Beglaubigte Abschrift
Kammergericht
Az.: 12 Sch 7/21
In Sachen
Deutsche Telekom AG, vertreten durch d. Vorstand, dieser bestehend aus dem Vorsitzenden
Timotheus Höttges, Adel Al-Saleh, Srini Gopalan, Christian P. Illek, Thorsten Langheim, Domini-
que Leroy, Birgit Bohle und Claudia Nemat, Friedich-Ebert-Allee, 53113 Bonn
- Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Gleiss, Lutz, Hootz, Hirsch PartmbB, Lautenschlagerstraße 21, 70173 Stutt-
gart, Gz.: 80109-21 WI/LRo/BjEb
gegen
Republik Indien, vertreten durch Staatspräsidentin Draupadi Murmu, Rashrtrapati Bhavan,
President´s Estate, New Delhi, Delhi 110004, Indien
- Antragsgegnerin -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte White & Case LLP, Bockenheimer Landstraße 20, 60323 Frankfurt, Gz.:
9143405-0008.Diehlal.Belloel
hat das Kammergericht - 12. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Dr. Hollweg-Stapenhorst, den Richter am Kammergericht Kunz und die Richterin am Kammerge- richt Gabriel am 26.01.2023 beschlossen:
Der am 27. Mai 2020 erlassene Endschiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Daniel M. Price, Prof. Brigitte Stern und Prof. Gabrielle Kauf- mann-Kohler (Vorsitzende), Az. PCA Case No. 2014-10,
wird hinsichtlich des Tenors zu a)
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Die Republik Indien hat an die Deutsche Telekom AG den Betrag in Höhe von USD 93,3 Mio. zu zahlen, zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2 % p.a. über dem sechsmonatigen USD LIBOR (oder einem vergleichbaren Satz, soll- te der der LIBOR in Zukunft eingestellt werden) mit halbjährlicher Aufzinsung seit dem 17. Februar 2011 bis zur vollständigen Zahlung;
teilweise in Höhe von USD 10.000.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunk- ten über dem sechsmonatigen USD LIBOR mit halbjährlicher Aufzinsung seit dem 17. Fe- bruar 2011 für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Verfahrens wird auf bis zu 8.450.000,00 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 1. Juli 2021 die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs für einen Teilbetrag in Höhe von 10 Millionen US-Dollar nebst Zinsen, durch den die Antragsgegnerin aufgrund eines Investitionsschutzabkommens zwischen Indien und Deutsch- land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 93,3 Millionen US-Dollar nebst Zinsen und Kosten verurteilt worden war.
Der Antrag ist der Antragsgegnerin gemäß der Mitteilung des Auswärtigen Amtes der Bundesre- publik Deutschland vom 26. Juli 2022 unter Bezugnahme auf das Zustellzeugnis der Deutschen Botschaft in Neu Delhi am 7. Juli 2022 zugestellt worden, auf Band I Bl. 58 ff. der Akten wird Be- zug genommen.
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Die Antragstellerin hatte sich im Jahr 2008 über ihre Tochtergesellschaft Deutsche Telekom Asia Pte Ltd. (DT Asia) an der in Indien ansässigen Gesellschaft Devas Multimedia Private Limi- ted (Devas) mit Investitionen in Höhe von 75 Millionen und im Jahr 2009 mit weiteren 22,2 Millio- nen US-Dollar beteiligt, was einer prozentualen Beteiligung von bis zu 19,62 % am Kapital von Devas entsprach. Dieser indischen Gesellschaft waren aufgrund eines Vertrages mit dem indi- schen Staatsunternehmen Antrix Corporation Limited (Antrix) im Jahr 2005 Rechte zur Nutzung eines Teils des elektromagnetischen Spektrums (sog. S-band) eingeräumt worden, um einen Service für Mobilfunk und Breitbanddaten auf dem indischen Markt anzubieten (Devas-Vertrag, Anlage AG 7). Das Projekt wurde begonnen, aber aus zwischen den Parteien streitigen Grün- den nicht verwirklicht, Antrix beendete den Vertrag im Februar 2011 wegen „höherer Gewalt“ mit der Begründung, dass der indische Kabinettsausschuss (Indian Cabinet Committee on Securi- ty, CCS) aus Sicherheitsgründen keine Möglichkeit sehe, das S-Band für kommerzielle Aktivitä- ten bereit zu stellen.
Die Antragstellerin verfolgte im Schiedsverfahren nach den Regelungen der Schiedsgerichtsord- nung der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL) Schadensersatz- ansprüche gegen die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Regelungen der Artikel 3 und 5 des Investitionsschutzabkommens zwischen Deutschland und Indien vom 10. Juli 1995 (in Kraft seit 13. Juli 1998, BGBI. II 1998, S. 620, im Folgenden BIT für Bilateral Investment Treaty, Anla- ge ASt 5).
Das Schiedsgericht, handelnd durch die Schiedsrichter Professorin Kaufmann-Köhler, Mr. Price und Professorin Stern, entschied am Schiedsort in Genf zunächst in einem Zwischenschieds- spruch vom 13. Dezember 2017 (Interim Award, Aktenzeichen PCA Cas. No. 2014-10, Anlage ASt 6) über seine Zuständigkeit und eine Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach und nahm an, dass die Antragsgegnerin gegen den Standard der fairen und gerechten Behandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 des BIT verstoßen habe. Die Antragstellerin sei als Investorin durch das BIT geschützt, auch wenn die Investition nur indirekt über deren Tochtergesellschaft in die Devas erfolgt sei, auf die Begründung unter Rn. 137 ff. des Zwischenschiedsspruchs wird Bezug genommen. Art. 3 des BIT sei anwendbar, ohne dass eine gesonderte Genehmigung („admission“) der Antragsgegnerin im Sinne einer Zulassung der Investition erforderlich gewe- sen sei (Rn. 174 ff). Die Investition sei auch in Indien als durch den BIT geschützte Investition an- zuerkennen, ohne dass sich die Antragsgegnerin auf entgegenstehende Sicherheitsinteressen berufen könne (Rn. 225 ff.). Die im Februar 2011 durch Antrix erklärte Beendigung des Vertra-
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ges sei ohne hinreichenden Grund erfolgt und stelle eine der Antragsgegnerin zuzurechnende Pflichtverletzung dar, so dass die Antragsgegnerin dem Grunde nach zum Ausgleich des der An- tragstellerin entstandenen Schadens verpflichtet sei (Rn. 330 ff.). Die Entscheidung über die Hö- he des Anspruchs bleibe dem weiteren Verfahren vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den in englischer Sprache vorliegenden Interim Award des Schiedsge- richts (Anlage ASt 6 = Anlage AG 3) Bezug genommen.
Ein Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin gegen den Zwischenschiedsspruch vor dem Schwei- zer Bundesgericht wurde durch Urteil vom 11. Dezember 2018 zurückgewiesen (Aktenzeichen 4A_65/2018, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage ASt 8).
