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Öffentlich-rechtlicher Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit, vertreten durch Herrn Staatssekretär Flasbarth,
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, vertreten durch Herrn
Staatssekretär Feicht,
und durch das Bundesministerium der Finanzen, vertreten durch Herrn Staats-
sekretär Gatzer,
sowie
der E.ON SE (im Folgenden „E.ON“),
vertreten durch den Vorstand, vertreten durch Herrn Dr. Mario Pohlmann,
der Vattenfall GmbH (im Folgenden „Vattenfall“),
vertreten durch Herrn Dr. Andreas Metzenthin,
der RWE AG (im Folgenden „RWE“),
vertreten durch Herrn Dr. Frank Weigand und Herrn Nikolaus Valerius,
der EnBW Energie Baden-Württemberg AG (im Folgenden „EnBW“),
vertreten durch den Vorstand, vertreten durch Herrn Jörg Michels,
der Vattenfall AB,
vertreten durch Herrn Christian Barthélémy,
der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (im Folgenden „Vattenfall Nuclear“),
vertreten durch Herrn Tim Gansczyk,
– die Ziff. 2-7 im Folgenden auch „EVU“ genannt –
der E.ON Energie AG,
vertreten durch den Vorstand Marc Dönges und den Prokuristen Dr. Dermot
Fleischmann, vertreten durch Herrn Dr. Guido Knott,
der RWE Power AG,
vertreten durch Herrn Dr. Frank Weigand und Herrn Nikolaus Valerius,
der RWE Nuclear GmbH (im Folgenden „RWE Nuclear“),
vertreten durch Herrn Nikolaus Valerius und Frau Gabriele Strehlau,
der PreussenElektra GmbH (im Folgenden „PreussenElektra“),
vertreten durch die Geschäftsführung, vertreten durch Herrn Dr. Guido Knott,
der EnBW Kernkraft GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführung, vertreten durch Herrn Jörg Michels,
der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG,
vertreten durch Herrn Dr. Andreas Metzenthin,
der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG,
vertreten durch Herrn Dr. Andreas Metzenthin,
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der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG,
vertreten durch ihre geschäftsführende Gesellschafterin PreussenElektra GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführung, vertreten durch Herrn Dr. Guido Knott
– die Ziff. 8-15 im Folgenden „Betreiber“ genannt –
– die Ziff. 1-15 zusammen im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt –
vom 25. März 2021
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Präambel
Die Ermächtigungsgrundlage des vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrages ist im Acht-
zehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes enthalten, dessen Gesetzgebungsverfahren
zeitnah seinen Abschluss finden soll. Dieser Vertrag soll mit Inkrafttreten des Achtzehnten Ge-
setzes zur Änderung des Atomgesetzes in Kraft treten. Mit dem Achtzehnten Gesetz zur Än-
derung des Atomgesetzes verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die sich aus dem Dreizehnten Ge-
setz zur Änderung des Atomgesetzes ergebenden verfassungsrechtlichen Beeinträchtigungen
für die betroffenen EVU und Betreiber zu beheben und alle hiermit verbundenen zwischen
den Vertragsparteien strittigen Rechtsfragen in gegenseitigem Einvernehmen abschließend so
zu regeln, dass im Zusammenhang mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgeset-
zes zwischen den Vertragsparteien endgültig Rechtsfrieden herrscht.
Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes hatte der Bundestag nach der
Reaktorkatastrophe von Fukushima beschlossen, die kommerzielle Nutzung der Kernenergie
zum frühestmöglichen Zeitpunkt gestaffelt bis 2022 zu beenden und darüber hinaus die mit
dem Elften Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewährten Elektrizitätsmengen
wieder gestrichen. Am 6. Dezember 2016 verkündete das Bundesverfassungsgericht sein Ur-
teil zu den Verfassungsbeschwerden gegen das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomge-
setzes. In seinem Urteil bestätigte das Bundesverfassungsgericht, dass das Dreizehnte Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs weitge-
hend im Einklang mit dem Grundgesetz steht. In zwei Punkten besteht jedoch verfassungs-
rechtlicher Korrekturbedarf. Dies betrifft zum einen das Fehlen einer Ausgleichsregelung für
Investitionen, die zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 im berechtigten
Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes zusätzlich gewähr-
ten Elektrizitätsmengen in den Kernkraftwerken vorgenommen, durch den durch das Drei-
zehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes angeordneten Entzug der zusätzlichen Elektri-
zitätsmengen jedoch entwertet worden sind (nachfolgend „entwertete Investitionen“). Zum
anderen sei das Gesetz insoweit verfassungswidrig, als es nicht eine im Wesentlichen vollstän-
dige konzerninterne Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomge-
setz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hier-
für gewährt. Insofern hat es die Bundesrepublik Deutschland zu einem angemessenen Aus-
gleich gegenüber Vattenfall und RWE verpflichtet, für E.ON ging es von einer vollständigen
konzerninternen Nutzbarkeit der zugewiesenen Elektrizitätsmengen einschließlich der antei-
ligen aus den Gemeinschaftskernkraftwerken aus.
Der Gesetzgeber war verpflichtet, bis zum 30. Juni 2018 eine Neuregelung zu schaffen. In An-
sehung dessen beschloss der Gesetzgeber das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomge-
setzes vom 10. Juli 2018 (BGBI. I S. 1122), welches vorsah, die verfassungsrechtlichen Bean-
standungen durch die Regelung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs zu beseitigen.
Mit Beschluss vom 29. September 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass das
Sechzehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes als solches bereits nicht in Kraft getreten
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sei. Selbst ein unverändertes Inkrafttreten des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atom-
gesetzes würde nicht ausreichen, um den durch das Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestell-
ten Verfassungsverstoß zu beenden. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
bleibt der Gesetzgeber daher zur alsbaldigen Neuregelung verpflichtet, um die bereits mit
dem Urteil vom 6. Dezember 2016 festgestellten verfassungsrechtlichen Beanstandungen zu
beheben.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 dem Grunde
nach anerkannt, dass ein Ausgleich in Bezug auf die obenstehend genannten Sachverhalte er-
forderlich ist. Auf welche Art und in welchem konkreten Umfang die Ausgleichsregelungen zu
treffen seien, ließ das Bundesverfassungsgericht jedoch angesichts des politischen Gestal-
tungsermessens des Gesetzgebers sowohl in seinem Urteil vom 6. Dezember 2016 als auch in
seinem Beschluss vom 29. September 2020 offen.
Mit dem vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag verfolgt die Bundesrepublik Deutschland
das Ziel, einvernehmlich mit den betroffenen EVU und Betreibern eine abschließende Rege-
lung zu treffen. Gleichzeitig wird an dem Ziel des beschleunigten Ausstiegs aus der Nutzung
der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität festgehalten. Daher bleibt es da-
bei, dass die Berechtigungen der Kernkraftwerke zum Leistungsbetrieb zeitlich gestaffelt bis
zum 31. Dezember 2022 befristet sind und so ein festes Enddatum für die friedliche Nutzung
der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in Deutschland besteht. Ziel des
vorliegenden Vertrags ist es, dass die Bundesrepublik Deutschland und die beteiligten EVU
und Betreiber im gegenseitigen Einvernehmen alle zwischen ihnen strittigen Rechtsfragen im
Zusammenhang mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes klären, eine
ausgewogene Lösung zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts finden und
einen endgültigen Rechtsfrieden bezüglich der in diesem Vertrag geregelten Sachverhalte ver-
einbaren.
