraglich dem Gerichts-
hof übertragenen Aufgabe zu koordinieren, die Verträge auszulegen und anzuwenden
und dabei Einheit und Kohärenz des Unionsrechts zu wahren (vgl. Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1
Satz 2 EUV, Art. 267 AEUV). Wenn jeder Mitgliedstaat ohne Weiteres für sich in Anspruch
nähme, durch eigene Gerichte über die Gültigkeit von Rechtsakten der Union zu ent-
scheiden, könnte der Anwendungsvorrang praktisch unterlaufen werden, und die ein-
heitliche Anwendung des Unionsrechts wäre gefährdet (vgl. BVerfGE 126, 286 <303>).
Die Ultra-vires-Kontrolle setzt dementsprechend eine hinreichend qualifizierte Kom- 56
petenzüberschreitung voraus. Damit wird zugleich die Aufgabenzuweisung an den Ge-
richtshof der Europäischen Union gemäß Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV gewahrt (vgl.
BVerfGE 126, 286 <307>; 142, 123 <200 f. Rn. 149>; 154, 17 <92 Rn. 112> – PSPP-Pго-
gramm der EZB; 164, 193 <283 f. Rn. 129>). Eine qualifizierte Kompetenzüberschreitung
muss offensichtlich und für die Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union
und den Mitgliedstaaten von struktureller Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 154, 17 <90 Rn.
110>; 164, 193 <283 f. Rn. 129>).
Eine Maßnahme von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen 57
Union liegt offensichtlich außerhalb der übertragenen Kompetenzen (vgl. BVerfGE 123,
267 <353, 400>; 126, 286 <304>; 134, 366 <392 Rn. 37>; 142, 123 <200 Rn. 148>; 151,
202 <300 f. Rn. 151> – Europäische Bankenunion; 154, 17 <90 Rn. 110>), wenn sich die
Kompetenz bei Anwendung allgemeiner methodischer Standards unter keinem rechtli-
chen Gesichtspunkt begründen lässt (vgl. BVerfGE 126, 286 <308>; 142, 123 <200 Rn.
149>; 151, 202 <300 Rn. 151>; 164, 193 <284 Rn. 130>). Die Annahme einer offensicht-
lichen Kompetenzüberschreitung setzt allerdings nicht voraus, dass zu einer Frage keine
unterschiedlichen Rechtsauffassungen vertreten werden. Dass Stimmen im Schrifttum,
der Politik oder den Medien einer Maßnahme Unbedenklichkeit attestieren, hindert die
Feststellung einer offensichtlichen Kompetenzüberschreitung noch nicht. Offensichtlich
kann die Annahme einer Kompetenzüberschreitung auch sein, wenn sie das Ergebnis ei-
ner sorgfältigen und detailliert begründeten Auslegung ist (vgl. BVerfGE 142, 123 <201
Rn. 150>; 151, 202 <301 Rn. 152>; 154, 17 <92 f. Rn. 113>; 164, 193 <284 Rn. 131>).
[Page 21]
Die Auslegung des Unionsrechts einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwen- 58
denden Methode ist zuvörderst Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union
(Art. 19 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 2 EUV; vgl. BVerfGE 142, 123 <205 Rn. 158>). Die vom Ge-
richtshof entwickelten Methoden richterlicher Rechtskonkretisierung beruhen dabei auf
den gemeinsamen (Verfassungs-)Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten, wie sie sich
nicht zuletzt in der Rechtsprechung ihrer Verfassungs- und Höchstgerichte sowie des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte niedergeschlagen haben. Insofern haben
jedenfalls der Wortlaut einer Norm, die freilich in mehreren Sprachfassungen verbind-
lich ist, der von ihr verfolgte Regelungszweck (effet utile) und der systematische Kon-
text, in dem sie sich befindet, besonderes Gewicht. Die Eigentümlichkeiten des Unions-
rechts bedingen allerdings nicht unbeträchtliche Abweichungen hinsichtlich der
Bedeutung und Gewichtung der unterschiedlichen Interpretationsmittel. Eine offenkun-
dige Außerachtlassung der im europäischen Rechtsraum überkommenen Auslegungs-
methoden oder allgemeiner, den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamer
Rechtsgrundsätze, ist vom Mandat des Art. 19 Abs. 1 UAbs.1 Satz 2 EUV jedoch nicht um-
fasst (vgl. BVerfGE 142, 123 <206 f. Rn. 160>). Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufga-
be des Bundesverfassungsgerichts, bei Auslegungsfragen im Unionsrecht, die auch bei
methodengerechter Bewältigung im üblichen rechtswissenschaftlichen Diskussionsrah-
men zu verschiedenen Ergebnissen führen können, seine Auslegung an die Stelle derje-
nigen des Gerichtshofs zu setzen (vgl. BVerfGE 126, 286 <307>). Vielmehr muss es eine
richterliche Rechtsfortbildung durch den Gerichtshof auch dann respektieren, wenn die-
ser zu einer Auffassung gelangt, der sich mit gewichtigen Argumenten entgegentreten
ließe, solange sie sich auf anerkannte methodische Grundsätze zurückführen lässt und
nicht objektiv willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 142, 123 <207 Rn. 161>).
Eine strukturell bedeutsame Verschiebung zulasten mitgliedstaatlicher Kompetenzen 59
liegt vor, wenn die Kompetenzüberschreitung im Hinblick auf das Prinzip der begrenz-
ten Einzelermächtigung und die rechtsstaatliche Gesetzesbindung erheblich ins Gewicht
fällt. Davon ist auszugehen, wenn die Inanspruchnahme der Kompetenz eine Vertrags-
änderung nach Art. 48 EUV oder die Inanspruchnahme einer Evolutivklausel erforderte
(vgl. BVerfGE 126, 286 <309>; 151, 202 <301 Rn. 153>; 154, 17 <90 Rn. 110>), für
Deutschland also ein Tätigwerden des Gesetzgebers, sei es nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG,
sei es nach Maßgabe des Integrationsverantwortungsgesetzes (vgl. BVerfGE 89, 155
<210>; 142, 123 <201 f. Rn. 151>; 151, 202 <301 Rn. 153>; 154, 17 <90 Rn. 110>; 164,
193 <284 f. Rn. 132>).
Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung der Zulässigkeit einer auf einen Ultra-vires- 60
Verstoß gestützten Verfassungsbeschwerde die Darlegung der aus dem Grundsatz der
Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes fließenden besonderen Anforderungen
einer Ultra-vires-Rüge (vgl. BVerfGE 142, 123 <174 f. Rn. 83>).
bb) Soweit Maßnahmen eines Organs oder einer sonstigen Stelle der Europäischen 61
Union Auswirkungen haben, die die durch Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit den in Art. 1
und 20 GG niedergelegten Grundsätzen geschützte Verfassungsidentität berühren, ge-
hen sie über die grundgesetzlichen Grenzen offener Staatlichkeit hinaus. Sie können für
[Page 22]
die deutsche Rechtsordnung keine Anwendung finden. Im Rahmen der Identitätskon-
trolle ist zu prüfen, ob die nach Maßgabe des Art. 79 Abs. 3 GG für unantastbar erklärten
Grundsätze durch eine Maßnahme der Europäischen Union berührt werden (vgl. BVerfGE
123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn. 27>; 140,
317 <336 f. Rn. 42 f.>). Die in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG
für integrationsfest erklärten Schutzgüter dulden auch keine Relativierung im Einzelfall
(vgl. BVerfGE 113, 273 <295 ff.>; 123, 267 <344>; 126, 286 <302 f.>; 129, 78 <100>; 129,
124 <177 ff.>; 132, 195 <239 ff. Rn. 106 ff.>; 134, 366 <384 ff. Rn. 27 ff.>).
Die Verfassungsidentität dient dem Schutz der demokratischen Selbstbestimmung des 62
deutschen Volkes. Art und Umfang der Übertragung von Hoheitsrechten auf die Europäi-
sche Union muss danach demokratischen Grundsätzen entsprechen. Dem Deutschen
Bundestag müssen bei einer Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 GG ei-
gene Aufgaben und Befugnisse von substantiellem politischem Gewicht verbleiben (vgl.