Im abschließenden Schiedsspruch (Final Award) vom 27. Mai 2020 verurteilte das Schiedsge- richt die Antragsgegnerin zur Zahlung von 93,3 Millionen US-Dollar nebst Zinsen sowie zur Kos- tenerstattung in Höhe von gerundet 5,5 Millionen britischen Pfund zugunsten der Antragstellerin. Weitergehende Ansprüche der Antragstellerin, die einen Schaden bis zu 270 Millionen US-Dollar geltend gemacht hatte, wies das Schiedsgericht ab. Außerdem formulierte das Schiedsgericht im Tenor die Erwartung, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung eines Schiedsverfah- rens von Devas gegen Antrix keinen doppelten Ausgleich erlangen werde. Ausgehend von der be- reits im Zwischenschiedsspruch erkannten Haftung des Antragsgegners dem Grunde nach, kam das Schiedsgericht nach einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung nebst Beweisaufnah- me zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin zwar einen Schaden nicht nach der „Discounted Cash Flow Method“ oder der „Investment Plus Method" geltend machen könne und daher Ansprü- che in Höhe von 270 Millionen US-Dollar nicht durchgesetzt werden könnten. Unter Berücksichti- gung eines „Sunk Costs Approach“ könne aber die Erstattung der investierten 97 Millionen US-Dollar als vergeblicher Aufwand abzüglich eines prozentualen Anteils der Antragstellerin von 3,9 Millionen US-Dollar am anzunehmenden Restwert der Devas verlangt werden. Wegen der weiteren Begründung wird auf den als Anlage ASt 2 (= Anlage AG 4) vorliegenden Final Award in englischer Sprache (übersetzter Tenor des Schiedsspruchs als Anlage ASt 3) Bezug genom- men. Der Schiedsspruch ist den Beteiligten mit der Verfügung des Schiedsgerichts vom 29. Mai 2020 übersandt und am 4. Juni 2020 (Anlage ASt 4) zugestellt worden.
Zuvor war in einem Schiedsverfahren zwischen Devas und Antrix am 14. September 2015 ein Schiedsspruch durch ein Schiedsgericht am Schiedsort Neu Delhi ergangen, durch den Antrix zur Zahlung von 562,5 Millionen US-Dollar nebst Zinsen verurteilt wurde, mit der Begründung,
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dass die Kündigung des Vertrages nicht berechtigt gewesen sei (im streitgegenständlichen Schiedsspruch als ICC-Award bezeichnet). Durch eine Entscheidung des indischen High Court in Neu Delhi vom 29. August 2022 wurde dieser Schiedsspruch aufgehoben (Anlage AG 31, so- wie Auszug aus GAR vom 30. August 2022, Anlage AG 2). In einem weiteren Schiedsverfahren zwischen in Mauritius ansässigen Gesellschaftern von Devas und der Antragsgegnerin ist ein Aufhebungsverfahren gegen den dort ergangenen Endschiedsspruch vom 13. Oktober 2020 (PCA 2013-09) in den Niederlanden anhängig.
Die Antragsgegnerin leitete mit einem Antrag vom 2. Mai 2022 (Anlage AG 18) ein Revisionsver- fahren gemäß Art. 190 a des Schweizer IPRG vor dem Schweizer Bundesgericht ein, mit dem sie die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 27. Mai 2020 mit der Begründung begehrt, ihr seien inzwischen Tatsachen bekannt geworden, die sie im Schiedsverfahren noch nicht habe geltend machen können. Insbesondere habe der Supreme Court of India in einem Urteil vom 17. Januar 2022 (Anlage AG 5) festgestellt, dass Devas zu einem betrügerischen Zweck gegründet worden sei und die Gesellschafter von Devas einschließlich der Antragstellerin dafür verantwortlich sei- en. Auf die von der Antragsgegnerin als Anlage AG 42 vorgelegte Stellungnahme des Rechtsan- walts Dr. Boog, der die Antragsgegnerin im Revisionsverfahren vertritt, wird wegen des Inhalts des Revisionsantrages Bezug genommen.
Die Antragstellerin meint, die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung lägen vor. Der An- trag sei ordnungsgemäß zugestellt, Aufhebungsgründe gegen den Schiedsspruch könnten nicht begründet geltend gemacht werden.
Die Antragstellerin beantragt,
den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Daniel M. Price, Prof. Brigitte Stern und Prof. Gabrielle Kaufmann-Kohler (Vorsitzende) am 27. Mai 2020 erlas- senen Endschiedsspruch, Az. PCA Case No. 2014-10, mit folgendem Inhalt
- Die Republik Indien hat an die Deutsche Telekom AG den Betrag in Höhe von USD 93,3 Mio. zu zahlen, zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 2 % p.a. über dem sechsmonatigen USD LIBOR (oder einem vergleichbaren Satz, soll-
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- te der der LIBOR in Zukunft eingestellt werden) mit halbjährlicher Aufzinsung seit dem 17. Februar 2011 bis zur vollständigen Zahlung;
- Die Kosten des Verfahrens werden auf EUR 1.460.544,64 festgesetzt;
- Die Republik Indien hat an die Deutsche Telekom AG die Beträge in Höhe von EUR 730.272,32 zur Erstattung der Kosten des Schiedsverfahrens sowie GBP 5.250.011,70 und EUR 33.977,00 und USD 10.000,00 zur Erstattung eines Teils der Anwaltsgebühren und sonstigen Ausgaben der Deutschen Telekom AG zu zah- len, zuzüglich Zinsen auf diese Beträge in Höhe von 2 % p.a. über dem sechsmo- natigen USD LIBOR (...).mit halbjährlicher Aufzinsung beginnend 30 Tage nach dem Datum dieses Schiedsspruchs bis zur vollständigen Zahlung.
- Außer wie im vorstehenden Unterabsatz ( c) angegeben, trägt jede Partei ihre Rechtskosen und sonstigen Ausgaben, die ihr im Zusammenhang mit diesem Schiedsverfahren entstanden sind;
- Das Schiedsgericht nimmt die Zusicherung der Deutschen Telekom AG zur Kenntnis, wonach diese keine doppelte Entschädigung für ihre Investition an- strebt und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen wird, um sicherzustellen, dass sie nicht doppelt entschädigt wird, für den Fall, dass ein Schadensersatz ge- mäß dem ICC-Schiedsspruch von der Antrix Corporation Limited an die Devas Multimedia Private Limited geleistet wird;
- Alle weiteren Forderungen und Anträge werden abgewiesen.
in Ziffer a) in Höhe von USD 10.000.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunk- ten über dem sechsmonatigen USD LIBOR mit halbjährlicher Aufzinsung seit dem 17. Fe- bruar 2011 für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung bis zur Beendigung des zwischen den Parteien vor dem Schweizer Bundesgericht, Az. 4A_184/2022/ABS/spc, anhängigen Revisionsver- fahren auszusetzen;
den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen;
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;
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anzuordnen, dass über folgende Prozessvoraussetzungen abgesondert mündlich verhan- delt wird:
- die fehlende deutsche Gerichtsbarkeit, weil die Antragsgegnerin Immunität in Deutschland auch im hiesigen Verfahren genießt;
- die dargelegten Gründe zur unwirksamen Zustellung der Antragsschrift
und hierüber im Wege der Zwischenentscheidung zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin meint, der Antrag sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil die Förmlichkeiten der ZRHO nicht eingehalten und nicht sämtliche Anlagen übersandt worden sei- en. Sie könne in Deutschland wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität nicht in Anspruch genommen werden, weil das BIT auf die Investition der Antragstellerin gar nicht anwendbar gewe- sen sei. Eine Zwischenentscheidung über die Zuständigkeit sei notwendig und zweckmäßig, we- gen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2022 (Band III BI. 6 d.A) verwiesen.
