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19 SchH 15/21

Beglaubigte Abschrift

Oberlandesgericht Köln


Beschluss


In dem Verfahren auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens

[Redacted]
[Redacted]
[Redacted]

Antragstellerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: [Redacted]
[Redacted]
[Redacted] -

gegen

[Redacted]
[Redacted]
[Redacted]

Antragsgegnerin,

- Verfahrensbevollmächtigte: [Redacted]
[Redacted]
[Redacted] -

[Page 2]

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
am 1. September 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Brenner, die Richterin am
Oberlandesgericht Slawik und die Richterin am Landgericht Jansen-Sievers

beschlossen:

  1. Es wird festgestellt, dass das von der Antragsgegnerin vor dem
    Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
    (International Centre for Settlement of Investment Disputes) unter dem
    Aktenzeichen [Redacted] eingeleitete schiedsrichterliche
    Verfahren unzulässig ist.
  2. Es wird weiter festgestellt, dass jegliches schiedsrichterliche Verfahren
    zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin auf der
    Grundlage von Art. 26 Abs. 3 und 4 Energiecharta-Vertrag vom
    17.12.1994 unzulässig ist.
  3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
  4. Der Gegenstandswert wird auf bis zu [Redacted] festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Feststellung der Unzulässigkeit von
Schiedsverfahren.

Unter dem 20.01.2021 hat die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft mit
satzungsmäßigem Sitz in Deutschland, gegen die Antragstellerin, ein souveräner EU-
Mitgliedsstaat, ein Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung
von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment
Disputes
) eingeleitet. Das Verfahren wird dort unter dem Aktenzeichen [Redacted]

[Page 3]

geführt. Mit dem schiedsrichterlichen Verfahren verlangt u.a. die hiesige
Antragsgegnerin die Feststellung der Verletzung von Verpflichtungen gemäß Teil III
des Vertrages über die Energiecharta sowie Schadenersatz für getätigte
Investitionen in das im Staatsgebiet der Antragstellerin bei [Redacted]
gelegenen Kohlekraftwerk [Redacted] aufgrund
regulatorischer Entscheidung der Antragstellerin, bis 2030 aus der Kohleverstromung
auszusteigen.

Die ICSID-Konvention ist ein völkerrechtlicher Vertrag, beruhend auf dem
Übereinkommen vom 18.03.1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, dem in Deutschland durch das
Gesetz zum Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
(InvStreitBeilG) innerstaatliche Wirksamkeit verliehen wurde (BGBI. 1969 II, S. 369).

Die ICSID-Konvention ist für die Antragstellerin am 14.10.1966 und für die
Bundesrepublik Deutschland am 18.05.1969 (BGBI. 1969 II, S. 1191) in Kraft
getreten. Die Regelungen der ICSID-Konvention werden durch eine
Schiedsverfahrensordnung ergänzt, die gemäß Art. 6 lit. B der ICSID-Konvention
durch den Verwaltungsrat des ICSID (Administrative Counsel) erlassen wird.

Bei dem Energiecharta-Vertrag (im Folgenden: ECV), der am 16.04.1998 in Kraft
getreten ist, handelt es sich um ein multilaterales Abkommen zur Kooperation im
Energiesektor, das von 48 Staaten sowie der EU und Euratom ratifiziert wurde. Die
Bundesrepublik Deutschland hat dem 1991 in Den Haag und 1994 in Lissabon
unterzeichneten Energiecharta-Vertrag mit Gesetz vom 20.12.1996 (BGBI. II, 1997)
zugestimmt.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, bei dem eingeleiteten Schiedsverfahren handele
sich um ein Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren, welches aufgrund der vom
Europäischen Gerichtshof (im Folgenden: Gerichtshof) in der Rechtssache C 284/16
Slowakische Republik gegen Achmea B.V., Urteil vom 06.03.2018 (NJW 2018, 1663,
im Folgenden: Achmea), in der Rechtssache C-741/19 Republik Moldau gegen
Komstroy LLC
, Urteil vom 02.09.2021 (NJW 2021, 3243, im Folgenden: Komstroy), in
der Rechtssache C-109/20 Republik Polen gegen PL Holdings Sarl, Urteil vom
26.10.2021 (EuZW 2021,1097, im Folgenden: PL Holdings) sowie in der
Rechtssache C-638/19 P Europäische Kommission gegen European Foods und

[Page 4]

andere, Urteil vom 25.01.2022 (juris, im Folgenden: European Food) festgestellten
europarechtlichen Unvereinbarkeit eines solchen Schiedsverfahrens auf der
Grundlage von Art. 26 ECV Abs. 3 und 4 unzulässig sei.