Im Lichte dessen enthält der Vertrag Ausgleichsregelungen für entwertete Investitionen in die
Laufzeitverlängerung sowie für gemäß Anlage 3 Spalte 2 des Atomgesetzes unverwertbare
Elektrizitätsmengen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass mit den vereinbarten Aus-
gleichszahlungen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des zu leistenden
Ausgleichs Rechnung getragen wird.
Der Vertrag enthält ferner finanzielle Ausgleichsregelungen zur Behebung der vom Bundes-
verfassungsgericht beanstandeten Verstromungsdefizite der betroffenen Vertragsparteien
Vattenfall Nuclear und RWE Nuclear. Durch den finanziellen Ausgleich entfallen die verfas-
sungsrechtlich festgestellten Defizite in Bezug auf Eigentums- und Gleichheitsrechte.
In seinen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht die Elektrizitätsmengen der Kern-
kraftwerke ihren jeweiligen Anteilseignern entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil zugeord-
net.
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Über die genaue Reichweite und Bedeutung dieser Zuordnung im Einzelnen (rechnerisch, wirt-
schaftlich, rechtlich) herrscht zwischen Vattenfall Nuclear, PreussenElektra und der Bundes-
republik Deutschland Streit, der nicht beigelegt werden konnte.
In der Folge haben sich Vattenfall Nuclear und PreussenElektra vor dem Hintergrund des Sech-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes, des zwischen ihnen geführten Rechts-
streits und der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nach streitigen Verhandlungen
insbesondere nicht auf die Konditionen für die Übertragung von Elektrizitätsmengen des Kern-
kraftwerks Krümmel einigen können. Auch im Rahmen der Verhandlungen über diesen Ver-
trag war PreussenElektra als Gesellschafterin der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG
nicht bereit, für ihr nicht zugeordnete Elektrizitätsmengen einen höheren Preis als 13,92 Euro/
MWh zzgl. USt für Elektrizitätsmengen zu vereinbaren, und Vattenfall Nuclear war nicht bereit,
einem niedrigeren Preis zuzustimmen.
Zur Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und für die Zwecke dieses
Vertrages vereinbaren die von der vorstehend beschriebenen Zuordnung betroffenen Par-
teien und die Bundesrepublik Deutschland, dass PreussenElektra und Vattenfall Nuclear nun-
mehr die Möglichkeit erhalten, und zwar auch mit Wirkung für die Vergangenheit, über die
ihnen vom Bundesverfassungsgericht jeweils zugeordneten Elektrizitätsmengen (Kontingente)
der Kernkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel wirtschaftlich zu verfügen, ohne dass die Kern-
kraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG bzw. die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG
hierfür einen Kaufpreis verlangen kann.
Sie lassen dabei für Zwecke dieses Vertrages offen, ob dies auf einer allgemein schuldrechtli-
chen, gesellschaftsrechtlichen und/oder dinglichen Zuordnung beruht.
Dementsprechend sollen die seit dem Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung
des Atomgesetzes am 6. August 2011 vorgenommenen Übertragungen von Elektrizitätsmen-
gen von dem Kernkraftwerk Krümmel auf unter Betriebsführerschaft von PreussenElektra ste-
hende Kernkraftwerke in Höhe von 37 TWh als Übertragungen aus dem PreussenElektra-Kon-
tingent und in Höhe von 2 TWh als Übertragungen aus dem Vattenfall Nuclear-Kontingent
behandelt werden. Daher zahlt die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG den jeweils er-
haltenen Kaufpreis für die seit dem Inkrafttreten des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des
Atomgesetzes am 6. August 2011 vorgenommenen Übertragungen von Elektrizitätsmengen
von dem Kernkraftwerk Krümmel auf unter Betriebsführerschaft von PreussenElektra ste-
hende Kernkraftwerke an den jeweiligen Kaufpreisschuldner zinslos zurück. Vattenfall Nuclear
und PreussenElektra werden die erforderlichen rechtlichen Umsetzungen einvernehmlich vor-
nehmen.
Außerdem werden aus den Kontingenten gemäß den Regelungen dieses Vertrages von der
Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG bzw. der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co.
oHG weitere Übertragungen vorgenommen.
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Soweit Elektrizitätsmengen, die RWE Nuclear bzw. Vattenfall Nuclear zugeordnet sind, nicht
konzernintern verstrombar sind, werden diese von der Bundesrepublik Deutschland ausgegli-
chen und es wird damit den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Defiziten im erfor-
derlichen Umfang abgeholfen.
Soweit Übertragungen aus dem Vattenfall Nuclear-Kontingent gegen einen an Vattenfall Nu-
clear zu entrichtenden Kaufpreis erfolgen, wird dieser von der Bundesrepublik Deutschland
auf den Ausgleichsbetrag aufgestockt.
Der aus den aktuellen Marktverhältnissen abgeleitete Ausgleichsbetrag in Höhe von 33,22
Euro / MWh räumt die vom Bundesverfassungsgericht wiederholt beanstandete Ungleichbe-
handlung der EVU hinsichtlich der ihnen jeweils zugeordneten Elektrizitätsmengen und unzu-
lässige Beeinträchtigung des jeweiligen Eigentums aus.
Die EVU, die Betreiber und die Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, sämtliche nati-
onalen, unionsrechtlichen, internationalen und schiedsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten ein-
vernehmlich zu beenden, die in Ansehung des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atom-
gesetzes, in Ansehung der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. De-
zember 2016 und in Ansehung des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes
anhängig sind. Darüber hinaus verzichten die EVU und die Betreiber, vorbehaltlich der Rege-
lungen in § 9 Absatz 4 Satz 2 bis Satz 4, auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gleich welcher
Art und auf welcher Grundlage aufgrund von Sachverhalten, die den anhängigen Rechtstrei-
tigkeiten zugrunde liegen oder anderweitig mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des
Atomgesetzes, der Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember
2016, dem Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes oder dem vorliegenden Ver-
trag und dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes im Zusammenhang stehen.
Geschäftsgrundlage dieses Vertrages ist die Erwartung der Vertragsparteien, dass die wesent-
lichen Eckpunkte des Vertrages wie die Ausgleichshöhe und Disposition über Strommengen
sich auch in der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Entscheidung zur Verabschiedung eines
Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes wiederfinden. Die Vertragsparteien
sind sich einig, dass sie bei einer wesentlichen Abweichung des Gesetzes zunächst Gespräche
miteinander aufnehmen werden mit dem Ziel, eine Vertragsanpassung einvernehmlich zu re-
geln. Bis zur Umsetzung der Vertragsanpassung ruhen die Pflichten aus § 8 Absatz 1 bis Ab-
satz 3.
Es ist das gemeinsame Ziel der Vertragsparteien, die Regelungen des vorliegenden öffentlich-
rechtlichen Vertrags unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes und bis Ende des Jahres
2021 zu vollziehen.