BVerfGE 123, 267 <344, 353 f.>; 126, 286 <302>; 129, 78 <100>; 134, 366 <384 f. Rn.
27>; 140, 317 <336 f. Rn. 42 f.>). Gemeint sind damit jene Sachbereiche, die für das Le-
ben der Bürgerinnen und Bürger konstitutive Bedeutung haben. Geschützt sind grundle-
gende, prägende und identitätsstiftende Wesenszüge des staatlichen Gemeinwesens, in
dem sein freiheitlich-demokratischer Charakter und seine diesbezügliche Eigenart zum
Ausdruck kommt (vgl. BVerfGE 123, 267 <357 f.>). Wird ein Verstoß gegen die integrati-
onsfest geschützte Verfassungsidentität gerügt, sind deren Voraussetzungen im Einzel-
nen substantiiert darzulegen (vgl. BVerfGE 129, 124 <167 ff.>).
cc) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts gilt grundsätzlich auch im Verhältnis zu 63
den Grundrechten des Grundgesetzes. Er steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass die
Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsge-
walt der Union bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen
Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, insbesondere den Wesensge-
halt der Grundrechte generell verbürgen (Solange-Vorbehalt). Maßgeblich ist insoweit
eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung
(vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <162 f.>; 125, 260 <306>; 152, 216 <236 Rn. 47>
Recht auf Vergessen II; 155, 119 <163 Rn. 84> – Bestandsdatenauskunft II). Nach dem
derzeitigen Stand des Unionsrechts ist davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen
grundsätzlich erfüllt sind (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 118, 79
<95 ff.>; 129, 186 <199>; 152, 216 <236 Rn. 48>). Verfassungsbeschwerden, die sich un-
ter Berufung auf die Grundrechte des Grundgesetzes gegen verbindliches Fachrecht der
Europäischen Union richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79
<95>; 121, 1 <15>; 125, 260 <306>). Nichts Anderes gilt in Fällen, in denen Verfassungs-
beschwerden die konkretisierende Anwendung vollvereinheitlichten Unionsrechts
durch nationale Stellen angreifen (vgl. BVerfGE 152, 216 <233 Rn. 43>; 155, 119 <163
Rn. 84>; siehe hingegen zur bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab der
Unionsgrundrechte im Fall der Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der
Europäischen Union und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes
Unionsrecht umsetzen, BVerfGE 152, 216 <237 Rn. 52>). Den Grundrechten des Grund-
[Page 23]
gesetzes kommt insoweit nur eine Reservefunktion zu. Soll diese mit einer Verfassungs-
beschwerde aktiviert werden, unterliegt dies hohen Substantiierungsanforderungen,
die in der Regel eine Gegenüberstellung des Grundrechtsschutzes auf nationaler und
auf Unionsebene erfordern (vgl. BVerfGE 102, 147 <164>; 152, 216 <236 Rn. 48>; 158, 1
<25 Rn. 40> – Ökotox-Daten).
dd) Die durch das Bundesverfassungsgericht ausgeübten Reservevorbehalte sind zu- 64
rückhaltend und europarechtsfreundlich anzuwenden. Zum Schutz der Funktionsfähig-
keit der Unionsrechtsordnung und um zu verhindern, dass sich deutsche Behörden und
Gerichte ohne Weiteres über den Geltungsanspruch des Unionsrechts hinwegsetzen,
verlangt die europarechtsfreundliche Anwendung der Kontrollvorbehalte bei Beach-
tung des in Art. 100 Abs. 1 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedankens, dass eine
Durchbrechung des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts mit der Folge, dass Unions-
recht in der Bundesrepublik Deutschland im Einzelfall von Verfassungsrechts wegen für
unanwendbar erklärt werden muss, nur dem Bundesverfassungsgericht obliegt (vgl.
BVerfGE 123, 267 <354>; 140, 317 <337 Rn. 43>; 142, 123 <204 Rn. 155>). Eine euroра-
rechtsfreundliche Anwendung der Kontrollvorbehalte setzt ferner voraus, dass der Ge-
richtshof der Europäischen Union, soweit erforderlich, im Wege eines Vorabentschei-
dungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV mit der Sache befasst wird und das
Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung die Maßnahme in der Auslegung zugrunde
legt, die ihr in dem Vorabentscheidungsverfahren durch den Gerichtshof gegeben wird
(vgl. BVerfGE 126, 286 <304>; 134, 366 <382 ff. Rn. 22 ff.>; 140, 317 <339 Rn. 46>; 142,
123 <204 Rn. 156>; 152, 216 <243 f. Rn. 68, 70>; 164, 193 <287 f. Rn. 139>).
c) Gemessen an diesen Maßstäben sind die hohen Anforderungen an die Substantiie- 65
rung der Verfassungsbeschwerde nicht erfüllt, soweit die Beschwerdeführerin vorträgt,
dass sich der Bundesgerichtshof nicht an die Vorgaben des Achmea-Urteils hätte gebun-
den sehen dürfen, weil es einen Ultra-vires-Akt darstelle. Es fehlt an substantiierten Aus-
führungen dazu, dass die Rechtsanwendung des Gerichtshofs der Europäischen Union
offenkundig unvertretbar ist (aa) und sie zu einer strukturellen Verschiebung von Kom-
petenzen auf die Europäische Union zulasten der Mitgliedstaaten führt (bb).
aa) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass der Gerichtshof der Europäischen 66
Union seine ihm durch das Unionsrecht übertragenen Rechtsprechungskompetenzen
überschritten habe, weil seine Auslegung der Art. 267, 344 AEUV nicht vom Wortlaut, der
Systematik und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften gedeckt sei, fehlt es an
einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der bereits zu dieser Frage ergangenen
Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 30. Mai 2006,
Kommission/Irland, C-459/03, EU:C:2006:345, Rn. 123 ff., 146 ff.; Gutachten vom 8. März
2011, Europäisches Patentgericht, 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 63; Gutachten vom 18. De-
zember 2014, EMRK, 2/13, EU:C:2014:2454, Rn. 201 ff.) und der Folgerechtsprechung
zum Achmea-Urteil (vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021, Komstroy, C-741/19,
EU:C:2021:655, Rn. 42 ff.; Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20,
EU:C:2021:875, Rn. 44 ff.; Urteil vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food u.a.,
C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 124 f.; 137 ff.; Urteil vom 14. März 2024, Kommission/Ver-
[Page 24]
einigtes Königreich, C-516/22, EU:C:2024:231, Rn. 80). Ebenso setzt sich die Beschwer-
deführerin nicht mit der Rezeption des Achmea-Urteils durch das Schrifttum auseinan-
der, wonach sich das Urteil auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung zur Autonomie
des Unionsrechts bewege und daher nachvollziehbar sei (vgl. Boknik, Das Verhältnis von
EuGH und Investitionsschiedsgerichten auf der Grundlage von intra-EU BIT, 2020, S. 170,
252, 305; Classen, EuR 2018, S. 361 <369>; Ruddigkeit, ZUR 2018, S. 420; Thörle, Der
Konflikt zwischen Investitionsschutzabkommen und dem Recht der Europäischen Uni-
on, 2017, S. 213 ff.; van der Beck, a.a.O., S. 122 f., 137, 149, 272; ders., IWRZ 2021, S.