Die Aussetzung des Verfahrens wegen des in der Schweiz anhängigen Revisionsverfahrens sei anzuordnen, weil der Schiedsspruch im dortigen Verfahren voraussichtlich aufgehoben werde, die Entscheidung des Supreme Court of India von Januar 2022 sei auch im Vollstreckbarerklä- rungsverfahren bindend. Im Übrigen sei über die Anträge mündlich zu verhandeln, weil Aufhe- bungsgründe begründet geltend gemacht würden.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung sei auch unbegründet. Es fehle schon an einer wirksa- men Schiedsvereinbarung, weil das BIT gar nicht anwendbar gewesen sei. Die Vollstreckbarkeit richte sich ausschließlich nach indischem Recht. Der Schiedsspruch verstoße aber auch unter Berücksichtigung des UNÜ gegen den ordre public. Ihr rechtliches Gehör im Schiedsverfahren sei nicht gewahrt worden. Es lägen Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO vor. Wegen der zu berücksichtigenden Korruptionstatbestände sei auch der materiell-rechtliche ordre public be- troffen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Antragserwiderung vom 31. Okto- ber 2022 (Band II Bl. 1-177 d.A.) verwiesen.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien auf deren sämtliche Schriftsät- ze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 1 ZPO, die Vorausset- zungen für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß § 1063 Abs. 2 Alt. 2 ZPO eine mündli- che Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Be- tracht kommen". Das ist nur dann der Fall, wenn sie "begründet geltend gemacht" worden sind (vgl. BGH, Beschluss v. 02.03.2017, I ZB 42/16, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 19.12.2019, I ZB 90/18, juris Rn. 5). Das Erfordernis der Anordnung mündlicher Verhandlung gilt auch, wenn es sich um einen ausländischen Schiedsspruch handelt und Aufhebungsgründe gemäß Art. V UNÜ „in Betracht kommen“, denn die Vorschriften § 1059 Abs. 2 ZPO und Art. V UNÜ haben den (nahezu) identischen Regelungsgehalt. Ein Aufhebungsgrund wird von der Antragsgegnerin je- doch nicht begründet geltend gemacht (siehe unten 2 b und c).
Eine Zwischenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Sache insgesamt entscheidungsreif ist. Dabei kann offen bleiben, ob trotz des in der Regel beschleunigt durchzuführenden Vollstreck- barerklärungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 280 ZPO eine Zwischenentschei- dung über die Zulässigkeit des Antrags zulässig wäre. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Klä- rung der Zulässigkeit eines Aufhebungsantrags bejaht und insofern auch eine gesonderte An- fechtbarkeit der Zwischenentscheidung gemäß §§ 1065 Abs. 1, 280 Abs. 2 ZPO angenommen (Beschluss vom 07.07.2016, I ZB 90/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 20.09.2001, III ZB 57/00, ju- ris Rn. 6 ff.). Im hiesigen Verfahren ist eine Zwischenentscheidung jedenfalls nicht zu treffen, weil das Gericht auch unter Berücksichtigung der Frage der Staatenimmunität von seiner Zustän- digkeit ausgeht (siehe unten 1 a und b) und der Antrag auch im Übrigen zulässig und begründet ist. Die Entscheidung ist dann insgesamt mit der Rechtsbeschwerde gemäß § 1065 ZPO an- fechtbar.
Eine Aussetzung des Verfahrens erfolgt nicht (unten 2 a).
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1. Der Antrag ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 1061 Abs. 1 ZPO zulässig.
a. Der Antrag ist der Antragsgegnerin wirksam zugestellt worden.
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren sind für eine wirksame Zustellung zur Einleitung des Verfah- rens allein der Schiedsspruch, der für vollstreckbar erklärt werden soll, und die Antragsschrift an den Antragsgegner förmlich zuzustellen. Diesen Anforderungen genügt die hier veranlasste und ausgeführte Zustellung.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Zustellung gemäß dem Zustellzeugnis der Deutschen Botschaft in Neu Delhi vom 14. Juli 2022 am 7. Juli 2022 erfolgt war (Bd. I BI. 59 d.A.), oder ob sich die Antragsgegnerin zu ihren Gunsten auf die erst am 18. Juli 2022 abgegebene Empfangs- bestätigung, die sie als Anlage AG 1 (Bd. L Bl. 50 d.A.) zu ihrem Fristverlängerungsantrag vorge- legt hat, berufen kann. Denn nach den maßgeblichen Vorschriften der §§ 183 ZPO, 54 ZRHO war die Zustellung spätestens am 18. Juli 2022 wirksam erfolgt.
Das von der Senatsvorsitzenden unterzeichnete Zustellersuchen ist gemäß §§ 54 ZRHO, 9 Abs. 2 ZRHO über die Landesjustizverwaltung dem Bundesamt für Justiz vorgelegt worden, wel- ches den Vorgang an das Auswärtige Amt weitergeleitet hat. Dieses veranlasst nach § 54 Abs. 2 S. 3 ZRHO die Zustellung, wenn keine auswärtigen Interessen Deutschlands entgegenste- hen. Es hat die zuzustellenden Schriftstücke an die Deutsche Botschaft in Neu-Delhi übersandt, von dort sind die Schriftstücke mit Verbalnote an das indische Außenministerium ausgehändigt worden. Dies ergibt sich hinreichend aus der Anlage AG 1, dem Zustellzeugnis der Deutschen Botschaft (Bd. I, Bl. 59 d.A.), sowie den Angaben des Auswärtigen Amtes vom 26. Juli 2022 (Bd. I. Bl. 58 d.A.). Eine Zustellung an ausländische Staaten erfolgt grundsätzlich auf diplomatischem Wege (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Auflage 2020, Rn. 2144). Über die Durch- führung der Zustellung an fremde Staaten entscheidet letztlich nicht das Oberlandesgericht, son- dern die Exekutive, weil die Pflege der auswärtigen Beziehungen gemäß Art. 32 GG in den Aufga- benbereich der Bundesregierung fällt (vgl. Geimer, Zustellung an fremde Staaten in Zeiten des Bürgerkriegs..., IPRax 2022, 306, 309). Der Senat erachtet unter Berücksichtigung dieser Grund- sätze das von der Botschaft in Neu Delhi ausgestellte Zustellzeugnis vom 14. Juli 2022 (Band I, Bl. 59 d.A.) nach eigener Überprüfung für hinreichend.
Die förmliche Zustellung gemäß § 183 ZPO ist nur für die Einleitung des Verfahrens notwendig,
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hierfür genügt die Zustellung der für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarklärung al- lein maßgeblichen Unterlagen, nämlich der Antragsschrift und einer Abschrift des Schieds- spruchs. Im Zusammenhang mit §§ 54, 25 ZRHO war zudem die von der Vorsitzenden gefertig- te Denkschrift zuzustellen. Soweit die Antragsgegnerin rügt, dass den zugestellten Unterlagen die Anlagen ASt 4 und 5 nicht beigefügt waren, war deren Zustellung nicht erforderlich. Die Vor- schriften über die Zustellung gewährleisten den Anspruch des Zustellungsadressaten auf rechtli- ches Gehör, indem sie sicherstellen, dass der Betroffene Kenntnis von dem zuzustellenden Do- kument nehmen und seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darauf einrichten kann (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2012, VI ZR 241/11, juris Rn. 26). Gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO ge- nügt es, eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 34. Auflage 2022, § 1064 Rn. 1 sowie Anhang § 1061, Art. IV Rn. 1). Gemäß dem Meistbegünsti- gungsgrundsatz des Art. VII UNÜ kommt es nicht auf die Vorlage der in Art. IV UNÜ genannten Un- terlagen an, so dass es auch für die Zustellung zur Verfahrenseinleitung ausreichend ist, die An- tragsschrift und den Schiedsspruch, nicht aber die Schiedsvereinbarung selbst (die gemäß Art. IV Abs. 1 b UNÜ vorzulegen wäre) zu übersenden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der An- tragsgegnerin war es danach nicht erforderlich, die weiter eingereichten Anlagen im förmlichen Verfahren gemäß § 183 ZPO zu übersenden. Bei der Anlage ASt 4 handelt es sich um den Zu- stellnachweis zum Schiedsspruch vom 4. Juni 2020, der in der ebenfalls zugestellten Denk- schrift des Gerichts bereits wiedergegeben ist und der nicht gesondert übersetzt und zugestellt werden musste. Das gilt gleichermaßen für die Anlage ASt 5, bei der es sich um eine Kopie des Bundesgesetzblattes aus dem Jahr 1998 zum Inkrafttreten des BIT handelt. Soweit sich daraus die Schiedsabrede zwischen den Parteien ergibt, ist deren Übersendung nicht erforderlich. Im Üb- rigen sind die Anlagen der Antragsgegnerin mit dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 17. Okto- ber 2022 (Band I, Bl. 137 f. d.A.) nachträglich zugestellt worden, die übrigen Anlagen sind der An- tragsgegnerin bekannt, auf § 131 Abs.3 ZPO wird Bezug genommen.
b. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren als Erkenntnisverfahren eigener Art kann gegenüber der Antragsgegnerin betrieben werden, ohne dass der Grundsatz der Staatenimmunität dem ent- gegenstünde. Gemäß § 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG sind Staaten im Erkenntnisverfahren der Ge- richtsbarkeit anderer Staaten zwar dann nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit und nicht lediglich ihr kommerzielles Handeln betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013, III ZB 40/12, juris Rn. 11). Allerdings ist festzustellen, dass in dem Schiedsverfahren im Wesentlichen das kommerzielle Handeln der Antragsgegnerin betroffen war, weil ihre Haftung nach dem BIT auf der kommerziellen Tätigkeit der staatlichen Gesellschaft Antrix beruht. Die Ent-
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scheidung der staatlichen Sicherheitsbehörde (CCS) der Antragsgegnerin, die zu der Kündi- gung des Devas-Vertrages durch Antrix führte, hatte zum Gegenstand, dass die kommerzielle Nutzung des S-Bandes nicht fortgesetzt werde, dies stellt unabhängig von der gegebenenfalls durch Sicherheitsinteressen geleiteten Motivation ein kommerzielles Handeln – nämlich die Been- digung dieses Handelns – dar. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, kommt es für die Ab- grenzung nicht auf das Motiv, sondern auf die Rechtsnatur der staatlichen Handlung an, hier die Kündigung des kommerziellen Nutzungsvertrages mit Devas durch die staatliche Gesellschaft Antrix.
Aber auch soweit die Antragsgegnerin unter Berufung auf staatliche Sicherheitsinteressen auch hoheitliche Aufgaben wahrgenommen hätte (zur Abgrenzung BGH, Urteil vom 19.12.2017, XI ZR 796/16, juris Rn. 18), muss die Antragsgegnerin sich entgegenhalten lassen, dass sie sich in Art. 9 Abs. 2 v des BIT dazu verpflichtet hat, einen Schiedsspruch zu befolgen und eine Vollstre- ckung zu ermöglichen. Denn mit der Erklärung im BIT, dass jede Vertragspartei den Schieds- spruch befolgt und dieser vollstreckt werden kann, unterwirft sich der Staat auch dem damit ver- bundenen notwendigen Vollstreckbarerklärungsverfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2013, III ZB 40/12, juris Rn. 14 ff).
Nur wenn das Schiedsgericht den Anwendungsbereich des Abkommens verkannt hätte, wären die Vertragsparteien nicht gebunden und die Antragsgegnerin könnte den Einwand ihrer Staaten- immunität begründet geltend machen.
Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des BIT liegen jedoch vor. Soweit die Antragsgegne- rin darauf abstellt, dass eine nur indirekte Investition über die Tochtergesellschaft der Antragstelle- rin in die Devas von dem Abkommen nicht geschützt sei, ergibt sich dies aus dem Wortlaut des Abkommens nicht. Danach ist die Antragstellerin nach den Begriffsbestimmungen unter Art. 1 des BIT eine juristische Person mit Sitz in der Bundesrepublik (Art. 1 Abs. a i), die eine Kapitalan- lage im Sinne von „Vermögenswerten jeder Art“ (Art. 1 Abs. b) in Indien vorgenommen hat, in- dem ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft DT Asia Anteile an der indischen Gesellschaft Devas (Art. 1 Abs. a ii, Abs. b ii) bis zu 19,62 % Prozent erworben hat. Eine Einschränkung auf nur unmittelbar in einem Vertragsstaat erfolgte Investitionen lässt sich dem Wortlaut des Abkom- mens nicht entnehmen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut der Präambel der Wunsch der Vertragsparteien, günstige Bedingungen für die Förderung von Kapitalanlagen in dem anderen Staat zu schaffen. Auch unter Berücksichtigung einer souveränitätsschonenden Auslegung (vgl.
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BGH, Beschluss vom 06.10.2016, I ZB 13/15, juris Rn. 50), wird hier dem Grundsatz, dass das mit dem Vertrag angestrebte Ziel nur unter Wahrung angemessener Souveränitätsinteressen er- folgen darf, angemessen Rechnung getragen. Gemäß Art. 31 Abs. 1 und 2 des Wiener Überein- kommens über das Recht der Verträge (WVRK) ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Über- einstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommen- den Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Das BIT weist jedoch kei- ne einschränkenden Begriffsbestimmungen auf, sondern bringt den gemeinsamen Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck, Investitionen soweit wie möglich zu fördern, so dass auch die In- vestition über die Tochtergesellschaft DT Asia von dem Abkommen erfasst ist. Ebenso hat auch das Schweizer Bundesgericht in dem Urteil vom 11. Dezember 2018 zur Überprüfung des Interim Award (Anlage ASt 7 Ziff. 3.2.1.2.5 im französischen Original, Anlage ASt 8 Rn. 1653 mit deutscher Übersetzung) im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuständigkeit des Schiedsge- richts die Anwendbarkeit des BIT auf die Investition der Antragstellerin angenommen.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass es sich wegen betrügerischer Handlun- gen nicht um eine im Inland geschützte Investition gehandelt habe, denn unabhängig von der Fra- ge der Richtigkeit ihrer Behauptungen widerspricht der Erwerb der Beteiligungen an der Devas durch die Antragstellerin über ihre Tochtergesellschaft auch nach dem Vorbringen der Antrags- gegnerin nicht dem indischen Recht, welches die Beteiligung an inländischen Gesellschaften durch ausländische Investoren grundsätzlich gestattete. Ob die von der Antragsgegnerin erhobe- nen Vorwürfe einer Vollstreckbarklärung entgegenstehen, ist Gegenstand der Prüfung der Be- gründetheit des Antrags (siehe unten 2 c).