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§ 1
Zuordnung von Elektrizitätsmengen
PreussenElektra, Vattenfall Nuclear, die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG
sowie die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG vereinbaren hiermit für
die Zwecke dieses Vertrages:
Die Elektrizitätsmengen der Gemeinschaftskernkraftwerke Krümmel und
Brunsbüttel werden den Anteilseignern Vattenfall Nuclear und PreussenElek-
tra entsprechend ihrem jeweiligen Gesellschaftsanteil zugeordnet. Preus-
senElektra werden dadurch Elektrizitätsmengen im Umfang von 47 789,112
GWh¹ (44 122,555 GWh (Krümmel) + 3 666,557 GWh (Brunsbüttel)) und Vat-
tenfall Nuclear im Umfang von 51 455,668 GWh (44 122,555 GWh (Krümmel)
+ 7 333,113 GWh (Brunsbüttel)) zugeordnet.
Infolge dieser Zuordnung werden in den nachfolgenden Bestimmungen
Rechtsfolgen bezüglich der der PreussenElektra zugeordneten Elektrizitäts-
mengen vereinbart. Entsprechendes gilt für die der Vattenfall Nuclear zuge-
ordneten Elektrizitätsmengen.
Ob die Zuordnung gemäß Nummer 1 allgemein schuldrechtlicher, gesell-
schaftsrechtlicher und/oder dinglicher Natur ist, bleibt für die Zwecke und
Durchführung dieses Vertrages offen.
Soweit diese Vertragsparteien sich in § 3 verpflichten zu bewirken, dass
Strommengen übertragen werden, geschieht dies durch gemeinsame Abgabe
diesbezüglicher Übertragungsangebote.
§ 2
Rückzahlung für erfolgte Elektrizitätsmengenübertragungen
Die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG verpflichtet sich, die erhaltenen Kauf-
preise für die seit dem 6. August 2011 aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des
Kernkraftwerks Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz getätigten Über-
tragungen von Elektrizitätsmengen an Kernkraftwerke unter Betriebsführerschaft von
PreussenElektra zinslos an PreussenElektra zurückzuzahlen. Die Zahlung ist fällig ent-
sprechend § 6 Absatz 1 Halbsatz 1, jedoch nicht bevor PreussenElektra die Erklärung
zur Beendigung des Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg (Az. 315 Ο 369/19,
vormals Az. 310 O 411/18) abgegeben hat. Die getätigten Elektrizitätsmengenüber-
tragungen bleiben bestehen. Dies betrifft die folgenden Übertragungen:
Übertragung von 10 000 GWh auf das Kernkraftwerk Grohnde mit Wirkung vom
11. Juli 2019,
1 Die Abkürzung GWh in diesem Vertrag meint Gigawattstunde. ↩
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Übertragung von 6 000 GWh auf das Kernkraftwerk Isar 2 mit Wirkung vom
5. Februar 2020,
Übertragung von 5 000 GWh auf das Kernkraftwerk Brokdorf mit Wirkung vom
21. Februar 2020,
Übertragung von 3 000 GWh auf das Kernkraftwerk Grohnde mit Wirkung vom
7. Oktober 2020,
Übertragung von 5 000 GWh auf das Kernkraftwerk Brokdorf mit Wirkung vom
17. Dezember 2020,
Übertragung von 5 000 GWh auf das Kernkraftwerk Grohnde mit Wirkung vom
6. Januar 2021,
Übertragung von 5 000 GWh auf das Kernkraftwerk Isar 2 mit Wirkung vom 6. Ja-
nuar 2021.
Von den Übertragungen auf das Kernkraftwerk Brokdorf gelten 8 000 GWh als vom
dortigen Anteilseigner PreussenElektra und 2 000 GWh als vom dortigen Anteilseig-
ner Vattenfall Nuclear aus den ihnen zugeordneten Elektrizitätsmengen beigestellt;
PreussenElektra erstattet die ihr erstatteten Kaufpreise an die Kernkraftwerk Brok-
dorf GmbH & Co. oHG, die diese für Übertragungen auf das Kernkraftwerk Brokdorf
gemäß Zuordnung der Elektrizitätsmengen ihrerseits anteilig an ihre Gesellschafter
weiterreicht; die Abrechnungen der Kernkraftwerke Krümmel und Brokdorf sind ent-
sprechend zu korrigieren.
§ 3
Übertragung von Elektrizitätsmengen
(1) Die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG, die PreussenElektra und Vattenfall
Nuclear verpflichten sich zu bewirken, dass 13 000 GWh aus dem Vattenfall Nu-
clear zugeordneten Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Krümmel
gemäß Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz an PreussenElektra oder an ein oder
mehrere von PreussenElektra noch zu benennende Kernkraftwerke übertragen
werden. PreussenElektra verpflichtet sich, hierfür einen Kaufpreis in Höhe von
13,92 Euro/MWh², mithin einen Betrag von 180 960 000 Euro zzgl. USt an Vatten-
fall Nuclear zu zahlen. Die Übertragung erfolgt aufschiebend bedingt auf die Zah-
lung des Kaufpreises zzgl USt.
(2) Die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG, die PreussenElektra und Vattenfall
Nuclear verpflichten sich darüber hinaus zu bewirken, dass aus dem Preus-
senElektra zugeordneten Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks
Krümmel gemäß Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz eine Elektrizitätsmenge im
Umfang von 7 122,555 GWh unentgeltlich an PreussenElektra oder an ein oder
mehrere von PreussenElektra zu benennende Kernkraftwerke übertragen wird.
2 Die Abkürzung MWh in diesem Vertrag meint Megawattstunde. ↩
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Die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG, die PreussenElektra und Vatten-
fall Nuclear verpflichten sich zu bewirken, dass aus dem PreussenElektra zugeord-
neten Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Brunsbüttel gemäß An-
lage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz eine Elektrizitätsmenge im Umfang von 3 666,557
GWh unentgeltlich an PreussenElektra oder an ein oder mehrere von Preus-
senElektra zu benennende Kernkraftwerke übertragen wird. Die Kernkraftwerk
Krümmel GmbH & Co. oHG, die PreussenElektra und Vattenfall Nuclear verpflich-
ten sich darüber hinaus zu bewirken, dass aus dem Vattenfall Nuclear zugeordne-
ten Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Krümmel gemäß Anlage 3
Spalte 2 zum Atomgesetz eine Elektrizitätsmenge im Umfang von 1 100 GWh un-
entgeltlich auf das Kernkraftwerk Brokdorf übertragen wird; die entsprechende
Menge gilt als Beistellung für den dortigen Anteilseigner Vattenfall Nuclear; die
Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG verpflichtet sich, diese Übertragung an-
zunehmen.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Vertragsparteien verpflichten sich, zur zeitge-
rechten Ausstattung von Anlagen mit Elektrizitätsmengen schon vor dem Inkraft-
treten der übrigen Regelungen des Vertrages, einschließlich der in § 1 vereinbar-
ten Zuordnung, ggf. Übertragungen von in Absatz 1 und 2 genannten Volumina
mit vorläufigen Regelungen bis zum Inkrafttreten dieses Vertrages auf Grundlage
ergänzend abzuschließender Verträge (Interimsverträge) vorzunehmen. Mit In-
krafttreten dieses Vertrages im Übrigen einschließlich der Zuordnung in § 1 treten
die Regelungen der Absätze 1 und 2 endgültig rückwirkend an die Stelle der ent-
sprechenden Regelungen der Interimsverträge. Bis dahin gegebenenfalls er-
brachte Kaufpreiszahlungen zwischen der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co.
oHG, der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG und der PreussenElektra sind
zwischen diesen entsprechend zu korrigieren.