249 <253>; vgl. aber auch van der Beck, EuZW 2024, S. 252 <254 ff.>, der trotz der an
sich für nachvollziehbar erachteten Berufung auf das Prinzip der Autonomie des Unions-
rechts auf Inkonsistenzen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Uni-
on hinweist). Selbst solche Stimmen, die der Auslegung der Art. 267, 344 AEUV durch den
Gerichtshof der Europäischen Union kritisch gegenüberstehen, vertreten überwiegend
nicht ausdrücklich die Auffassung, dass es sich bei dem Achmea-Urteil um einen Ultra-vi-
res-Akt handele (vgl. etwa Karpenstein/Sangi, NJW 2021, S. 3228 <3229>; Köster, a.a.O.,
S. 112 ff.; Stöbener de Mora, EuZW 2020, S. 430). Der Beschwerdevortrag erschöpft sich
demgegenüber in pauschalen Behauptungen und setzt allein die eigene Rechtsauffas-
sung der Beschwerdeführerin an die Stelle der Würdigung des Gerichtshofs. Im Ergeb-
nis nichts anderes gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu der behaupteten
strukturellen Kompetenzverschiebung durch die Achmea-Rechtsprechung. Der Vortrag
beschränkt sich hier darauf, auf abstrakte Vorgaben der Lissabon-Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts (BVerfGE 123, 267) zu verweisen, ohne diese auf die hiesige
Fallkonstellation anzuwenden. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht dar-
zulegen, dass sich der Bundesgerichtshof nicht an das Achmea-Urteil hätte gebunden
sehen dürfen.
Im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Argumentation des Gerichtshofs der Euro- 67
päischen Union im Achmea-Urteil gelingt es der Beschwerdeführerin im Weiteren nicht,
nachvollziehbar zu begründen, dass der Gerichtshof seine ihm durch Art. 19 Abs. 1 EUV
übertragenen Rechtsprechungskompetenzen offenkundig überschritten hätte. Das Ach-
mea-Urteil ist im Kern von der Ansicht getragen, dass Investor-Staat-Streitigkeiten inner-
halb der Europäischen Union typischerweise Sachverhalte betreffen, die auch in den An-
wendungsbereich der Grundfreiheiten nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und der Grundrechte nach der Grundrechtecharta fallen. Überlie-
Ben die Mitgliedstaaten die verbindliche Klärung dieser Fragen Investitionsschiedsge-
richten, die nicht am richterlichen Dialog mit dem Gerichtshof der Europäischen Union
teilnehmen, bestünde aus Sicht des Gerichtshofs eine Gefahr für die einheitliche Anwen-
dung und die Autonomie des Unionsrechts, deren Wahrung Aufgabe des Gerichtshofs
der Europäischen Union ist. Dass diese auf die Vorschriften der Art. 267, 344 AEUV ge-
stützte Rechtsauffassung methodisch unter keinem Gesichtspunkt vertretbar und damit
ultra vires wäre, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht erkennbar. Der
Wortlaut des Art. 344 AEUV ist jedenfalls dahingehend offen, wann eine Streitigkeit
„über“ die Anwendung und Auslegung der Verträge vorliegt und inwieweit die Verträge
einen Streitbeilegungsmechanismus zwischen Investoren und Staaten „vorsehen“. Ent-
[Page 25]
halten Investitionsschutzabkommen – wie Art. 8 Abs. 6 BIT – eine Rechtswahl zugunsten
des nationalen Rechts des Gaststaates sowie der allgemeinen Regeln des Völkerrechts,
kann das Unionsrecht, da es unter beide Kategorien fällt, in einem Schiedsverfahren
zwischen einem Investor und einem Mitgliedstaat streitentscheidend sein (vgl. Boknik,
a.a.O., S. 94 ff.; Thörle, a.a.O., S. 191 f.; a.A. Generalanwalt Wathelet, Schlussanträge vom
19. September 2017, Achmea, C-284/16, EU:C:2017:699, Rn. 175 ff.: Die Zuständigkeit
des Schiedsgerichts beschränke sich allein auf Anwendung der Vorschriften des bilate-
ralen Investitionsschutzabkommens). Gleichermaßen gilt dies, wenn Unionsrecht mit-
telbar als Tatsache berücksichtigt wird, etwa im Rahmen der Frage, ob ein Mitgliedstaat
im Fall einer investitionshindernden Maßnahme gerechtfertigt gehandelt hat, weil er
unionsrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (vgl. Boknik, a.a.O., S. 93; Köster,
a.a.O., S. 64 ff.; Thörle, a.a.O., S. 192 f.). Die Verträge sehen über den Rechtsweg vor den
staatlichen Gerichten einen Weg vor, derartige Streitigkeiten zwischen Investoren und
Mitgliedstaaten beizulegen, wobei der Gerichtshof der Europäischen Union durch das
Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV über die einheitliche Anwendung
und Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Gewährleistungen wacht. Dem
Wortlaut des Art. 344 AEUV ist – auch im Vergleich mit dem insoweit deutlich formulier-
ten Art. 273 AEUV – keine Beschränkung zu entnehmen, dass die Vorschriften nur Strei-
tigkeiten zwischen Mitgliedstaaten erfasst (vgl. Boknik, a.a.O., S. 167 f.; van der Beck,
a.a.O., S. 118). Nach Ansicht des Gerichtshofs kann die einheitliche Anwendung des Uni-
onsrechts in Investitionsschiedsverfahren nicht durch das Vorabentscheidungsverfahren
gewährleistet werden, weil Schiedsgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des
Gerichtshofs der Europäischen Union keine unter staatlicher Verantwortung stehenden
und damit vorlageberechtigten Gerichte darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 1982,
Nordsee, 102/81, EU:C:1982:107, Rn. 11 f.; Urteil vom 1. Juni 1999, Eco Swiss, C-126/97,
EU:C:1999:269, Rn. 34; Urteil vom 27. Januar 2005, Denuit u.a., C-125/04, EU:C:2005:69,
Rn. 13; Beschluss vom 13. Februar 2014, Merck Canada Inc., C-555/13, EU:C:2014:92, Rn.
17; a.A. Generalanwalt Wathelet, a.a.O., Rn. 84 ff.). Auch eine über Unterstützungsbe-
fugnisse (vgl. § 1050 ZPO) vermittelte Vorlage staatlicher Gerichte würde die einheit-
liche Anwendung des Unionsrechts nicht zwingend sicherstellen, weil umstritten ist,
ob die im Schiedsverfahrensrecht vorgesehenen Vorschriften so es solche in der je-
weiligen Rechtsordnung überhaupt gibt – derartige Befugnisse vorsehen (vgl. Thörle,
a.a.O., S. 206 f.). Angesichts der nur stark beschränkten Kontrolldichte in staatlichen Auf-
hebungs- und Vollstreckungsverfahren wäre hierdurch nicht sicher gewährleistet, dass
sämtliche Vorschriften des Unionsrechts zur Geltung kämen (vgl. Boknik, a.a.O., S. 228 f.,
238 f.; Thörle, a.a.O., S. 208; van der Beck, a.a.O., S. 125; a.A. Generalanwalt Wathelet,
a.a.0., Rn. 239 ff.). Dass diese Schlussfolgerungen des Gerichtshofs methodisch unhalt-
bar wären, ist nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.
bb) Auch dass die Folgen des Achmea-Urteils zu einer strukturellen Verschiebung von 68
Kompetenzen auf die Europäische Union zulasten der Mitgliedstaaten führen, ist nicht
substantiiert dargelegt. Das Achmea-Urteil hat zur Folge, dass die Mitgliedstaaten der
Europäischen Union kein wirksames Angebot auf Einleitung eines Schiedsverfahrens
aufgrund von EU-internen Investitionsschutzabkommen mehr abgeben können. Hier-
[Page 26]
durch zieht die Union keine Kompetenzen der Mitgliedstaaten an sich, sondern be-
schränkt allenfalls die Wahrnehmung bestimmter Kompetenzen der Mitgliedstaaten.
d) Im Hinblick auf die ebenfalls erhobene Identitätsrüge beschränkt sich die Begrün- 69
dung der Verfassungsbeschwerde auf die Behauptung, dass der Bundesrepublik
Deutschland ohne die Fähigkeit, im Bereich des Investitionsschutzes bilaterale völker-
rechtliche Verträge mit anderen EU-Mitgliedstaaten mit einem Schiedsmechanismus
einzugehen, ein wesentlicher Durchsetzungsmechanismus im völkerrechtlichen Raum
andauernd versperrt sei und ihr dadurch wesentliche Fähigkeiten zur selbstverantwort-
lichen politischen und sozialen Gestaltung der Lebensverhältnisse genommen würden.