Soweit die Regelung im BIT unter Art. 9 darauf abstellt, dass die Vollstreckung in Übereinstim- mung mit dem Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Kapitalanlage vorgenom- men wurde, erfolgt, steht dies einer Vollstreckbarkeit in Deutschland nicht entgegen. Denn die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs richten sich sowohl in Indien als auch in Deutschland nach den Regelungen des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ), das Indien ebenfalls ratifiziert hat und das in Deutschland ohnehin ohne Beschränkung auf Zivil- und Handelssachen universelle Geltung beansprucht (vgl. Geimer, Internationales Zivilrecht, 8. Aufla- ge 2020, Rn. 3887). Soweit die Antragsgegnerin gemäß Art. 1 Abs. 3 UNÜ Vorbehalte erklärt hat, wonach dort das Abkommen nur Anwendung findet, wenn es sich um einen ausländischen Schiedsspruch aus einem anderen Vertragsstaat handelt und wenn es um einen Streit geht, der
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nach dem innerstaatlichen Recht als Handelssache angesehen werde (vgl. die Angaben zu den Vertragsstaaten des UNÜ im Internet abrufbar unter uncitral.un.org/en/texts/arbitration und die dort für Indien zitierten Vorbehalte a und c), hindert dies die Vollstreckbarklärung in Deutschland nicht. Denn die Antragsgegnerin hat sich im BIT grundsätzlich einer Vollstreckbarkeit unterwor- fen, diese Erklärung gilt auch für die Schaffung der notwendigen Vollstreckungsvoraussetzun- gen im Ausland. Der Regelung im BIT kann nicht entnommen werden, dass nur eine Vollstre- ckung in Indien nach den dort geltenden Voraussetzungen möglich wäre, denn dies widersprä- che dem Sinn und Zweck des Übereinkommens und würde auf eine Vereitelung der Zwangsvoll- streckung hinauslaufen, obwohl die Zwangsvollstreckung in nicht hoheitlich genutzte Gegenstän- de eines fremden Staates grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGH, I ZB 40/12, juris Rn. 14). Zudem kann sich die Antragstellerin auf das Meistbegünstigungsprinzip gemäß Art. VII UNÜ und die in Deutschland geltenden Regelungen berufen, ohne dass es im Hinblick auf den von Indien erklär- ten Vorbehalt darauf ankäme, ob das indische Recht bei einer Vollstreckung im dortigen Hoheits- gebiet von dem Vorliegen einer handelsrechtlichen Streitigkeit ausgehen würde. Schließlich re- gelt auch Art. 13 des BIT die Anwendbarkeit sonstiger Regelungen der Vertragsstaaten unter Be- rücksichtigung eines Meistbegünstigungsgrundsatzes.
c. Das Kammergericht ist aufgrund der Auffangzuständigkeit gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Alt. 4 ZPO örtlich zuständig, weil ein anderer Anknüpfungspunkt im Inland nicht besteht. Die An- tragstellerin hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis, den Schiedsspruch für vollstreckbar erklären zu lassen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Vollstreckung in Vermögenswer- te der Antragsgegnerin im Inland, die nicht wegen des Grundsatzes der Staatenimmunität von der Vollstreckung ausgeschlossen sind, möglich ist.
d. Eine Teilvollstreckbarerklärung ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 02.03.2017, I ZB 42/16, juris Rn. 21). Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt, weil er sich auf den konkreten Betrag von 10.000.000,00 US-Dollar bezieht, der als Teil des Schadens gemäß der Verurteilung zu a) des Schiedsspruchs geltend gemacht wird.
2. Der Antrag ist begründet.
Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs ge- mäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1061 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen über die Aner-
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kennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ) sind erfüllt. Ei- ne Aussetzung des Verfahrens kommt nicht in Betracht (a.), eine wirksame Schiedsvereinba- rung gemäß Art. II UNÜ liegt vor (b.) und Aufhebungsgründe gemäß Art. V UNÜ werden nicht be- gründet geltend gemacht (c.).
a. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. VI UNÜ ist nicht anzuordnen. Gemäß Art. VI UNÜ kann die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung ausgesetzt werden, wenn bei einer im Sinne des Art. V. Abs. 1 e UNÜ zuständigen Behörde ein Antrag auf Aufhebung des Schieds- spruchs gestellt worden ist. Ein solcher Antrag liegt mit dem Antrag der Antragsgegnerin im Revi- sionsverfahren vor dem Schweizer Bundesgericht gemäß Art. 190 a des Schweizer IPRG (vgl. Anlagen AG 18 und Erläuterung AG 42 zum Verfahren 4 A_184/2022) vor. Das Gericht hat je- doch bei einer Entscheidung über eine Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ei- nen weiten Ermessensspielraum, was sich schon aus dem Wortlaut der Kann-Regelung des Art. VI UNÜ und dem Zusatz „sofern sie es für angebracht hält“ ergibt und im Übrigen auch allge- meinen Konsens bei der Auslegung des Art. VI UNÜ darstellt (vgl. z.B. BayObLG, Beschluss vom 18.01.2022, 101 Sch 60/21, juris; Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, UNÜ Art. VI Rn. 2; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2014, Anh. § 1061 Rn. 372). Zwar hat die Antragsgegnerin angegeben, dass das Verfahren in der Schweiz sich höchstens bis in das dritte Quartal des Jahres 2023 hinziehen werde, was angesichts der Dauer des zwi- schen den Parteien seit 2014 geführten Schiedsverfahrens eine verhältnismäßig kurze Zeitspan- ne wäre. Gegen eine Aussetzung sprechen aber andererseits das Interesse der Antragstellerin, nunmehr zeitnah eine Entscheidung über den bereits seit Juli 2021 anhängigen Vollstreckbarer- klärungsantrag zu erlangen, und zudem die Einschätzung, dass eine Aufhebung des Schieds- spruchs nach derzeitigem Sachstand in näherer Zukunft nicht so wahrscheinlich ist, dass das In- teresse der Antragsgegnerin an der Verhinderung einer – hier nur wegen eines geringen Teils des ausgeurteilten Betrages – begehrten Vollstreckbarerklärung überwiegen würde. Die Tatsa- chen, die die Antragsgegnerin nunmehr zur Begründung ihres Aussetzungsantrages im hiesi- gen Verfahren und des Aufhebungsantrages in der Schweiz vorträgt, waren bereits im Ansatz Gegenstand der Erörterungen im Schiedsverfahren, so dass es sich schon nicht um einen voll- ständig erst nach Erlass des Schiedsspruchs bekannt gewordenen neuen Sachverhalt handelt. Zudem werden zwar offenbar weiterhin Ermittlungsverfahren in Indien gegen einzelne Akteure ge- führt, es kam jedoch bisher, nunmehr nahezu zwölf Jahre nach Kündigung des Vertrages gegen- über Devas im Februar 2011, nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung. Zudem trägt die An- tragsgegnerin keine Tatsachen vor, die ein konkretes Verhalten der Antragstellerin im Zusammen-
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hang mit den angeblichen betrügerischen Vorkommnissen bei Abschluss und Abwicklung des Devas-Vertrages beschreiben würden, was im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Art. VI UNÜ zu berücksichtigen wäre. Soweit die Antragsgegnerin die Antragstellerin in der An- tragserwiderung als Beschuldigte bezeichnet (vgl. Band II Bl. 86 d.A., Rn. 220) und sich auf eine Übersicht der Beschuldigten unter Anlage AG 41 bezieht, ergeben sich daraus keine Tatsachen, die ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Antragstellerin begründen könnten.
Die Aufhebung des Schiedsspruchs gegenüber Antrix (Entscheidung des High Court Neu Delhi vom 29. August 2022, Anlage AG 31) betrifft das Verhältnis von Antrix zu Devas und nicht ein kon- kretes Verhalten der Antragstellerin. In der Entscheidung wird lediglich pauschal darauf verwie- sen, dass alle „shareholder“ von Devas verantwortlich seien, ohne dass deren Verhalten nach Personen, Zeit und Ort in irgendeiner Weise differenziert dargelegt würde. Die Entscheidung des Supreme Court of India vom 17. Januar 2022 (Anlage AG 5) basierte auf einem Verfahren über die Liquidation von Devas, welches Antrix vor einem National Company Law Tribunal (NCLT) und National Company Law Appellate Tribunal (NCLAT) erfolgreich betrieben hatte. Der Supreme Court wies die Einwendungen von Devas in dem Urteil vom 17. Januar 2022 zurück und entschied, dass Devas zu einem betrügerischen Zweck gegründet worden sei und auch die Gesellschafter von Devas für das Betrugssystem verantwortlich seien. In dieser Entscheidung werden ebenfalls keinen konkreten Tatsachen im Zusammenhang mit der Antragstellerin oder de- ren Tochtergesellschaft benannt, so dass aus den pauschalen Angaben kein Verhalten der An- tragstellerin ersichtlich wäre, was ihrem zu berücksichtigenden Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens entgegenstünde. In den vorgenannten Entscheidungen wird auch nicht gewür- digt, dass die Antragstellerin sich erst im Jahr 2008 an der Devas beteiligt hat, während der De- vas-Vertrag und die Gründung von Devas bereits im Jahr 2005 erfolgt waren und eine Ursächlich- keit der Beteiligung der Antragstellerin für die Gründungsgeschehnisse um die Gesellschaft De- vas nicht ersichtlich ist.