(4) Die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG, PreussenElektra und Vattenfall Nu-
clear verpflichten sich zu bewirken, dass einmalig eine Elektrizitätsmenge von bis
zu 2 000 GWh aus dem Vattenfall Nuclear zugeordneten Elektrizitätsmengenkon-
tingent des Kernkraftwerks Krümmel unentgeltlich auf das Kernkraftwerk Neckar-
westheim 2 übertragen wird, soweit EnBW einen entsprechenden Bedarf gegen-
über der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG und Vattenfall Nuclear mel-
det. EnBW verpflichtet sich, für die nach Satz 1 übertragene Elektrizitätsmenge
13,92 Euro/MWh zzgl. USt an die Bundesrepublik Deutschland zu zahlen, soweit
sie im Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 erzeugt wird. Die Zahlung nach Satz 2
wird am 1. Februar 2023 fällig. Die Vertragsparteien sind einverstanden, dass
EnBW darüber hinaus keine ergänzende Zahlung an Vattenfall Nuclear oder die
Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG zu leisten hat.
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§ 4
Ausgleichszahlung für nicht konzernintern verstrombare Elektrizitätsmengen
(1) RWE Nuclear hat gemäß der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung im Acht-
zehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes einen Anspruch gegen die Bun-
desrepublik Deutschland auf Zahlung von einmalig 33,22 Euro/MWh und somit
auf einen einmaligen Betrag von 860 398 000 Euro für eine unverwertbare Elekt-
rizitätsmenge im Umfang von 25 900 GWh aus dem Elektrizitätsmengenkontin-
gent des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 Spalte 2 des Atomge-
setzes.
(2) Vattenfall Nuclear hat gemäß der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung im
Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes einen Anspruch gegen die
Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von einmalig 33,22 Euro/MWh und so-
mit auf einen einmaligen Betrag von 243 606 025 Euro für eine unverwertbare
Elektrizitätsmenge im Umfang von 7 333,113 GWh aus dem ihr zugeordneten
Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Brunsbüttel gemäß Anlage 3
Spalte 2 des Atomgesetzes sowie auf Zahlung von einmalig 33,22 Euro/MWh und
somit auf einen einmaligen Betrag von 930 909 277 Euro für eine unverwertbare
Elektrizitätsmenge im Umfang von 28 022,555 GWh aus dem ihr zugeordneten
Elektrizitätsmengenkontingent des Kernkraftwerks Krümmel gemäß Anlage 3
Spalte 2 des Atomgesetzes. Zusätzlich hat Vattenfall Nuclear für die nach § 3 Ab-
satz 1 (gegebenenfalls i.V.m. Absatz 3) übertragene Elektrizitätsmenge von 13
000 GWh einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von
einmalig 19,30 Euro/MWh und somit auf einen weiteren Betrag von 250 900 000
Euro.
(3) Ein etwaiger Anspruch der Ausgleichsberechtigten nach Absatz 1 und Absatz 2 auf
Zinsen für die Zeit seit dem 6. August 2011 bis zu dem in diesem Vertrag jeweils
vorgesehenen Datum zur Auszahlung des Ausgleichs oder auf die Erstattung von
auf den Ausgleich zu leistende Steuern ist mit den Ausgleichszahlungen nach Ab-
satz 1 und Absatz 2 abgegolten.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß Absatz 1 und Absatz 2 ausgegli-
chene Elektrizitätsmengen nicht mehr nach § 7 Absatz 1b des Atomgesetzes zu
übertragen. Hiervon ausgenommen sind Übertragungen nach § 3.
§ 5
Ausgleichszahlung für entwertete Investitionen
(1) Als Ausgleich für die im berechtigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur
Änderung des Atomgesetzes zusätzlich zugewiesenen Elektrizitätsmengen getä-
tigten und durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes wertlos
gewordenen Investitionen hat gemäß der entsprechenden gesetzlichen Bestim-
mung im Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes PreussenElektra
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einen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von 42 500 000
Euro, EnBW einen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen Betrages in Höhe von
80 000 000 Euro und RWE Nuclear einen Anspruch auf Zahlung eines einmaligen
Betrages in Höhe von 20 000 000 Euro gegen die Bundesrepublik Deutschland. Ein
etwaiger Anspruch der Ausgleichsberechtigten nach Satz 1 auf Zinsen oder auf die
Erstattung von auf den Ausgleich zu leistende Steuern ist mit der Ausgleichszah-
lung nach Satz 1 abgegolten.
(2) EnBW, PreussenElektra und RWE Nuclear nehmen ihre Anträge, die sie auf Grund
§ 7e des Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (BGBI. I S. 1122)
beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einge-
reicht haben, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrags zurück. Jede Partei
trägt die ihr im Zusammenhang mit der Antragsvorbereitung, Antragstellung und
Antragsbearbeitung entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten ihrer Berater,
selbst. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
erhebt keine Gebühren und Auslagen für die durchgeführten Verwaltungsverfah-
ren.
§ 6
Auszahlungsmodalitäten
(1) Die jeweiligen Ausgleichszahlungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und § 5 Absatz 1 wer-
den fällig einen Monat nach dem Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Än-
derung des Atomgesetzes, jedoch nicht vor Abgabe der Erklärungen gemäß § 8
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 durch den jeweils Ausgleichsberechtigten für die ihn
betreffenden in § 8 Absatz 1 Satz 7 genannten Gerichtsverfahren und für das ihn
betreffende in § 8 Absatz 2 genannte Schiedsgerichtsverfahren.
(2) Verletzt ein EVU oder ein Betreiber eine seiner Pflichten aus § 3 Absätze 1, 2 und
4, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, § 8 oder § 9, so ruht für diese Zeit sein Anspruch auf
Zahlung eines Ausgleichs nach § 4 Absatz 1 und 2 und § 5 Absatz 1. Die Bundesre-
publik Deutschland ist in diesem Fall berechtigt, die Auszahlung der Ausgleichs-
zahlung nach § 4 Absatz 1 und 2 und § 5 Absatz 1 an diesen zu verweigern. Bereits
erfolgte Ausgleichszahlungen sind in diesen Fällen vollständig zurückzuzahlen und
ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung in Höhe von 2 Prozentpunkten über den
Basiszinssatz zu verzinsen.
(3) Die Ausgleichszahlung wird nur auf Konten in Deutschland überwiesen, sodass
auch der Steuerzugriff auf diese Konten gewährleistet ist. Die Kontodaten werden
nach Abschluss dieses Vertrages gesondert ausgetauscht. Die angegebenen Kon-
todaten bleiben maßgeblich, bis neue Kontodaten schriftlich gegen Empfangsbe-
kenntnis mitgeteilt worden sind.