Die Beschwerdeführerin geht jedoch nicht auf die Frage ein, ob im Streitfall überhaupt
die Einschränkung von Kompetenzen gerade der Bundesrepublik Deutschland in Rede
steht. Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs, der das Achmea-Urteil um-
setzt, bewirkt lediglich, dass der zugunsten der Beschwerdeführerin ergangene
Schiedsspruch aufgehoben wird, welcher auf Grundlage des zwischen dem Königreich
der Niederlande und der Slowakischen Republik geschlossenen BIT ergangen ist. Die
Handlungsmöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland werden insofern nicht be-
rührt. Ungeachtet dessen verkennt die Beschwerdeführerin, dass mit dem Achmea-Ur-
teil gerade eine Rückverlagerung der Streitbeilegung in das staatliche Gerichtssystem
verbunden ist, dessen Ausgestaltung in der Hand des nationalen Gesetzgebers liegt. In-
sofern fehlt es an einer substantiierten Bezugnahme auf Art. 79 Abs. 3 GG und einer Aus-
einandersetzung damit, welche Bedeutung die zwischen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union geschlossenen Investitionsschutzverträge mit Schiedsmechanismus
insoweit für die Bundesrepublik Deutschland haben und inwiefern sie eine für die Erhal-
tung der unantastbaren Wesenszüge grundgesetzlicher Staatlichkeit und in der Folge für
die Verfassungsidentität gemäß Art. 79 Abs. 3 GG maßgebende Rolle spielen. Dafür, dass
dieser Umstand für die Erhaltung der souveränen Staatlichkeit nicht entscheidend ist,
dürfte nicht zuletzt der Umstand sprechen, dass die Bundesrepublik Deutschland dem
Beendigungsübereinkommen beanstandungslos zugestimmt hat, welches die aus dem
Achmea-Urteil folgenden Konsequenzen völkerrechtlich nachzeichnet.
e) Schließlich ist nicht substantiiert vorgetragen, dass die Umsetzung vollharmonisier- 70
ten Unionsrechts durch den Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall den Solange-Vor-
behalt in Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte
des Grundgesetzes auslösen würde (aa) oder die Entscheidung sonst unvereinbar mit
den einschlägigen Grundrechtsgewährleistungen wäre (bb-hh).
aa) (1) Der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2018 be- 71
ruht auf einer Umsetzung zwingender unionsrechtlicher Vorgaben, sodass in dieser Hin-
sicht grundsätzlich keine Prüfung der Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit den
Grundrechten des Grundgesetzes erfolgt. Rechtsgrundlage der Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs ist die Vorschrift des § 1059 ZPO betreffend die Aufhebung inländischer
Schiedssprüche. Für sich genommen handelt es sich dabei um eine Regelung des deut-
schen Zivilprozessrechts. Die Norm regelt das zwischen den Parteien eines Schiedsver-
fahrens bestehende Rechtsverhältnis und entscheidet verbindlich über das Bestehen ei-
[Page 27]
nes zwischen diesen Parteien ergangenen Schiedsspruchs. Ein Bezug zum Unionsrecht
wird über die Tatbestände in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe
b ZPO hergestellt. Im vorliegenden Fall wandte der Bundesgerichtshof die Vorschrift des
§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO an und berücksichtigte bei der Frage, ob die Be-
schwerdeführerin und die Slowakische Republik eine wirksame Schiedsvereinbarung
geschlossen haben, die primärrechtlichen Vorgaben der Art. 267, 344 AEUV in ihrer Aus-
legung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Achmea-Urteil. Dieses Urteil
lässt den Mitgliedstaaten keinen Spielraum. Aus ihm ergibt sich eindeutig, dass Schieds-
klauseln in Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit den Art. 267, 344 AEUV unvereinbar sind. Die sich im vorliegenden Fall erge-
bende Rechtsfolge – die Aufhebung des Schiedsspruchs – ist insofern maßgeblich durch
primärrechtliche Vorschriften vorgegeben. Das zwischen der Beschwerdeführerin und
der Slowakischen Republik bestehende Rechtsverhältnis ist somit entscheidend durch
das Unionsrecht geprägt, und zwar in einer Weise, die dem Bundesgerichtshof keinen
Entscheidungsspielraum mehr lässt. Dass diese Bindung an das Unionsrecht deswegen
entfallen würde, weil sich das Achmea-Urteil als Ultra-vires-Akt erwiese und deswegen
in Deutschland unanwendbar wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend
dargelegt (vgl. Rn. 65 ff.).
(2) Rügt die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund eine Verletzung ihrer Grund- 72
rechte nach dem Grundgesetz, so fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung
damit, ob der angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs, dem die verbindlichen
Vorgaben der Art. 267, 344 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäi-
schen Union zugrunde liegen, im Bereich des Grundrechtsschutzes jene Mindeststan-
dards nicht mehr wahrt, die Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG nach Maßgabe des Solange-Vorbe-
halts als unabdingbar voraussetzt. Die Anwendung der Art. 267, 344 AEUV in ihrer
Auslegung nach Maßgabe des Achmea-Urteils wirkt sich auf prozessuale Rechte der In-
vestoren aus, da ihnen hierdurch das Recht genommen wird, Investitionsstreitigkeiten
gegen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor Schiedsgerichten auszutragen. Inso-
fern hat die Anwendung der genannten Vorschriften Auswirkungen auf die Rechtsposi-
tion der Betroffenen, da erwirkte Schiedssprüche anerkannte und verfestigte Rechtspo-
sitionen darstellen können, aber durch die drohende Aufhebung in staatlichen
Kontrollverfahren praktisch wertlos geworden und nicht mehr durchsetzbar sind. Dass
hiermit eine Verletzung des unabdingbaren Mindeststandards des Grundrechtsschutzes
im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG verbunden wäre, wird von der Beschwerdeführerin
indes nicht hinreichend begründet. Denn den betroffenen Investoren verbleibt weiter-
hin ein ausreichender Grundrechtsschutz. In Schiedssprüchen titulierte Schadensersatz-
ansprüche stellen eine Kompensation für vergebliche finanzielle Aufwendungen der In-
vestoren dar und dienen somit allein wirtschaftlichen Interessen. Sie sind in ihrer
Bedeutung nicht mit Rechtspositionen wie etwa dem Grundeigentum von Privatperso-
nen vergleichbar, welches für diese oftmals den einzigen und wertvollsten Vermögens-
wert darstellt und für ihre Lebensführung von entscheidender Bedeutung ist (vgl.
BVerfGE 134, 242 <291 f. Rn. 168>; ähnlich auch Köster, a.a.O., S. 33, 201 f.). Auch ver-
bleiben den betroffenen Investoren die den Schiedssprüchen zugrundeliegenden mate-
[Page 28]
riellen Rechtspositionen, das heißt ihre nach dem jeweiligen Recht zukommenden ge-
setzlichen Schadensersatz- beziehungsweise Staatshaftungsansprüche, die sie weiter-
hin vor den zuständigen staatlichen Gerichten geltend machen können (vgl. EuGH, Urteil
vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 68; BGH, Beschluss
vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 72). Dabei können sie sich auf den mate-
riellen Investitionsschutz im europäischen Mehrebenensystem berufen, also insbeson-
dere auf die Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
sowie nach Maßgabe des Art. 51 Abs. 1 GRCh auf die Grundrechte nach der Grundrech-
techarta (vgl. Balthasar, SchiedsVZ 2018, S. 227 <232>; Blandfort, Investitionsschutz im
Mehrebenensystem, 2020, S. 176 ff., 440 ff.; Klages, EuZW 2018, 217 <218>; Köster,
a.a.O., 2022, S. 238). Nach erfolgloser Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs
kommt eine Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte in Betracht, wo insbesondere eine etwaige Verletzung des Eigentumsrechts nach
Art. 1 ZP I EMRK gerügt werden kann (vgl. Balthasar, a.a.O., S. 227 <230 f.>; Blandfort,
a.a.O., S. 136 ff., 412 ff.; Köster, a.a.O., S. 235). Vor diesem Hintergrund werden die In-
vestoren auf ein Schutzregime verwiesen, welches zwar nicht spezifisch auf den Investi-
tionsschutz zugeschnitten ist, aber insgesamt hinreichenden Rechtsschutz gewährt und
geeignet ist, die betroffenen Rechte angemessen zur Geltung zu bringen.