Schließlich verbliebe der Antragsgegnerin auch nach einer Vollstreckbarerklärung die Möglich- keit, gemäß § 1061 Abs. 3 ZPO deren Aufhebung zu beantragen, wenn der Schiedsspruch im Ausland aufgehoben werden würde, so dass die Antragsgegnerin im späteren Verfahren auch bei Ablehnung der begehrten Aussetzung keineswegs rechtlos gestellt wäre.
b. Zwischen den Parteien besteht eine wirksame Schiedsvereinbarung aufgrund des BIT. Ge- mäß Art. 9 Abs. 2 b BIT können Streitigkeiten zwischen einem Investor einer Vertragspartei und
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der anderen Vertragspartei in einem Schiedsverfahren nach den UNCITRAL Regeln ausgetra- gen werden. Die förmlichen Voraussetzungen des Art. 9 BIT für das Schiedsverfahren liegen vor, hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin nicht. Aber auch die inhaltlichen Voraussetzun- gen für die Anwendung des BIT sind gegeben, so dass von einer wirksamen Schiedsvereinba- rung gemäß Art. II UNÜ auszugehen ist. Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit beträfe, die nicht von der Schiedsabrede im BIT er- fasst sei, eine Versagung der Anerkennung und Vollstreckung gemäß Art. V Abs. 1 a und c, Abs. 2 a UNÜ kommt nicht in Betracht.
Die Antragsgegnerin hat den Einwand bereits im Schiedsverfahren erhoben, so dass sie damit im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht präkludiert ist (vgl. Geimer in Zöller, aaO., Anhang § 1061, Art. V Rn. 2 BGH, Beschluss vom 16.12.2021, I ZB 31/21, juris Rn. 9, einen inländi- schen Schiedsspruch betreffend). Es besteht grundsätzlich keine Bindung des staatlichen Ge- richts an die Kompetenzentscheidung des Schiedsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2013, III ZB 40/12, juris Rn. 15), sondern das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung ist vom staatlichen Gericht autonom zu prüfen. Das Gericht ist auch nicht an die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts von Dezember 2018 (Anlage ASt 8) gebunden, mit der der Aufhe- bungsantrag der Antragsgegnerin gegen den Zwischenschiedsspruch über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurückgewiesen worden ist. Zwar hat das Schweizer Bundesgericht als oberstes staatliches Gericht am Schiedsort die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestätigt und mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des BIT und eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben sind. Dies entbindet das Gericht im Vollstreckbarerklärungsverfahren jedoch nicht von einer eigenen Sachprüfung, § 328 ZPO ist insoweit nicht einschlägig (vgl. Geimer in Zöller, § 1061 Rn. 23; a.A. OLG Brandenburg, Be- schluss vom 20.05.2020, 11 Sch 1/19, juris Rn. 81).
Eine fehlerhafte Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und die Reichweite der Schiedsvereinbarung kann jedoch nicht festgestellt werden. Wie bereits oben im Zusammen- hang mit der Zulässigkeit des Antrags ausgeführt, unterfällt der Streit der Parteien den Regelun- gen des Abkommens. Die Antragstellerin ist als mittelbare Investorin durch das BIT geschützt, weil sich aus dem Wortlaut des Abkommens keine Beschränkungen auf direkte Kapitalanlagen ergeben und der Schutzzweck des Abkommens einen weiten Anwendungsbereich begründet. Der Senat folgt insoweit nach eigener Überprüfung den Ausführungen des Schiedsgerichts und des Schweizer Bundesgerichts. Das Schiedsgericht hat sich ausführlich mit den Einwendun-
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gen der Antragsgegnerin auseinandergesetzt und im Zwischenschiedsspruch (Anlage ASt 6) be- gründet, dass es sich um eine geschützte Investition gehandelt habe, auf die Rn. 137 ff. des Schiedsspruchs wird Bezug genommen. Insbesondere hat das Schiedsgericht nachvollziehbar erläutert, dass die Antragstellerin als indirekte Investorin Ansprüche nach dem BIT geltend ma- chen kann, insofern wird auf die Rn. 154 ff. des Zwischenschiedsspruchs verwiesen.
Das Schweizer Bundesgericht hat diese Ausführungen bestätigt, ohne dass die Antragsgegne- rin mit ihrem Vorbringen im Vollstreckbarerklärungsverfahren entgegenstehende Argumente auf- gezeigt hätte. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den weiter behaupteten neuen Er- kenntnissen angesichts der Entscheidungen des Supreme Court zur Liquidation von Devas und der Entscheidung des High Court Neu Delhi in der Schiedsangelegenheit zwischen Antrix und De- vas.
Die Entscheidungen der indischen Gerichte, wonach ein betrügerisches Vorgehen im Zusam- menhang mit der Gründung von Devas und dem Abschluss des Devas-Vertrages anzunehmen sei, beruhen letztlich auf innerstaatlichen Angelegenheiten zwischen den beteiligten Gesellschaf- ten Antrix und Devas und möglichem Fehlverhalten der dort aktiv beteiligten Personen, ein Zu- sammenhang zu konkretem Handeln der Antragstellerin wird nicht hergestellt. Allein die rechtli- che Würdigung, dass die Antragstellerin als Gesellschafterin (shareholder) von Devas an krimi- nellen Machenschaften beteiligt gewesen sein müsse (vgl. die Entscheidung des Supreme Court, Anlage AG 5) genügt nicht, um die Geltung der Schiedsabrede nach dem BIT in Frage zu stellen. In den Ausführungen der Entscheidung des Supreme Court, die ein Liquidationsverfah- ren der Gesellschaft Devas betrifft, wird zum Sachverhalt unter Ziffer 3.12 (Seite 9 der Anlage AG 5) mit einem Satz die Beteiligung der Antragstellerin an der Devas und die Existenz von Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin erwähnt, ohne dass die Beteiligung der Antragstelle- rin differenziert dargestellt würde. Unter Ziffer 11 der Entscheidung (Seite 99 der Anlage AG 5) zum Standpunkt der Shareholder wird die Antragstellerin gar nicht erwähnt, sie war am Verfah- ren auch unstreitig gar nicht beteiligt. Schließlich weist auch die Erwähnung der Beteiligung un- ter Ziffer 12.3 xiv im Zusammenhang mit dem Vorbringen von Antrix (Seite 110 der Anlage AG 5) keine nähere Befassung mit einem der Antragstellerin zurechenbaren Verhalten auf. Unter Ziffer 12.8 xiv und xv (Seite128 der Anlage AG 5) wird pauschal zur Verantwortlichkeit der „sharehol- der" ausgeführt, dass diese jeweils „representatives in the board" gehabt hätten und über fal- sche Informationen aus 2005 und 2006 informiert gewesen seien. Insofern fehlt es jedoch an ei- ner Auseinandersetzung mit der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass die Antrag- stellerin erst seit 2008 über ihre Tochtergesellschaft eine Beteiligung an der Devas gehalten hat.