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§ 7
Abschließende Regelung
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig – vorbehaltlich der Notwendigkeit
zur Vertragsanpassung nach § 12 –, dass mit der vollständigen Erfüllung der in
§§ 2 bis 5 getroffenen Regelungen sämtliche etwaigen Forderungen und etwaigen
Ansprüche der EVU und der Betreiber aufgrund nationalen Rechts, Unionsrechts
und Völkerrechts, gleich aus welchem Rechtsgrund, bekannt oder unbekannt, be-
reits entstanden oder noch nicht entstanden, abgegolten sind, die unmittelbar o-
der mittelbar in Zusammenhang mit dem Dreizehnten oder Sechzehnten Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes sowie den hierzu ergangenen Entscheidungen
des Bundesverfassungsgerichts stehen. Von Satz 1 erfasst sind auch die streitge-
genständlichen Ansprüche in den gemäß § 8 zu beendenden Verfahren. Von
Satz 1 nicht erfasst sind Rechte und Pflichten der EVU oder Betreiber, die sich aus
den fortbestehenden oder zukünftigen atomrechtlichen Verpflichtungen der Ge-
nehmigungsinhaber gegenüber den Aufsichtsbehörden ergeben, einschließlich
entsprechender Rechtsbehelfe, sowie Ansprüche auf Vertragsanpassung nach
§ 12.
(2) Mit den §§ 3 und 4 ist – vorbehaltlich der Notwendigkeit zur Vertragsanpassung
nach § 12 - abschließend festgelegt, für welche Elektrizitätsmengen in welcher
Höhe ein Ausgleich durch die Bundesrepublik Deutschland geleistet wird. Die EVU
und die Betreiber haben über die §§ 3 und 4 hinaus keinen ergänzenden An-
spruch auf Ausgleich gegen die Bundesrepublik Deutschland, auch wenn Elektrizi-
tätsmengen bis zum Erreichen der gesetzlich geregelten Enddaten nicht mehr
vollständig verstromt werden können.
§ 8
Rücknahme von Anträgen, Rechtsbehelfen und ICSID-Schiedsgerichtsverfahren
(1) Die EVU, die Betreiber und die Bundesrepublik Deutschland verpflichten sich, un-
verzüglich nach Inkrafttreten dieses Vertrages in sämtlichen Rechtsbehelfsverfah-
ren und Klageverfahren, an denen sie jeweils als Partei beteiligt sind, die Erklä-
rungen abzugeben, die für eine einvernehmliche Beendigung erforderlich sind.
Dies betrifft diejenigen Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ver-
trages anhängig sind und unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang mit dem
Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes oder dem Sechzehnten Ge-
setz zur Änderung des Atomgesetzes stehen (vgl. Absatz 2 zum ICSID-Verfahren).
Jede Partei trägt ihre Verfahrenskosten selbst. Die Gerichtskosten tragen die je-
weilige Kläger- und Beklagtenseite jeweils zur Hälfte. Für das Verfahren 310 O
171/19 gilt der Kostenbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. Oktober
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2019. Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1550/19 festgestellte Kos-
tentragungspflicht mit noch nicht abgeschlossenem Kostenfestsetzungsverfahren
bleibt unberührt. Zu den Rechtsbehelfsverfahren nach Satz 1 zählen insbesondere
die von PreussenElektra initiierten Verfahren gegen Vattenfall Nuclear
und die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG vor dem Landgericht
Hamburg (Az. 315 Ο 369/19, vormals Az. 310 0 411/18) und gegen die
Bundesrepublik Deutschland vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (Az.
21 D 21/20.AK) sowie
die von Vattenfall, der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG, der
Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG und/oder der Vattenfall Nu-
clear initiierten Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem
Oberverwaltungsgericht NRW (Az. 21 D 64/20.AK), dem Verwaltungsge-
richt Köln (Az. 13 K 3323/20) sowie vor der Europäischen Kommission (Az.
CHAP(2020)01232).
In Bezug auf das in Satz 7 genannte Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln
(Az. 13 K 3323/20) stellt Vattenfall Nuclear sicher, dass die dortige Klägerin, die
Redeker Sellner Dahs Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, unverzüg-
lich nach Inkrafttreten dieses Vertrages die Klage zurücknimmt und unverzüglich
nach Unterzeichnung dieses Vertrags (also unabhängig vom Inkrafttreten des Ver-
trages nach § 13 Absatz 1 Satz 1) das Verfahren nach Absatz 4 ruhend stellt sowie
eine Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit abgibt, dass sie das Verfahren unverzüglich nach Inkrafttreten
des Vertrags zurücknehmen wird. Die EVU, die Betreiber und die Bundesrepublik
Deutschland verpflichten sich, auch jedes nicht in Satz 7 genannte Verfahren, das
die Voraussetzungen nach Satz 1 und Satz 2 erfüllt, nach Satz 1 zu beenden.
(2) Die Vertragsparteien zu 3., 6., 7., 13. und 14. verpflichten sich, unverzüglich nach
Inkrafttreten dieses Vertrags in dem vor dem Internationalen Zentrum zur Beile-
gung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Invest-
ment Disputes – ICSID) gegen die Bundesrepublik Deutschland angestrengten
Schiedsgerichtsverfahren (ICSID Case No. ARB/12/12) die Beendigung des Verfah-
rens (,,discontinuance of proceedings“, Arbitration Rule 44) zu beantragen. Die
Ruhendstellung des Verfahrens nach Absatz 4 steht dem nicht entgegen. Die Bun-
desrepublik Deutschland verpflichtet sich, der Beendigung zuzustimmen und die
in diesem Vertrag getroffene Kostenregelung gegenüber dem Schiedsgericht zu
bestätigen. Jede Partei trägt ihre Verfahrenskosten selbst. Die Kosten des
Schiedsgerichts, insbesondere die Kosten von Übersetzern, Dolmetschern, der FTI
Consulting Inc., des ICSID-Sekretariats, der Assistenz des Schiedsgerichtspräsiden-
ten und deren etwaige Reisekosten, tragen die Klägerseite und die Beklagtenseite
jeweils zur Hälfte.
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(3) Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, die von dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit in dem Verfahren zwischen PreussenElektra und
Vattenfall Nuclear vor dem Landgericht Hamburg (Az. 310 O 171/19 und Az. 315
O 369/19) gestellten Anträge auf Akteneinsicht unverzüglich nach Inkrafttreten
dieses Vertrages zurückzunehmen. Jede Partei trägt die ihr durch die Anträge ent-
standenen Kosten selbst.