Dass diese Maßgaben nicht auch im konkreten Einzelfall gelten würden, ist nicht dar- 73
gelegt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das slowakische Verfassungsgericht mit Urteil
vom 26. Januar 2011 die gesetzlichen Maßnahmen, welche zu den geltend gemachten
Einbußen der Beschwerdeführerin geführt haben, bereits aufgehoben hat (vgl. Rn. 4).
Die Beschwerdeführerin muss daher nicht um einen unter Umständen erforderlichen
vorrangigen Rechtsschutz gegen die investitionshindernden staatlichen Maßnahmen
ersuchen, sondern kann ihre Schadensersatz- beziehungsweise Staatshaftungsansprü-
che gegen die Slowakische Republik unmittelbar geltend machen, worum sie sich auch
gegenwärtig bemüht. Etwaige Lücken im Schutz dieser Rechte stellen keine Rechtferti-
gung dafür dar, eine von der Unionsrechtsordnung entkoppelte Form der Streitbeile-
gung in Anspruch zu nehmen. Sollten Lücken tatsächlich bestehen, müssten diese inner-
halb des Gerichtssystems der Mitgliedstaaten geschlossen werden, etwa durch
Vertragsverletzungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union oder Indivi-
dualbeschwerden vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl. EuGH, Ur-
teil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 68).
bb) Der von der Verfassungsbeschwerde behauptete Verstoß der angegriffenen Ent- 74
scheidung gegen die Eigentumsgarantie, deren Maßstab sich wegen ihrer unionsrecht-
lichen Determinierung vorliegend aus Art. 17 GRCh ergibt (vgl. BVerfGE 152, 216 <237
Rn. 52>), ist nicht substantiiert dargelegt.
(1) Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh hat jede Person das Recht, ihr rechtmäßig erworbe- 75
nes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Nicht un-
ter die unionsrechtliche Eigentumsgarantie fallen bloße kaufmännische Interessen oder
Aussichten, deren Ungewissheit zum Wesen der wirtschaftlichen Tätigkeiten gehört,
sondern nur solche vermögenswerten Rechte, aus denen sich in Hinblick auf die Rechts-
[Page 29]
ordnung eine gesicherte Rechtsposition ergibt, die eine selbständige Ausübung dieser
Rechte durch und zugunsten ihres Inhabers ermöglicht (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar
2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 34; Urteil vom 3. September 2015,
Inuit Tapiriit Kanatami, C-398/13, EU:C:2015:535, Rn. 60; Urteil vom 21. Mai 2019, Kom-
mission/Ungarn, C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 69; Urteil vom 24. September 2020, YS,
C-223/19, EU:C:2020:753, Rn. 90; Urteil vom 15. April 2021, Anie u.a., C-798/18,
EU:C:2021:280, Rn. 33; Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2, C-83/20, EU:C:2022:346, Rn.
39). Der eigentumsrechtliche Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 GRCh kommt nur solchen
Rechtspositionen zu, die rechtmäßig erworben wurden. Rechtspositionen, bei denen
dies nicht der Fall ist, fallen nicht unter den Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 17 Abs.
1 GRCh (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28,
Rn. 38 f.; Urteil vom 8. März 2017, ArcelorMittal, C-321/15, EU:C:2017:179, Rn. 37; siehe
auch Calliess, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 17 GRCh Rn. 7; Jarass,
GRCH, 4. Aufl. 2021, Art. 17 Rn. 8. Für eine Einordnung als besondere Schrankenregelung:
Bernsdorff, in: Meyer/Hölscheidt, GRCH, 5. Aufl. 2019, Art. 17 Rn. 15; Streinz, in: Streinz,
EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 17 GRCh Rn. 16). Die Eigentumsgarantie des Art. 17 Abs. 1
Satz 1 GRCh schützt nach ihrem Wortlaut den Besitz und die Nutzung der geschützten
Rechtsposition sowie die (letztwillige) Verfügung hierüber, nicht hingegen ihren Er-
werb (vgl. Bernsdorff, a.a.O., Art. 17 Rn. 13; Jarass, a.a.O., Art. 17 Rn. 14; Streinz, a.a.O.,
Art. 17 GRCh Rn. 8).
Bei der Bestimmung von Bedeutung und Tragweite der in Art. 17 GRCh verbürgten Ga- 76
rantien sind auch die entsprechenden Rechte in der Europäischen Menschenrechtskon-
vention – hier die in Art. 1 ZP I EMRK verbürgte Eigentumsgarantie – und die hierzu er-
gangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
heranzuziehen (Art. 52 Abs. 3 GRCh; vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2008, Kadi und
Al Barakaat, C-402/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 356; Urteil vom 13. Juni 2017, Florescu u.a.,
C-258/14, EU:C:2017:448, Rn. 49; Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn, C-235/
17, EU:C:2019:432, Rn. 72; Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2, C-83/20, EU:C:2022:346,
Rn. 37). Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ZP I EMRK sieht vor, dass jede natürliche oder juristische Per-
son das Recht auf Achtung ihres Eigentums hat. Die Anerkennung einer Rechtsposition
als geschütztes Eigentum erfolgt aufgrund der autonomen Auslegung der Konvention
unabhängig davon, ob die jeweilige innerstaatliche Ordnung die Rechtsposition als sol-
che anerkennt oder nicht, sodass die Garantie nicht nur materielle Güter, sondern auch
andere Rechte und vermögenswerte Interessen umfasst (vgl. EGMR , Beyeler v. Ita-
ly, Urteil vom 5. Januar 2000, г. 33202/96, § 100; Former King of Greece and others v.
Greece, Urteil vom 23. November 2000, Nr. 25701/94, § 60; Anheuser-Busch Inc. v. Por-
tugal, Urteil vom 11. Januar 2007, Nг. 73049/01, § 63; Depalle v. France, Urteil vom 29.
März 2010, Nr. 34044/02, § 62). Unter das „Eigentum“ im konventionsrechtlichen Sinne
fallen schon bestehende Rechtspositionen oder Vermögenswerte einschließlich An-
sprüche, in Bezug auf welche der Betroffene geltend machen kann, dass er jedenfalls
eine berechtigte Erwartung aufweist, in den Genuss einer Eigentumsposition zu kom-
men (vgl. EGMR, Pressos Compania Naviera S.A. and others v. Belgium, Urteil vom 20. No-
vember 1995, №г. 17849/91, § 31; EGMR , J. A. Pye Ltd. and others v. United
[Page 30]
Kingdom, Urteil vom 30. August 2007, Nr. 44302/02, § 61). Für Schiedssprüche gilt dies,
wenn der Schiedsspruch eine bestimmte Forderung feststellt, unanfechtbar und für die
Parteien bindend ist, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung dieselbe Geltung wie
letztinstanzliche Gerichtsentscheidungen aufweist und ohne Weiteres vollstreckt wer-
den kann, einer nur eingeschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte unterliegt
und nicht auf inhaltliche Richtigkeit überprüft werden kann (vgl. EGMR, Stran Greek Refi-
neries and Stratis Andreadis v. Greece, Urteil vom 9. Dezember 1994, Nr. 13427/87, § 61;
BTS Holdings AS v. Slovakia, Urteil vom 30. Juni 2022, Nr. 55617/17, §§ 47 ff.).