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Dies gilt gleichermaßen für die Zusammenfassung unter Ziffer 13.6 der Entscheidung des Supre- me Court (Seite 133 der Anlage AG 5). Die Entscheidung des Supreme Court kann insofern man- gels eines konkreten Bezuges zu den hiesigen Verfahrensbeteiligten auch keinerlei Bindungswir- kung im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer Schiedsabrede zwischen den Par- teien entfalten.
c. Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs kann auch nicht wegen eines Versto- ßes gegen die öffentliche Ordnung gemäß Art. V Abs. 2 b UNÜ versagt werden. Weder der ver- fahrensrechtliche (aa) noch der materiell-rechtliche ordre public (bb) sind verletzt.
aa) Einem ausländischen Schiedsspruch kann unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfah- rensrechtlichen ordre public unter Berücksichtigung des Prüfungsmaßstabs des ordre public in- ternational nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsge- richtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftli- chen Lebens berührenden Mangel leidet, so dass ein Verstoß immer schon dann ausscheidet, wenn kein Verstoß gegen den internen verfahrensrechtlichen ordre public festgestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2016, I ZB 13/15, juris Rn. 56 und bestätigend BGH, Be- schluss vom 02.03.2017, I ZB 42/16, juris).
aaa. Das Verfahren des Schiedsgerichts lässt einen Gehörsverstoß nicht erkennen. Ein Ver- stoß gegen den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs wäre als zu beachtender wesent- licher Verfahrensgrundsatz ein Verstoß gegen den deutschen ordre public (BGH, Beschluss vom 18.07.2019, I ZB 90/18, juris Rn. 32). Eine Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs ist nur anzunehmen, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht dieser Pflicht nicht nach- gekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtli- chen Gehörs kommt danach erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die An- nahme rechtfertigen, dass tatsächliches Vorbringen von Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht eingeht, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021, I ZB 21/21, juris, Rn. 23; BGH, Be- schluss vom 16.01.2020, I ZB 23/19, juris, Rn. 8, zur Gehörsverletzung durch das staatliche Ge-
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richt). Derartige schwerwiegende Mängel zeigt die Antragsgegnerin aber nicht auf und solche sind auch bei der gebotenen Amtsprüfung nicht erkennbar. Das rechtliche Gehör der Antragsgeg- nerin war in sämtlichen Verfahrensabschnitten gewahrt, die Antragsgegnerin war anwaltlich ver- treten, ihre Schriftsätze wurden berücksichtigt, von ihr benannte Beweismittel wurden gewürdigt und eine mündliche Verhandlung hat stattgefunden. Insbesondere zeigen auch die ausführlichen Begründungen sowohl des Zwischenschiedsspruchs als auch des Final Award, dass sich das Schiedsgericht mit den Argumenten der Antragsgegnerin inhaltlich auseinandergesetzt und de- ren Vorbringen in den Gründen angemessen und nicht lediglich floskelhaft gewürdigt hat.
Die Begründung im Zwischenschiedsspruch befasst sich bereits mit den von der Antragsgegne- rin behaupteten strafrechtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Abschluss des De- vas-Vertrages und der Gründung der Devas. Ebenso hat sich das Schweizer Bundesgericht schon mit dem Vorbringen auseinandergesetzt (vgl. Rn. 1667 ff. der Anlage ASt 8). Soweit das Schiedsgericht seine Entscheidung zunächst auch darauf gestützt hat, dass der Vortrag teilwei- se verspätet sei, ist diese Begründung angesichts des geschilderten Verfahrensablaufs unter Be- rücksichtigung der Überprüfung am Maßstab des ordre public nicht zu beanstanden, denn auch das deutsche Recht kennt eine Zurückweisung verspäteten Vorbringens, so dass ein verfahrens- rechtlicher Grundsatz des deutschen Rechts nicht verletzt ist. Ob die Zurückweisung in der Sa- che begründet war, ist angesichts des Verbots der révision au fond nicht zu überprüfen, wenn je- denfalls wie hier eine hinreichende Begründung für die Zurückweisung unter Berücksichtigung des Verfahrensverlaufs vorliegt, auf die Rn. 118 f. des Zwischenschiedsspruchs (Anlage ASt 6) wird Bezug genommen. Im Übrigen hat das Schiedsgericht hilfsweise darauf abgestellt, dass sich aus dem Vorbringen, so es zu berücksichtigen wäre, eine rechtswidrige Investition nicht hin- reichend ergebe, so dass auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erfolgt war.
bbb. Ein ordre public Verstoß ergibt sich nicht aus neuen, erstmals im Vollstreckbarerklärungs- verfahren vorgetragenen Tatsachen. Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf ein betrügerisches Verhalten der Antragstellerin bei der Eingehung der Beteiligung an Devas und in der Folge ei- nem schädigenden Verhalten der Antragstellerin im Schiedsverfahren berufen. Allerdings ist aner- kannt, dass ein ordre public Verstoß vorliegt, wenn ein Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt, oder wenn die Erwirkung oder Gebrauchmachung eines Schiedsspruchs als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sin- ne des § 826 BGB zu werten wäre (BGH, Beschluss vom 06.10.2016, I ZB 13/15, juris Rn. 55).
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Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin sich überhaupt auf den neuen Vortrag berufen kann, nachdem sie in eigener Person über sämtliche Vorgänge im Zusammenhang mit ihrer Ge- sellschaft Antrix hätte Kenntnis haben müssen und es an einer plausiblen Erklärung fehlt, wieso nicht bereits bis zur Beendigung des Schiedsverfahrens maßgeblicher Sachverhalt unabhängig von den nunmehr vorgelegten Entscheidungen indischer Gerichte hätte ermittelt und vorgetra- gen werden können. Denn für einen Vorwurf betrügerischen oder missbräuchlichen Verhaltens fehlt es gegenüber der Antragstellerin jedenfalls im hiesigen Verfahren an konkretem Tatsachen- vortrag, wie vorstehend unter 2 a und b bereits erläutert wurde.
Das in der Schweiz anhängige Revisionsverfahren gemäß § 190 a IPRG, was angesichts der dort berücksichtigungsfähigen Gründe einem Restitutionsverfahren des § 580 ZPO vergleichbar ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wie im Zusammenhang mit der Ablehnung des Ausset- zungsantrages oben unter 2 a ausgeführt, fehlt es mangels Vortrags konkreter Tatsachen an hin- reichenden Anhaltspunkten für ein schädigendes Verhalten der Antragstellerin zu Lasten der An- tragsgegnerin. Zwar hat die Antragsgegnerin in der Anlage 41 zu möglichen Strafrechtsvorwür- fen unter Benennung einzelner Personen vorgetragen, ein konkret der Antragstellerin zurechenba- res Verhalten folgt daraus aber nicht. Insbesondere ist es in Indien nach nahezu 12 Jahren nach Kündigung des Devas-Vertrages bisher nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung gekom- men. In diesem Verfahrensstadium kann somit ein der Vollstreckbarerklärung des Schieds- spruchs entgegenstehendes unlauteres oder gar betrügerisches Verhalten der Antragstellerin zur Begründung eines ordre public Verstoßes nicht angenommen werden.
bb) Ein Verstoß gegen den materiellrechtlichen ordre public kann ebenfalls nicht festgestellt wer- den. Ein solcher läge nur vor, wenn der Schiedsspruch mit wesentlichen Grundsätzen des deut- schen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre, was nicht schon dann angenommen werden kann, wenn ein Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Normen des deutschen Rechts be- stünde. Es müsste sich vielmehr um die Verletzung einer nicht abdingbaren Norm handeln, die Ausdruck einer für die deutsche Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetz- gebers ist (BGH, Beschluss vom 14.01.2016, I ZB 8/15, Rn. 7, juris). Einen solchen Verstoß macht die Antragsgegnerin aber nicht begründet geltend.