Für das bereits eingeleitete Schiedsverfahren bestehe weder auf der Basis von Art.
26 Abs. 4 ECV noch sonst eine gültige Schiedsvereinbarung, etwa aufgrund der
ICSID-Konvention (insoweit verweist die Antragstellerin auf die Entscheidung des
BVerfG, Beschluss vom 08.05.2007 – 2 BvM 1-5/03, WM 2007, 1315 (1318)) oder
aufgrund der Regeln des Privatrechts.

Gleiches gelte auch für jedes weitere auf Art. 26 ECV gestützte Schiedsverfahren
zwischen den Verfahrensbeteiligten. Das berechtigte Interesse an der Feststellung
der Unzulässigkeit eines jeden auf Basis von Art. 26 ECV eingeleiteten
schiedsrichterlichen Verfahrens ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin nach
Abschluss des hiesigen Verfahrens ein neuerliches Schiedsverfahren einleiten
könne. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin parallel zur Einleitung des ICSID-
Schiedsverfahrens auch vor den ordentlichen Gerichten in den Niederlanden ein
Verfahren angestrengt habe.

Mit ihren am 10.05.2021 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen und am
27.09.2021 klargestellten Anträgen begehrt die Antragstellerin in der Hauptsache,

festzustellen,

  1. dass das von der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin vor dem
    Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
    (International Centre for Settlement of Investment Disputes)
    eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren, das unter dem
    Aktenzeichen [Redacted] geführt wird,
    sowie
  2. dass jegliches schiedsrichterliche Verfahren zwischen der
    Antragsgegnerin und der Antragstellerin auf der Grundlage von Art. 26
    Abs. 3 und 4 Energiecharta-Vertrag vom 17.12.1994
    unzulässig ist.

[Page 5]

Die Antragsgegnerin beantragt in der Hauptsache,

die Anträge als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise als unbegründet
abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, ICSID-Schiedsverfahren unterlägen nicht dem nationalen
Schiedsrecht der Vertragsstaaten und damit vorliegend dem 10. Buch der ZPO,
weshalb keine Befugnis der staatlichen Gerichte bestehe, in diesen Verfahren zu
intervenieren. Überdies sei § 1032 ZPO nicht anwendbar, weil ICSID-
Schiedsverfahren zwar einen Tagungsort, aber nicht den nach § 1043 ZPO
notwenigen Schiedsort aufwiesen. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil
deutsche Gerichte die ICSID-Schiedssprüche nicht überprüfen könnten, so dass die
vom Gesetz vorausgesetzte Präzedenzwirkung für spätere Aufhebungs- oder
Vollstreckungsverfahren nicht gegeben sei.

Hinsichtlich des Antrags zu 2) auf Feststellung der Unzulässigkeit jeglichen
schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen der Antragsgegnerin und der
Antragstellerin auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 3 und 4 Energiecharta-Vertrag
vom 17.12.1994 fehle es am Rechtsschutzbedürfnis. Es erschließe sich nicht,
weshalb die Antragsgegnerin ein neues Schiedsverfahren einleiten sollte. Bei dem
von der Antragstellerin angeführten [Redacted] Verfahren sei die
Antragsgegnerin nicht beteiligt.

Der Antrag zu 1) sei jedenfalls unbegründet, da eine nach dem anwendbaren Recht
wirksame Schiedsvereinbarung vorliege.

Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 [Redacted] hat die Antragsgegnerin die
Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des ICSID-Schiedsgerichts über
den dortigen Antrag der Schiedsklägerinnen, die Völkerrechtswidrigkeit der
Einleitung des hiesigen Verfahrens festzustellen und die hiesige Antragstellerin zur
Rücknahme ihres Antrags zu verpflichten, beantragt. Die Antragstellerin ist dem mit
Schriftsatz vom 31.01.2022 [Redacted] entgegen getreten.

[Page 6]

II.

Die Anträge sind zulässig und begründet.