(2) Die Verfassungsbeschwerde, die sich in Bezug auf die Eigentumsgarantie aus- 77
schließlich auf das insoweit – wie gezeigt – nicht anwendbare nationale Grundrecht des
Art. 14 GG beruft, zeigt nicht auf, inwieweit die Beschwerdeführerin nach diesen Maß-
gaben unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 GRCh von der Bundesrepublik Deutschland ver-
langen kann, den Schiedsspruch von Grundrechts wegen anzuerkennen beziehungs-
weise aufrecht zu erhalten. Sie legt schon nicht dar, ob der Schutzbereich der Norm
überhaupt eröffnet ist. Die Anerkennung von Schiedssprüchen kann gesetzlichen Rege-
lungen und Beschränkungen unterworfen werden. Die in der Zivilprozessordnung vor-
gesehenen Vorschriften zur Kontrolle von inländischen Schiedssprüchen (vgl. §§ 1059 ff.
ZPO) beinhalten verfahrensrechtliche Mechanismen, um die für die Anerkennung von
Schiedssprüchen geltenden Beschränkungen im Einzelfall festzustellen und umzuset-
zen. Von der Einleitung eines solchen Kontrollverfahrens hat die Slowakische Republik
ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. In diesem Rahmen hat der Bundesgerichtshof in
Anwendung von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a ZPO eine gebundene Entscheidung ge-
troffen, die eindeutige unionsrechtliche Vorgaben vollzieht (vgl. Rn. 71). Hiervon ab-
weichende Entscheidungsmöglichkeiten – etwa durch Abwägung mit Grundrechtsposi-
tionen der Beschwerdeführerin – waren nicht eröffnet. Aus Sicht des Bundesgerichtshofs
war die Aufhebung des Schiedsspruchs zwingende Folge der insoweit eindeutigen
Rechtslage. Belastbare Gründe für die Annahme, der Bundesgerichtshof hätte sich nicht
an diese Rechtsprechung gebunden sehen dürfen, hat die Beschwerdeführerin – wie ge-
zeigt – nicht dargelegt (vgl. Rn. 65-69).
(3) Etwaig zu berücksichtigende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes greifen auf 78
der Grundlage des Vortrags der Beschwerdeführerin nicht durch. Der Bundesgerichtshof
war an die rückwirkende Feststellung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Euro-
päischen Union im Achmea-Urteil gebunden und durfte sich daher außer Stande sehen,
Vertrauensschutz dadurch zu gewähren, dass er den zugunsten der Beschwerdeführerin
ergangenen Schiedsspruch aufrechterhält (vgl. BVerfGE 126, 286 <314 f.>). Da der Ge-
richtshof der Europäischen Union keinen dahingehenden ausdrücklichen Ausspruch im
Achmea-Urteil getroffen hat, lagen die Voraussetzungen für eine Beschränkung der Wir-
kungen des Vorabentscheidungsurteils nicht vor (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober
2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 64). Soweit die Beschwerdeführerin
pauschal einwendet, der Bundesgerichtshof habe die Einschlägigkeit des ihr vermeint-
lich zukommenden Vertrauensschutzes grundlegend verkannt, setzt sie sich nicht hinrei-
chend mit der Begründung der Entscheidung auseinander. Der Bundesgerichtshof hat
[Page 31]
Vertrauensschutzgesichtspunkte unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob der von der Slo-
wakischen Republik erhobene Einwand einer fehlenden Schiedsvereinbarung gegen
Treu und Glauben verstößt und daher im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung un-
beachtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 43-58).
Die Beschwerdeführerin zeigt insoweit nicht auf, dass der Bundesgerichtshof bei dieser
Prüfung etwaige Vertrauensschutzpositionen nicht erkannt oder solche unter grober
Verkennung grundrechtlicher Gewährleistungen abgelehnt hätte. Die Rechtsanwen-
dung steht vielmehr mit der ständigen Rechtsprechung sowie der im Schrifttum vertre-
tenen Auffassung in Einklang. Die Beschwerdeführerin setzt mit ihrer Beschwerdebe-
gründung letztlich ihre eigene rechtliche Würdigung an die Stelle der Rechtsauffassung
des Bundesgerichtshofs, ohne dass insoweit eine Verkennung des Gewichts ihrer grund-
rechtlichen Positionen aufgezeigt wird.
Die Beschwerdeführerin zeigt im Weiteren auch nicht auf, dass sie sich auf einen die 79
Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegenden Vertrauensschutz berufen kann (zu den
unionsrechtlichen Maßstäben vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 1992, Kühn, C-177/90,
EU:C:1992:2, Rn. 13 f.; Urteil vom 15. April 2021, Anie u.a., C-798/18, EU:C:2021:280,
Rn. 42). Die Europäische Kommission hat ab dem Jahr 2006 wiederkehrend die Auffas-
sung vertreten, dass zwischen Mitgliedstaaten geschlossene Investitionsschutzverträge
mit dem Unionsrecht unvereinbar seien. Den Mitgliedstaaten wurde empfohlen, die
zwischen ihnen geschlossenen Investitionsschutzverträge zu kündigen (vgl. den Über-
blick bei Rösch, Intraeuropäisches Investitionsrecht, 2017, S. 35 f., 105 ff. m.w.N.). Die
Zulässigkeit entsprechender Schiedsabreden und auf ihrer Grundlage durchgeführter
Schiedsverfahren galt – auch im Schrifttum – als umstritten (vgl. beispielhaft Wehland,
SchiedsVZ 2008, S. 222). Schon deshalb konnte bei den Investoren ein berechtigtes und
vorbehaltloses Vertrauen in die Vereinbarkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutz-
abkommen mit dem Unionsrecht nicht mehr entstehen. In Bezug auf die Beschwerde-
führerin kommt hinzu, dass die Slowakische Republik bereits von Beginn des Schieds-
verfahrens an unter Berufung auf die Unionsrechtswidrigkeit der Schiedsklausel die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten (vgl. nur Teilschiedsspruch vom 26. Oktober
2010 - PCA Fall-Nr. 2008-13 -, www.pca-cpa.org, Rn. 8 f., 19, 23) und auch die Kommis-
sion auf die nach ihrer Auffassung unionsrechtswidrigen Bestimmungen in den Investi-
tionsschutzabkommen hingewiesen hat (vgl. Teilschiedsspruch vom 26. Oktober 2010 -
PCA Fall-Nr. 2008-13 -, www.pca-cpa.org, Rn. 175-196). Angesichts dieser Sachlage
stand ernsthaft im Raum, dass erwirkte Schiedssprüche auf einer im Ergebnis unwirksa-
men, weil unionsrechtswidrigen Schiedsvereinbarung beruhen und damit einem Man-
gel unterliegen, welcher im Rahmen einer staatlichen Kontrolle durchgreifend wäre (in
diese Richtung Köster, a.a.O., S. 213 f.; ähnlich auch BGH, Beschluss vom 31. Oktober
2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 45). Diesem Befund tritt die Verfassungsbeschwerde nicht
substantiiert entgegen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, schon zum Zeitpunkt ihrer Investitio- 80
nen, also ab dem Jahr 2004, darauf vertraut zu haben, dass Schiedsklauseln in völker-
rechtlichen Abkommen – wie etwa Art. 8 BIT – mit dem Unionsrecht vereinbar seien, be-
[Page 32]
ruft sie sich in der Sache auf Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage im Zielland ih-
rer Investition. Schon angesichts der grundsätzlichen Änderbarkeit von Recht und Auf-
hebbarkeit von völkerrechtlichen Vereinbarungen kann es kein vorbehaltlos schutzwür-
diges Vertrauen in den dauerhaften Fortbestand konkreter rechtlicher Regelungen ge-
ben. Warum dies in Bezug auf Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen anders
sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar.
cc) Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt sieht, 81
ist ein Verstoß gegen die hier allein einschlägige Garantie des Art. 16 GRCh ebenfalls
nicht dargelegt. Der durch Art. 16 GRCh gewährte Schutz der unternehmerischen Freiheit
schützt die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertrags-
freiheit und den freien Wettbewerb (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Januar 2013, Sky Öster-
reich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42; Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C-101/12,
EU:C:2013:661, Rn. 25; Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 28;
Urteil vom 26. Oktober 2017, Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky, C-534/16,
EU:C:2017:820, Rn. 35; Urteil vom 12. Juli 2018, UAB Spika, C-540/16, EU:C:2018:565,
Rn. 34). Das Recht auf unternehmerische Freiheit umfasst insbesondere das Recht jedes
Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen
frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu
können (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12,
EU:C:2014:192, Rn. 49; Urteil vom 30. Juni 2016, Lidl, C-134/15, EU:C:2016:498, Rn. 27).