(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Verfahren im Sinne des Absatzes 1 bis
3, an denen sie beteiligt sind, einvernehmlich ruhend zu stellen, sobald alle an
den betreffenden Verfahren beteiligten Vertragsparteien diesen Vertrag unter-
zeichnet haben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die hierfür erforderlichen
Erklärungen und Anträge unverzüglich nach der Unterzeichnung dieses Vertrages
gegenüber dem jeweiligen Gericht bzw. Schiedsgericht abzugeben bzw. zu stel-
len.3 ICSID-Schiedsregel 45, wonach das Schiedsgerichtsverfahren nach sechs Mo-
naten Untätigkeit automatisch als beendet gilt, wird zwischen den Parteien des in
Absatz 2 genannten Schiedsgerichtsverfahrens hiermit abbedungen. Die Vertrags-
parteien zu 3., 6., 7., 13. und 14. verpflichten sich, spätestens zum Zeitpunkt einer
Wiederaufnahme des in Absatz 2 genannten Schiedsgerichtsverfahrens ihre
Pflichten aus Gerichtsbeschluss Nr. 47 des Schiedsgerichts vom 4. März 2021 voll-
ständig zu erfüllen, insbesondere alle von diesem Gerichtsbeschluss erfassten Do-
kumente mit der Erklärung der Wiederaufnahme des Schiedsgerichtsverfahrens
an die Prozessvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Schiedsgerichtsver-
fahren herauszugeben. Die Vertragsparteien zu 3., 6., 7., 13. und 14. und die Bun-
desrepublik Deutschland sind sich darüber einig und werden gegenüber dem
Schiedsgericht einvernehmlich vertreten, dass eine Wiederaufnahmeerklärung
der Vertragsparteien zu 3., 6., 7., 13. und 14. erst wirksam wird und dass weitere
Fristen im Schiedsgerichtsverfahren, insbesondere Schriftsatzfristen, erst zu lau-
fen beginnen, wenn die Vertragsparteien zu 3., 6., 7., 13. und 14. ihre im Ge-
richtsbeschluss Nr. 47 des Schiedsgerichts vom 4. März 2021 genannten Pflichten
vollständig erfüllt haben. Eine Beendigung des Verfahrens nach Absatz 2 erfordert
keine Wiederaufnahme im Sinne dieses Absatzes 4.
3 Das Schiedsgerichtsverfahren wurde mit Blick auf die in diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffene Ver-
einbarung bereits einvernehmlich durch Vereinbarung vom 11. März 2021 ruhend gestellt. Die diesbezügliche
vertragliche Pflicht ist daher bereits erfüllt, soweit die Ruhendstellung andauert. ↩
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§ 9
Rechtsbehelfsverzicht
(1) Die EVU und die Betreiber verpflichten sich, auch zukünftig keine über die in §§ 3
bis 7 und § 12 geregelten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche geltend zu ma-
chen, die unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang mit dem Dreizehnten o-
der Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes sowie den hierzu ergan-
genen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stehen.
(2) Die EVU und die Betreiber verpflichten sich, von Rechtsbehelfen gleich welcher
Art und auf welcher Grundlage gegen Maßnahmen auf Grundlage des Achtzehn-
ten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes oder von Teilen desselben abzuse-
hen und keine Ansprüche, auch nicht inzident, auf die vermeintliche Unwirksam-
keit oder Teilunwirksamkeit des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomge-
setzes zu stützen und die formelle oder materielle Wirksamkeit und Verfassungs-
mäßigkeit und sonstige Rechtmäßigkeit des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung
des Atomgesetzes nicht durch Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, durch die
Erhebung von Klagen vor Verwaltungsgerichten oder nationalen oder internatio-
nalen Schiedsgerichten oder durch sonstige Rechtsbehelfe anzugreifen oder ent-
sprechende Rechtsbehelfe Dritter zu unterstützen.
(3) Die EVU und die Betreiber verpflichten sich, von Rechtsbehelfen gleich welcher
Art und auf welcher Grundlage gegen die sich aus diesem öffentlich-rechtlichen
Vertrag ergebenden Pflichten abzusehen und keine Ansprüche, auch nicht inzi-
dent, auf die vermeintliche Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit dieses Vertra-
ges zu stützen und die formelle oder materielle Wirksamkeit und Verfassungsmä-
ßigkeit und sonstige Rechtmäßigkeit dieses Vertrages nicht durch Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde, durch die Erhebung von Klagen vor Verwaltungsgerich-
ten oder nationalen oder internationalen Schiedsgerichten oder durch sonstige
Rechtsbehelfe anzugreifen oder entsprechende Rechtsbehelfe Dritter zu unter-
stützen.
(4) Auch im Übrigen verzichten die EVU und die Betreiber gegenüber der Bundesre-
publik Deutschland und ihren Organen und Behörden auf Rechtsbehelfe gleich
welcher Art und auf welcher Grundlage, die unmittelbar oder mittelbar im Zu-
sammenhang mit dem Dreizehnten, dem Sechzehnten oder dem Achtzehnten Ge-
setz zur Änderung des Atomgesetzes stehen. Klarstellend wird festgehalten, dass
– unbeschadet des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit nach § 10 – Rechtsbe-
helfe zur Durchsetzung von Ansprüchen auf positive Umsetzung des Achtzehnten
Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes und auf positive Erfüllung dieses Ver-
trages sowie von Ansprüchen auf Vertragsanpassung nach § 12 dieses Vertrages
nicht von dem Verzicht nach den Absätzen 1 bis 4 Satz 1 und Absatz 5 erfasst sind
und weiterhin möglich bleiben. Auch Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide blei-
ben weiterhin möglich. Rechte und Pflichten der EVU und der Betreiber nach dem
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sonstigen Atom- und Strahlenschutzrecht und entsprechende Rechtsbehelfe blei-
ben unberührt.
(5) Die EVU verpflichten sich, sicherzustellen, dass kein sonstiges von ihnen abhängi-
ges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG Ansprüche geltend macht oder Rechts-
behelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die EVU nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 verzichten.
(6) Verstößt ein EVU oder ein von ihm abhängiges Unternehmen im Sinne von § 17
AktG gegen seine Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5, so wird das betreffende EVU
der Bundesrepublik Deutschland alle Schäden und sonstigen wirtschaftlichen
Nachteile, die der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Pflichtenverstoßes
entstehen, ersetzen bzw. ausgleichen sowie die Bundesrepublik Deutschland von
allen Ansprüchen der EVU, der Betreiber, der von den EVU abhängigen Unterneh-
men im Sinne von § 17 AktG und aller sonstigen Dritten, die aufgrund des
Pflichtenverstoßes entstehen bzw. durchgesetzt werden, und von den von der
Bundesrepublik Deutschland zur Rechtsverteidigung tatsächlich aufgewandten
Kosten (insbesondere erforderliche Anwalts- und Gutachterkosten), mindestens
jedoch in Höhe der jeweiligen gesetzlichen Gebühren, freistellen.
(7) Die EVU und die Bundesrepublik Deutschland werden sich gegenseitig über alle
gegen sie gerichteten Angriffe, die die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Acht-
zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes oder dieses Vertrages in Frage
stellen, informieren und in Bezug auf die Rechtsverteidigung konsultieren, soweit
dies rechtlich zulässig ist.
§ 10
Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist der Auffassung, dass das Unionsrecht, insbe-
sondere die Artikel 267 und 344 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi-
schen Union (AEUV), im intra-EU-Verhältnis investitionsschutzrechtliche Schieds-
gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bilateralen oder multilateralen Investiti-
onsschutzverträgen, einschließlich dem Energiecharta-Vertrag, ausschließt. Die
EVU und die Betreiber teilen diese Auffassung nicht.
(2) Unbeschadet der sonstigen Regelungen und Ansprüche dieses Vertrags sowie der
in Absatz 1 Satz 1 genannten Auffassung der Bundesrepublik Deutschland verzich-
ten die EVU und die Betreiber mit Inkrafttreten dieses Vertrages darauf, aus und
im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten aus diesem öffentlich-rechtli-
chen Vertrag oder dem Achtzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes in-
vestitionsschutzrechtliche Rechtsbehelfe vor internationalen Schiedsgerichten zu
suchen oder entsprechende Schiedsgerichtsverfahren gegen die Bundesrepublik
Deutschland einzuleiten. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere Schiedsge-
richtsverfahren aufgrund von Artikel 26 Energiecharta-Vertrag.