Die Antragsgegnerin greift die Ausführungen des Schiedsgerichts im streitgegenständlichen Schiedsspruch zur Höhe des Anspruchs schon nicht konkret an und die insoweit gebotene Amts- prüfung lässt Verstöße gegen die Ermittlung eines Schadensersatzbetrages nach dem Grund-
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satz des Ausgleichs vergeblicher Aufwendungen nicht erkennen. Das Schiedsgericht hat zu- dem berücksichtigt, dass die Devas noch weiter existierte und einen möglichen der Antragstelle- rin verbleibenden Restwert anhand der prozentualen Beteiligung in Abzug gebracht (vgl. Anlage ASt 2, Rn. 296).
Das Schiedsgericht konnte sich im Endschiedsspruch, um dessen Vollstreckbarkeit es hier al- lein geht, auf seine Ausführungen zur Haftung dem Grunde nach im Zwischenschiedsspruch be- ziehen. Soweit ersichtlich, war in diesem Verfahrensstadium die Haftung dem Grunde nach nicht mehr in Frage gestellt, und die Antragsgegnerin trägt auch nicht vor, dass sie im Betrags- verfahren oder einem grundsätzlich gemäß Art. 190 IPRG in der Schweiz möglichen Überprü- fungsverfahren (mit einem gegenüber Art. 190 a IPRG weiteren Prüfungsmaßstab) ein miss- bräuchliches Verhalten von Beteiligten geltend gemacht hätte.
Eine dennoch im Rahmen des Art. V Abs. 2 Nr. 2 UNÜ gebotene Prüfung der Entscheidung zum Haftungsgrund lässt eine ordre public Widrigkeit nicht erkennen. Die Annahme der Haftung der Antragsgegnerin dem Grunde nach begegnet keinen durchgreifenden materiellrechtlichen Beden- ken unter Berücksichtigung des Maßstabes des ordre public.
Die Anwendungsvoraussetzungen des BIT hat das Schiedsgericht ausführlich gewürdigt; so- weit es eine nach dem BIT geschützte Investition der Antragstellerin angenommen hat, kann ein gravierender Rechtsverstoß nicht festgestellt werden. Die Auslegung des BIT ist nachvollzieh- bar anhand des vorgetragenen Sachverhalts erfolgt, auf die Ausführungen zur Annahme einer nach dem BIT gültigen Schiedsvereinbarung (oben 2 b) wird Bezug genommen.
Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, dass das Schiedsgericht die Anwendungs- voraussetzungen des Art. 12 BIT verkannt hätte. Nach dieser Regelung schließt das Abkommen die Anwendung von Verboten oder Beschränkungen aufgrund von Sicherheitsinteressen einer Partei nicht aus. Die Antragsgegnerin erachtet wegen dieser Regelung die Kündigung des De- vas-Vertrages für berechtigt. Das Schiedsgericht hat unter Rn. 225 ff. des Zwischenschieds- spruchs (ASt 6, s.a. die Conclusio Rn. 291) im Einzelnen begründet, warum die Regelung des Art. 12 BIT einer Haftung der Antragsgegnerin nicht entgegensteht. In diesem Zusammenhang hat das Schiedsgericht insbesondere gewürdigt, dass die Beurteilung notwendiger Sicherheitsbe- lange grundsätzlich eine souveräne Entscheidung des handelnden Staates darstellt (vgl. Rn. 235 ff.), die aber mindestens „essential security interests“, also wesentliche Sicherheitsbelange
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erfordere. Diese hat das Schiedsgericht anhand ihm vorliegender Dokumente eingehend unter- sucht und nach ausführlicher Abwägung deren Ursächlichkeit für die Kündigung des Vertrages im Ergebnis abgelehnt. Eine krasse Missachtung staatlicher Souveränitätsinteressen und ein Ver- stoß gegen elementare Haftungsgrundsätze des deutschen Rechts folgt daraus nicht.
Schließlich ergeben sich aus den vorgetragenen strafrechtlichen Vorwürfen und möglichem Fehl- verhalten indischer Entscheidungsträger im Zusammenhang mit der Gründung der Devas und dem Abschluss des Devas-Vertrages keine zu berücksichtigenden Verstöße gegen den materi- ellrechtlichen ordre public im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Zwar wären neue Tatsachen ebenso wie bei der Prüfung der Wahrung des verfahrensrechtlichen ordre public zu berücksichti- gen, wenn sich daraus eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, ein Verfahrensbetrug oder ein Restitutionsgrund ergeben würden und es mit dem Gerechtigkeitsempfinden unvereinbar wä- re, dass der Titelgläubiger eine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage ausnutzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2016, I ZB 13/15, juris Rn. 60 f.). Ein derartiger Vorwurf kann den mitgeteilten Tatsachen (siehe oben 2 c aa) jedoch nicht entnom- men werden, so dass schon eine materielle Unrichtigkeit des Titels nicht ersichtlich ist. Ebenso fehlt es für diesen Anwendungsfall an einer erforderlichen Kenntnis der Antragstellerin, so dass besondere Umstände, die das Begehren der Vollstreckbarklärung als sittenwidrig erscheinen las- sen könnten, nicht gegeben sind. Wie ausgeführt, ist es bisher nicht zu strafrechtlichen Verurtei- lungen gekommen und die Entscheidungen des Supreme Court und des High Court Neu Delhi befassen sich nicht mit den Anwendungsvoraussetzungen des BIT im Verhältnis der Verfahrens- beteiligten, ein gesonderter aufgrund dieser Entscheidungen in Indien geltender ordre public ist somit nicht maßgeblich. Nach derzeitigem Sachstand ist vielmehr nicht ersichtlich, dass die An- wendung des Art. 3 Abs. 2 BIT materiell-rechtlich grob fehlerhaft erfolgt wäre. Im Vollstreckbarer- klärungsverfahren besteht insoweit kein weiterer Aufklärungsbedarf oder die Notwendigkeit ei- ner Beweiserhebung, denn gegenüber der Antragstellerin fehlt es an konkretem Vortrag eines ihr im Zusammenhang mit der Eingehung der Beteiligung zurechenbaren Fehlverhaltens und eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Eingehung der Beteiligung und möglichem straf- rechtlichen Verhalten.
Schließlich hat das Schiedsgericht die Haftungsvoraussetzungen des BIT gemäß Art. 3 Abs. 2, wonach eine gerechte und billige Behandlung zu gewährleisten ist (fair and equitable treatment) untersucht und den Anwendungsbereich der Norm unter Berücksichtigung der Regelungen der WVRK gewürdigt. Basierend auf den seinerzeit vorliegenden Dokumenten hat es im Ergebnis an-
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genommen, dass die Antragsgegnerin die ihr nach dieser Regelung obliegenden Pflichten ver- letzt hat (vgl. Rn. 330 ff., Conclusion Rn. 389 f.). Dies stellt keinen Widerspruch zu zwingenden Normen des deutschen Rechts dar.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck- barkeit ergeht gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO. Die Wertfestsetzung beruht auf dem bei Antragsein- gang maßgeblichen Umrechnungskurs für den Betrag von 10.000.000,00 US-Dollar.
Gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist gegen die Entscheidung die Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Be- schlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt eingelegt werden.
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