Die Europäische Menschenrechtskonvention kennt zwar keine ausdrückliche Garantie
der Berufsfreiheit, schützt aber die berufliche und geschäftliche Tätigkeit natürlicher und
juristischer Personen über das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EM-
RK (vgl. EGMR, Urteil vom 16. Dezember 1992, Niemietz v. Germany, Nr. 13710/88, § 29;
Urteil vom 16. April 2002, Société Colas Est and others v. France, Nr. 37971/97, § 41; Ur-
teil vom 28. Januar 2003, Peck v. United Kingdom, Nr. 44647/98, § 57). Der Bundesge-
richtshof hatte vorliegend nach § 1059 ZPO zu prüfen, ob ein zwischen der Beschwerde-
führerin und der Slowakischen Republik ergangener Schiedsspruch nach deutschem
Recht als gültig angesehen werden kann. Die Vorschrift und das Verfahren haben keinen
unmittelbaren Bezug zu einer beruflichen Tätigkeit, sondern knüpfen allein daran an, ob
die Parteien Beteiligte eines Schiedsverfahrens waren. Inwiefern durch die Aufhebung
des Schiedsspruchs die gegenwärtigen oder zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Un-
ternehmens beeinträchtigt werden sollen, erschließt sich nicht.
dd) Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz ist ebenfalls nicht substan- 82
tiiert dargelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht hinreichend damit auseinander,
ob der Schutzbereich der genannten Gewährleistung überhaupt betroffen ist. Für den Zi-
vilprozess ergibt sich das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus dem allgemeinen Justiz-
gewährungsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (vgl.
BVerfGE 85, 337 <345>; 97, 169 <185>). Der Justizgewährungsanspruch umfasst das
Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten und eine grundsätzlich umfassende tatsächli-
che und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entschei-
dung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <406 f.>; 141, 121 <134
[Page 33]
Rn. 44>). Schiedsgerichte bewegen sich außerhalb dieses institutionellen Rahmens. In-
dem die Parteien sich auf eine Streitbeilegung außerhalb der staatlichen Justiz einigen,
verzichten sie gerade auf ihren Justizgewährleistungsanspruch (vgl. Münch, a.a.O., Vor-
bemerkung zu § 1025, Rn. 7 m.w.N.; Wolf/Eslami, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 1025
Rn. 2 ). Die Vereinbarung einer schiedsgerichtlichen Streitbeilegung dürf-
te daher allenfalls als Betätigung der prozessualen Privatautonomie geschützt sein (vgl.
Classen, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 41; Hillgruber, in: Dü-
rig/Herzog/Scholz, GG, Art. 92 Rn. 90 ; Meyer, in: von Münch/Kunig, GG, 7.
Aufl. 2021, Art. 92 Rn. 16; Wolf/Eslami, a.a.O., § 1025 Rn. 2 ), zu welcher die
Beschwerdeführerin sich ebenso wenig wie dazu verhält, dass sie vor den staatlichen
Gerichten der Slowakischen Republik die Möglichkeit hat, ihre frustrierten Aufwendun-
gen einzuklagen. Auf einen Vertrauensschutz in das Bestehen einer Streitbeilegungs-
möglichkeit vor Schiedsgerichten kann sie sich nicht berufen (vgl. Rn. 79 f.).
Die Heranziehung des Maßstabs des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf 83
gemäß Art. 47 Abs. 1 GRCh führt zu keinem anderen Ergebnis. Zur Gewährleistung eines
effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes muss die Stelle, die zur Wahrung der durch das
Unionsrecht gewährten Rechte berufen ist, dem Gerichtsbegriff entsprechen, wie er im
Unionsrecht – so insbesondere in Art. 267 AEUV – definiert wird (vgl. EuGH, Urteil vom
19. September 2006, Wilson, C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 47 f.). Schiedsgerichte fallen
nicht unter diese Definition (vgl. Rn. 67).
Soweit das Verfahren vor den staatlichen Gerichten in Deutschland auf den Prüfstand 84
gestellt wird, kommt eine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes beziehungsweise
der Garantie eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht in Betracht. Im Verfahren vor dem
Oberlandesgericht Frankfurt am Main und dem Bundesgerichtshof konnte die Beschwer-
deführerin ihre Auffassung angemessen einbringen. Die Verfassungsbeschwerde zeigt
keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme auf, die Gerichte seien ihrem Prüfauf-
trag nicht in der gebotenen Weise nachgekommen.
ee) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bundesgerichtshof habe seine 85
Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verletzt, ist eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG nicht dargelegt. Es fehlt bereits an einer hinreichend nachvollziehbaren Dar-
stellung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe dazu, unter wel-
chen Voraussetzungen eine Verletzung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV eine
Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellt (vgl.
dazu nur BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2023 -
2 BvR 1079/20 –, Rn. 66 ff.). Zudem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend
damit auseinander, dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs keine entscheidungs-
erheblichen, weiterhin klärungsbedürftigen Fragen des Unionsrechts vorlagen. Sie führt
vielmehr lediglich aus, dass sich eine weitere Vorlage im Hinblick auf das ihrer Ansicht
nach grundrechts- und konventionswidrige Achmea-Urteil hätte aufdrängen müssen.
Damit gibt sie jedoch allein ihre eigene Einschätzung der Rechtslage wieder und zeigt
nicht auf, inwieweit der Bundesgerichtshof in unvertretbarer Weise von einer bestehen-
den Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union abgewichen sein oder
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sich dessen Rechtsprechung – weiterhin – als unvollständig dargestellt haben und des-
halb eine – weitere – Vorlage erforderlich gewesen sein sollte (vgl. zum Maßstab:
BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <316 f.>; 128, 157 <187 f.>; 129, 78 <106 f.>; 135,
155 <232 f. Rn. 181 ff.>). Der Bundesgerichtshof hat die im Raum stehenden Rechtsfra-
gen vielmehr erkannt und ist im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Union zu dem Ergebnis gelangt, der Beschwerdefüh-
rerin stehe ausreichender Rechtsschutz über die nationalen Gerichte zur Verfügung (vgl.
BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 72).