1. a) Der Antrag zu 1) auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens
gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ist zulässig, insbesondere statthaft.

Für den geltend gemachten Antrag ist das Verfahren nach dem 10. Buch der
Zivilprozessordnung eröffnet. Die Verfahrenszuständigkeit ergibt sich schon aus der
gesetzlichen Anordnung für die diesbezügliche Antragsart.

Weiter ist auch der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG
gegeben. Zwar findet § 1032 Abs. 2 ZPO auch über die Verweisung in § 173 VwGO
Anwendung, so dass ein entsprechendes Verfahren auch im Rahmen der
verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit möglich ist. Hier fußen zwar die im
Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche, u.a. auf Schadenersatz bzw.
Entschädigung, auf einem völkerrechtlichen Vertrag. Dieser ist aber nicht als
öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit
nichtverfassungsrechtlicher Art, für die gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der
Verwaltungsrechtsweg gegeben wäre, anzusehen (vgl. Karpenstein/Sangi,
Investitionsschutz vor nationalen Gerichten – Zur Zukunft der Energiecharta, NJW
2021, 3228 Rn. 17
; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 28.04.2022 - 12 SchH
6/21, mit dem ein Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO bzgl. des zugrunde liegenden
ICSID-Schiedsverfahrens ARB/21/26 Mainstream Renewables u.a. gegen
Deutschland
als unzulässig zurückgewiesen wurde, hiergegen ist die
Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof zu Az. I ZB 43/22 anhängig). Dies
zumal sich keine Völkerrechtssubjekte gegenüber stehen, sondern gegenständlich
sind Sekundäransprüche eines Dritten (Investor) gegen eine Partei des Vertrags, für
die gemäß der abdrängenden Sonderzuweisung in § 40 Abs. 2 S. 1 1. HS VwGO
bzw. aufgrund Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist. Dass
die Ansprüche zivilrechtlicher Natur sind, folgt zudem aus Art. 26 Abs. 5 b ECV, der
nämlich klarstellt, dass ein Schiedsverfahren nach diesem Artikel auf Ersuchen einer
der Streitparteien in einem Staat stattfindet, der Vertragspartei des New Yorker

[Page 7]

Übereinkommens ist und weiter, dass Ansprüche, die Gegenstand eines
Schiedsverfahrens nach diesem Artikel sind, als aus einer Handelssache oder
Transaktion im Sinne des Artikels I jenes Übereinkommens entstanden gelten.

Das Oberlandesgericht ist zur Entscheidung über die Anträge gemäß § 1062 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich sowie international zuständig. Da kein
inländischer Schiedsort bestimmt ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit und
aufgrund deren Doppelfunktionalität auch die internationale Zuständigkeit nach dem
Ort, in dem der Antragsgegner seinen Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat, nur
hilfsweise ist die Zuständigkeit des Kammergerichts gegeben. Da die
Antragsgegnerin ihren Sitz in [Redacted] hat und aufgrund der in Anwendung von § 1026
Abs. 5 ZPO ergangenen Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen
Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten des Landes NRW vom
20.03.2019, in Kraft getreten am 01.07.2019, - NRWKoGeEntsVO - (GV. NRW 2019
Nr. 8 vom 09.04.2019, S. 196) gemäß deren § 1 sämtliche gerichtlichen
Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1062 Abs. 1 bis
Abs. 3 der ZPO für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-
Westfalen dem Oberlandesgericht Köln übertragen sind, ist dieses ausschließlich
zuständig. Nichts anderes folgt aus § 1025 Abs. 2 ZPO, nach dem § 1032 ZPO auch
dann Anwendung findet, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im
Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. Zwar besteht bei Schiedsverfahren nach
der ICSID-Konvention kein Sitz, sondern nur ein Tagungsort. Vorliegend kann aber
dahin stehen, ob ICSID-Verfahren § 1025 ZPO unterfallen können, denn staatliche
Gerichte haben nationale Gesetze nicht nur im Einklang mit den völkerrechtlichen
Verpflichtungen Deutschlands auszulegen, sondern sie müssen aufgrund des
Vorrangs des Unionsrechts dieses Unionsrecht effektiv zur Geltung bringen. Bei
einem Konflikt zwischen einem inländischen Rechtsakt, unabhängig davon, ob dieser
eine völkerrechtliche Verpflichtung widerspiegelt oder nicht, und dem Unionsrecht
sind die deutschen Richter daher verpflichtet, dem Unionsrecht den Vorrang zu
geben, es sei denn, es handele sich um einen Ultra-Vires-Akt (s. auch
Steinbrück/Krahé, Declaratory relief against post-Achmea ICSID arbitration? German
arbitral law's international reach, EuZW 2022, 357 (364)
). Entsprechend den
nachfolgend - unter II 1 b), 2 - dargestellten Ausführungen zur Begründetheit der
vorliegenden Anträge folgt der Senat, der keine Anhaltspunkte für einen Akt Ultra
Vires sieht, der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unwirksamkeit von
Schiedsklauseln in bi- und multilateralen Verträgen in Intra-EU-Investor-Staat-