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(3) Die EVU verpflichten sich sicherzustellen, dass kein sonstiges von ihnen abhängi-
ges Unternehmen im Sinne von § 17 AktG Ansprüche geltend macht oder Rechts-
behelfe einlegt, auf deren Geltendmachung oder Einlegung die EVU und die Be-
treiber nach Absatz 2 verzichten.
(4) Die EVU und die Betreiber verpflichten sich, auch unbeschadet der sonstigen Re-
gelungen und Ansprüche dieses Vertrags und sonstiger gesetzlicher und verfas-
sungsrechtlicher Rechtspositionen darauf zu verzichten, Forderungen aus oder im
Zusammenhang mit dem Energiecharta-Vertrag oder bilateralen oder multilatera-
len Investitionsschutzverträgen zu erheben, soweit diese im Zusammenhang mit
den Verpflichtungen aus diesem Vertrag bzw. dem Achtzehnten Gesetz zur Ände-
rung des Atomgesetzes stehen. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt bereits
jetzt die Annahme dieses Verzichts.
(5) Verstößt ein Betreiber, ein EVU oder ein von ihm abhängiges Unternehmen im
Sinne von § 17 AktG gegen seine Pflichten aus den Absätzen 2 bis 4, so entfällt
der Anspruch des betreffenden Betreibers oder EVU auf Zahlung eines Ausgleichs
nach § 4 Absatz 1 und 2 und § 5 Absatz 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist in
diesem Fall berechtigt, insoweit die Auszahlung der Ausgleichszahlung nach § 4
Absatz 1 und 2 und § 5 Absatz 1 an diesen zu verweigern. Bereits erfolgte Aus-
gleichszahlungen sind im Falle eines Verstoßes nach Satz 1 vollständig zurückzu-
zahlen und ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung in Höhe von 2 Prozentpunkten
über den Basiszinssatz zu verzinsen.
§ 11
Vollmachtsmangel, nicht ordnungsgemäße Vertretung der Vertragsparteien
Soweit es wegen eines nachträglich erkannten Vollmachtsmangels erforderlich ist,
werden die EVU sicherstellen, dass die von ihnen abhängigen Unternehmen im Sinne
von § 17 AktG oder die Betreiber die Erklärungen nach diesem Vertrag und insbeson-
dere die erforderlichen Erklärungen nach §§ 8 bis 10 rechtsverbindlich abgeben; im
Übrigen verpflichten sich die EVU dazu sicherzustellen, dass etwaige nicht ordnungs-
gemäß vertretene Betreiber oder von ihnen abhängige Unternehmen im Sinne von
§ 17 AktG in diesen Vertrag als Vertragsparteien einbezogen werden.
§ 12
Beihilferechtliche Prüfung der Europäischen Kommission
(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass dieser Vertrag keine Elemente ei-
ner staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV enthält. Daher sind die
nachfolgenden Regelungen höchst vorsorglicher Natur.
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(2) Werden in diesem Vertrag geregelte Ausgleichszahlungen oder sonstige Bestim-
mungen von der Europäischen Kommission beanstandet oder Änderungen ange-
regt, werden die davon betroffenen Vertragsparteien sich darüber ins Benehmen
setzen, ob und wie mit den Maßgaben der Europäischen Kommission vereinbare
Regelungen getroffen werden. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass im Fall
einer solchen Änderung keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags eintreten soll und
die Verfahren nach § 8 Absatz 1 bis Absatz 3, soweit noch keine Beendigung der
Verfahren erfolgt ist, einvernehmlich nach § 8 Absatz 4 ruhend gestellt werden
oder eine bereits erfolgte Ruhendstellung beibehalten wird, bis eine Neuregelung
oder Vertragsanpassung nach Satz 1 erfolgt ist.
(3) Soweit in diesem Vertrag geregelte Ausgleichszahlungen oder sonstige Bestim-
mungen von der Europäischen Kommission bestandskräftig gemäß Art. 9 Abs. 5
der Verordnung (EU) 2015/1589 für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt
werden (Negativbeschluss), wird eine mit dem europäischen Beihilferecht verein-
bare Regelung getroffen, die den ursprünglichen Regelungen möglichst nahekom-
men. Gelingt den betroffenen Vertragsparteien binnen sechs Monaten ab Be-
standskraft des Negativbeschlusses keine verbindliche Einigung über die Ver-
tragsanpassung, steht der Rechtsweg zu den deutschen staatlichen Gerichten of-
fen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass im Fall eines Negativbeschlusses
keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags eintreten soll und die Verfahren nach § 8
Absatz 1 bis Absatz 3, soweit noch keine Beendigung der Verfahren erfolgt ist,
einvernehmlich nach § 8 Absatz 4 ruhend gestellt werden oder eine bereits er-
folgte Ruhendstellung beibehalten wird, bis eine Neuregelung oder Vertragsan-
passung nach Satz 1 erfolgt ist. Eine Neuregelung der von einer Entscheidung
nach Satz 1 betroffenen Ausgleichsregelung oder eine Vertragsanpassung wird
sich auf den zur Anpassung an das Beihilferecht rechtlich absolut notwendigen
Umfang beschränken. Soweit der Negativbeschluss nichts anderes regelt, ist die
Bundesrepublik Deutschland zur Durchsetzung des Unionsrechts verpflichtet, die
Zahlungen nach § 4 Absatz 1 und Absatz 2 und § 5 Absatz 1 zu verweigern und be-
reits erfolgte Zahlungen im von dem Negativbeschluss geforderten Umfang zu-
rückzufordern. Dies gilt auch im Falle einer einstweiligen Rückforderungsanord-
nung gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/1589. Die nach Satz 3 oder
Satz 4 zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der Auszahlung in
Höhe des von der Europäischen Kommission festgelegten Zinssatzes zu verzin-
sen4.
4 Die unionsrechtlichen Vorgaben über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unverein-
barer staatlicher Beihilfen sind in der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates und der Verordnung (EG) Nr.
794/2004 der Kommission geregelt. Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr.