Auch soweit die Beschwerdeführerin darauf abstellt, es hätte einer weiteren Vorlage 86
bedurft, um zu klären, ob die zeitliche Wirkung des Achmea-Urteils nach der Defrenne-
Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Defrenne, 43/75, EU:C:1976:56,
Rn. 69 ff.; zuletzt etwa EuGH, Urteil vom 17. März 2021, Academia de Studii Economice
din Bucureşti, C-585/19, EU:C:2021:210, Rn. 79 ff.; Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Hol-
dings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 59 ff.) begrenzt werden müsse, zeigt sie nicht auf,
dass der Bundesgerichtshof eine Vorlagepflicht in unvertretbarer Weise missachtet hät-
te. Die Beschwerdeführerin setzt sich nämlich schon nicht damit auseinander, dass eine
Beschränkung der zeitlichen Wirkungen der Auslegung einer Bestimmung des Unions-
rechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union nur in dem Urteil selbst vorgenom-
men werden kann, in dem über die begehrte Auslegung entschieden wird (vgl. EuGH,
Urteil vom 26. Oktober 2021, PL Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 61 m.w.N.). Ei-
ne entsprechende Beschränkung der zeitlichen Wirkungen findet sich im Achmea-Urteil
aber gerade nicht, sodass der Bundesgerichtshof die Rechtslage auch insofern als ge-
klärt ansehen durfte. Die Folgerechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt diese Einschät-
zung des Bundesgerichtshofs im Übrigen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2021, PL
Holdings, C-109/20, EU:C:2021:875, Rn. 57 ff.).
ff) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Bundesgerichtshof habe Art. 101 Abs. 87
1 Satz 2 GG aufgrund einer unterlassenen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt, genügt ihr Vortrag nicht den Substantiierungsanforde-
rungen. Das Verfahren nach Art. 100 Abs. 2 GG ist lediglich ein Zwischenverfahren, um
festzustellen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts
ist (vgl. BVerfGE 15, 25 <30>). Es handelt sich dagegen nicht um ein Verfahren, um eine
solche Regel auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden (vgl. BVerfGK 13, 246 <251>;
14, 524 <533>). Die Beschwerdeführerin wirft dem Bundesgerichtshof im Kern vor, er
habe eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG im Hinblick auf die Frage unterlassen, ob die
Möglichkeit einer schiedsgerichtlichen Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten völ-
kergewohnheitsrechtlich gewährleistet sei, insoweit zum Bundesrecht gehöre und in-
folgedessen dem Achmea-Urteil entgegenstehe. Es erscheint bereits fraglich, ob die so
formulierte Frage nach den aufgezeigten Maßstäben Gegenstand eines Verfahrens nach
Art. 100 Abs. 2 GG sein könnte, da sie sich nicht auf die Frage beschränkte, ob eine allge-
meine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, sondern unzulässiger-
weise darauf hinausliefe, das Achmea-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union
am Maßstab des Völkergewohnheitsrechts zu messen. Jedenfalls gelingt es der Verfas-
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sungsbeschwerde aber nicht, hinreichende Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die
in Investitionsschutzabkommen regelmäßig ausdrücklich geregelte und damit offenbar
für völkervertragsrechtlich regelungsbedürftig gehaltene Möglichkeit, Investitionsstrei-
tigkeiten durch Schiedsgerichte beizulegen, einen Rechtssatz auch des Völkergewohn-
heitsrechts darstellt. Weiter zeigt die Verfassungsbeschwerde nicht auf, warum eine
entsprechende völkergewohnheitsrechtliche Regel souveräne Staaten daran hindern
sollte, auf diese Möglichkeit im Rahmen ihres Beitritts zur Europäischen Union zu ver-
zichten. Zuletzt legt die Verfassungsbeschwerde nicht dar, warum es für den Streitfall
darauf ankommen soll, ob – was im Rahmen des Vorlageverfahrens gemäß Art. 100 Abs.
2 GG allein geklärt werden kann – die von der Beschwerdeführerin angenommene Re-
gel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist, kommt es für den zur Entschei-
dung stehenden Fall doch alleine darauf an, ob die Slowakische Republik nach dem für
sie geltenden Recht in der Lage ist, entsprechende Schiedsklauseln in Investitionsschutz-
abkommen vorzusehen.
gg) Auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht substantiiert vorgetragen. 88
(1) Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Bundesgerichtshof habe ihren Vortrag 89
außer Acht gelassen, dass die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicher-
heit Bestandteil des Unionsrechts seien und der Gerichtshof der Europäischen Union ge-
gen die Unionsgrundrechte verstoßen, wirksamen Rechtsschutz versagt und trotz An-
trags der Beschwerdeführerin unionsrechtswidrig keine Übergangsregelungen für
bereits durch einen Schiedsspruch vollständig abgeschlossene Schiedsverfahren vorge-
sehen habe, zeigt sie einen Gehörsverstoß nicht nachvollziehbar auf. Sie setzt sich schoח
nicht mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auseinander, aus denen sich
ergibt, dass der Bundesgerichtshof die Ausführungen der Beschwerdeführerin durchaus
zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018
- I ZB 2/15 -, juris, Rn. 65, 72). Dass er der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin
nicht gefolgt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).
(2) Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, der Bundesge- 90
richtshof habe sich mit dem Grundsatz der Staatenimmunität und dem Umstand ausein-
andersetzen müssen, dass der Bundesgerichtshof Regelungen des BIT nicht für unwirk-
sam erklären dürfe, da sich das Königreich der Niederlande nicht der Jurisdiktion der
Bundesrepublik Deutschland unterworfen habe. Die Beschwerdeführerin zeigt dabei
schon nicht auf, inwiefern dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl.
BVerfGE 62, 392 <396>; 89, 381 <392 f.>). Der Bundesgerichtshof hat nämlich keine Ent-
scheidung darüber getroffen, ob das BIT gültig ist oder nicht, sondern lediglich darüber,
ob ein auf Grundlage von Art. 8 Abs. 2 BIT abgegebenes Angebot auf Abschluss einer
Schiedsvereinbarung von Seiten der Slowakischen Republik mit dem Unionsrecht ver-
einbar ist (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 2/15 -, juris, Rn.
28). Soweit der Bundesgerichtshof die Regelung in Art. 8 Abs. 2 BIT im konkreten Fall für
unanwendbar hält, liegt das darin begründet, dass der Gerichtshof der Europäischen
Union eine Auslegung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgegeben
und der Bundesgerichtshof diese Vorgaben umgesetzt hat. Dass der Gerichtshof der Eu-
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ropäischen Union – worauf der Bundesgerichtshof im Beschluss über die Anhörungsrüge
der Beschwerdeführerin im Übrigen ausdrücklich hinweist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.
Januar 2019 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 3) – befugt ist, über die Vereinbarkeit von Bestimmun-
gen völkerrechtlicher Abkommen der Mitgliedstaaten mit dem Unionsrecht zu entschei-
den, steht nicht ernsthaft in Frage.
(3) Auch soweit die Beschwerdeführerin ausführt, der Bundesgerichtshof habe Vortrag 91
übergangen, wonach Schiedsklauseln in Investitionsabkommen als Völkergewohn-
heitsrecht anerkannt seien und daher das Achmea-Urteil allenfalls in zukünftigen
Schiedsverfahren Auswirkungen zeitige, ist ein Gehörsverstoß nicht erkennbar. Der Vor-
trag der Beschwerdeführerin beschränkt sich insoweit auf die pauschale Behauptung,
der Bundesgerichtshof hätte bei Berücksichtigung ihres Vortrags anders entschieden. Ei-
ne Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs
fehlt jedoch, sodass nicht ersichtlich wird, inwiefern ihr Vortrag überhaupt entschei-
dungserheblich gewesen wäre. Der Bundesgerichtshof legt im Beschluss über die Anhö-
rungsrüge der Beschwerdeführerin im Übrigen im Einzelnen dar, in welcher Weise er auf
die von der Beschwerdeführerin angeführten Gesichtspunkte eingegangen ist bezie-
hungsweise aus welchem Grund diese unerheblich waren (vgl. BGH, Beschluss vom 24.
Januar 2019 - I ZB 2/15 -, juris, Rn. 4 ff.).
hh) Sofern die Beschwerdeführerin schließlich einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG 92
rügt, fehlt es ebenfalls an hinreichend substantiiertem Vorbringen. Ein Verstoß gegen
das Willkürverbot, der voraussetzt, dass die angegriffene Entscheidung unter keinem
denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie
auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>; 89, 1 <13>).
scheidet angesichts der sorgfältigen Begründung des angegriffenen Beschlusses im Üb-
rigen auch offensichtlich aus.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. 93
Langenfeld Fetzer Offenloch
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Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024
- 2 BvR 557/19
| Zitiervorschlag | BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 557/19 - Rn. (1 - 93), http://www.bverfg.de/e/ rk20240723_2bvr055719.html |
| ECLI | ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240723.2bvr055719 |