794/2004 die geltenden und maßgebliche frühere bei Rückforderungsentscheidungen angewandte Zinssätze im
Amtsblatt der Europäischen Union und zu Informationszwecken im Internet: https://ec.europa.eu/competi-
tion/state_aid/legislation/reference_rates.html. ↩
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(4) Soweit ein beihilferechtlicher Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Ar-
tikel 4 Abs. 2, 3 oder 6 oder Artikel 9 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EU)
2015/1589 von einem Unionsgericht rechtskräftig für nichtig erklärt und die Leis-
tung von Ausgleichszahlungen oder die Erfüllung sonstiger Bestimmungen nach
diesem Vertrag hierdurch unmöglich werden, werden mit dem europäischen Bei-
hilferecht vereinbare Regelungen getroffen, die den ursprünglichen Regelungen
möglichst nahekommen. Gelingt den betroffenen Vertragsparteien binnen sechs
Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung des Unionsgerichts keine verbindliche
Einigung über die Vertragsanpassung, steht der Rechtsweg zu den deutschen
staatlichen Gerichten offen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass im Fall ei-
ner Nichtigkeitserklärung keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags eintreten soll und
die Verfahren nach § 8 Absatz 1 bis Absatz 3, soweit noch keine Beendigung der
Verfahren erfolgt ist, einvernehmlich nach § 8 Absatz 4 ruhend gestellt werden
oder eine bereits erfolgte Ruhendstellung beibehalten wird, bis eine Neuregelung
oder Vertragsanpassung nach Satz 1 erfolgt ist. Eine Neuregelung der von einer
Entscheidung nach Satz 1 betroffenen Ausgleichsregelung oder eine Vertragsan-
passung wird sich auf den zur Anpassung an das Beihilferecht rechtlich absolut
notwendigen Umfang beschränken. Die Bundesrepublik Deutschland ist zur
Durchsetzung des Unionsrechts verpflichtet, die Zahlungen nach § 4 Absatz 1 und
Absatz 2 und § 5 Absatz 1 zu verweigern und bereits erfolgte Zahlungen in dem
durch die Nichtigkeitserklärung geforderten Umfang zurückzufordern. Die nach
Satz 3 zurückzufordernden Beträge sind ab dem Zeitpunkt der Auszahlung in
Höhe des von der Europäischen Kommission festgelegten Zinssatzes zu verzin-
sen5.
(5) Soweit eine beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission ge-
mäß Art. 4 Absatz 3 oder Art. 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/1589 be-
standskräftig mit Bedingungen und Auflagen verbunden wird, die die Anpassung
oder Neuregelung von Ausgleichszahlungen oder sonstigen Bestimmungen nach
diesem Vertrag erforderlich machen, wird eine den Bedingungen oder Auflagen
der Kommission entsprechende Regelung getroffen, die der ursprünglichen Rege-
lung möglichst nahekommt. Gelingt den betroffenen Vertragsparteien binnen
sechs Monaten ab Bestandskraft der die Bedingungen oder Auflagen beinhalten-
den Genehmigung keine verbindliche Einigung über die Vertragsanpassung, steht
der Rechtsweg zu den deutschen staatlichen Gerichten offen. Die Vertragspar-
teien sind sich einig, dass keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags eintreten soll und
die Verfahren nach § 8 Absatz 1 bis Absatz 3, soweit noch keine Beendigung der
Verfahren erfolgt ist, einvernehmlich nach § 8 Absatz 4 ruhend gestellt werden
oder eine bereits erfolgte Ruhendstellung beibehalten wird, bis eine Neuregelung
oder Vertragsanpassung nach Satz 1 erfolgt ist. Die Pflicht zur Rücknahme des
Schiedsgerichtsverfahrens besteht in jedem Fall. Eine Neuregelung der von einer
Entscheidung nach Satz 1 betroffenen Ausgleichsregelung oder eine Vertragsan-
passung wird sich auf den zur Anpassung an das Beihilferecht rechtlich absolut
notwendigen Umfang beschränken.
§ 13
Inkrafttreten, Sonstiges
(1) Dieser Vertrag tritt mit Ausnahme der Pflichten aus § 3 Absatz 3 und aus § 8 Ab-
satz 4 mit Inkrafttreten des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgeset-
zes in Kraft. Die Pflichten aus § 3 Absatz 3 und aus § 8 Absatz 4 treten bereits mit
Unterzeichnung dieses Vertrags in Kraft.
(2) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
(3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen nur der Zustimmung derjenigen Vertrags-
parteien, deren Rechte oder Pflichten von der fraglichen Änderung unmittelbar
betroffen werden.
(4) Auf diesen Vertrag findet Teil IV des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung,
soweit dieser Vertrag keine spezielleren Regelungen trifft. Satz 1 gilt nicht, soweit
Sachverhalte betroffen sind, die nicht die Bundesrepublik Deutschland als Ver-
tragspartei betreffen.
(5) Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrags ist ausgeschlossen.
(6) Sollten Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder un-
durchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten,
so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht
berührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen oder
zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich,
wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien wollten oder
nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss
dieses Vertrags oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt be-
dacht hätten.
(7) Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages einschließlich der
Abänderung dieser Bestimmung selbst bedürfen der Schriftform, soweit nicht
nach zwingendem Recht eine strengere Form (z. B. notarielle Beurkundung) erfor-
derlich ist.
(8) Jede Vertragspartei trägt die ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Ver-
handlung und Durchführung dieses Vertrages entstandenen Kosten und Auslagen,
einschließlich der Kosten ihrer Berater, selbst.
(9) Alle Mitteilungen oder Erklärungen, die diesen Vertrag betreffen, sind in Textform
und in deutscher Sprache abzufassen. Die Adressen werden nach Abschluss die-
ses Vertrages gesondert ausgetauscht. Die angegebenen Adressen bleiben maß-
geblich, bis den jeweils anderen Vertragsparteien eine neue Adresse schriftlich
gegen Empfangsbekenntnis mitgeteilt worden ist.
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(10) Dieser Vertrag gibt die Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig und ab-
schließend wieder. Nebenabreden oder einseitige Zusagen außerhalb des Vertra-
ges bestehen nicht.
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Berlin, den 25. März 2021
für die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
vertreten durch Herrn Staatssekretär Flasbarth,
durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
vertreten durch Herrn Staatssekretär Feicht,
und durch das Bundesministerium der Finanzen,
vertreten durch Herrn Staatssekretär Gatzer
für die E.ON SE,
vertreten durch den Vorstand,
vertreten durch Herrn Dr. Mario Pohlmann
für die E.ON Energie AG,
vertreten durch den Vorstand Marc Dönges
und den Prokuristen Dr. Dermot
Fleischmann,
vertreten durch Herrn Dr. Guido Knott,
für die PreussenElektra GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführung,
vertreten durch Herrn Dr. Guido Knott,
sowie für die Kernkraftwerk Brokdorf
GmbH & Co. oHG,
vertreten durch ihre geschäftsführende
Gesellschafterin PreussenElektra GmbH,
vertreten durch Herrn Dr. Guido Knott
[Page 23]
für die Vattenfall AB,
vertreten durch Herrn Christian Barthélémy
für die Vattenfall GmbH,
für die Kernkraftwerk Krümmel
GmbH & Co. oHG
sowie für die Kernkraftwerk Brunsbüttel
GmbH & Co. oHG,
vertreten durch Herrn Dr. Andreas
Metzenthin
für die Vattenfall Europe Nuclear Energy
GmbH,
vertreten durch Herrn Tim Gansczyk
für die EnBW Energie Baden-Württem-
berg AG,
vertreten durch den Vorstand,
vertreten durch Herrn Jörg Michels,
sowie für die EnBW Kernkraft GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführung,
vertreten durch Herrn Jörg Michels
für die RWE AG
sowie für die RWE Power AG,
vertreten durch Herrn Dr. Frank Weigand und Herrn Nikolaus Valerius
für die RWE Nuclear GmbH,
vertreten durch Herrn Nikolaus Valerius und Frau Gabriele Strehlau