[Page 8]

Verfahren und der sich daraus nach Auffassung des erkennenden Senats
ergebenden Verpflichtung zur Anwendbarkeit von § 1032 Abs. 2 ZPO im
vorliegenden Fall.

Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist zulässig, insbesondere rechtzeitig
eingereicht. Nach den hier anwendbaren Bestimmungen der ICSID-Konvention und
den ICSID-Schiedsregeln war das Schiedsgericht im Zeitpunkt der Einreichung des
hiesigen Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit noch nicht im Sinne der Art. 37
ff. ICSID-Konvention und den Regeln 2 ff. der ICSID-Schiedsregeln konstituiert.

Das für den Antrag erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ergibt
sich bereits aus ihrer Parteistellung im von der Antragsgegnerin eingeleiteten
schiedsrichterlichen Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2018 – I ZB 21/18,
NJW 2019, 857, Rn. 15). Der Antrag ist auch nicht aufgrund widersprüchlichen
Verhaltens der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben
unzulässig, insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin im gegen sie
anhängigen staatlichen Verfahren [Redacted] an welchem die Antragsgegnerin laut ihrem
Schriftsatz vom 21.01.2022, dort [Redacted] nicht beteiligt ist - die Einrede der
Schiedsgerichtsvereinbarung geltend macht.

Der Antrag ist statthaft. Dem steht nicht entgegen, dass die Verfahrensregeln der
ICSID-Konvention in Verbindung mit dem InvStreitÜbkG eine Überprüfung durch
§ 1032 ZPO nicht vorsehen (a.A. Kammergericht, Beschluss vom 28.04.2022-12
SchH 6/21). Danach unterliegen zwar die Schiedsverfahren nach der ICSID-
Konvention grundsätzlich nicht der Kontrolle nationaler Gerichte, weil die
Vertragsstaaten der ICSID-Konvention im Rahmen des verbindlichen
völkerrechtlichen Vertrags vereinbart haben, die Anwendung von nationalem
(Schiedsverfahrens)-Recht auszuschließen. Ein nach der ICSID-Konvention
angerufenes Gericht entscheidet selbst abschließend über seine Zuständigkeit und
die Wirksamkeit einer Schiedsabrede, vgl. Artikel 41 ICSID-Konvention, der
Schiedsspruch ist gemäß Art. 53 ICSID-Konvention für die Parteien bindend und
unterliegt keinen anderen Rechtsmitteln als den in der Konvention vorgesehenen.
Der Schiedsspruch ist weiter gemäß Art. 54 ICSID-Konvention in jedem
Vertragsstaat bindend und wie ein rechtskräftiges Urteil eines innerstaatlichen
Gerichts zu behandeln. Auf die Vollstreckung eines aufgrund des Übereinkommens
ergangenen Schiedsspruchs sind die Vorschriften über die Vollstreckbarerklärung

[Page 9]

ausländischer Schiedssprüche anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 InvStreitÜbkG) und der
Antrag, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung festzustellen, kann nur abgelehnt
werden, wenn der Schiedsspruch in einem Verfahren nach Artikel 51 oder Artikel 52
des Übereinkommens aufgehoben worden ist (Art. 2 Abs. 4 InvStreitÜbkG). Wie das
Kammergericht im Beschluss vom 28.04.2022 ausführlich dargelegt hat, belegen
auch die gesetzgeberischen Erwägungen zum InvStreitÜbkG, dass weder eine
nationale Überprüfung des Verfahrens noch eine inhaltliche Überprüfung am
Maßstab des ordre public zulässig ist.

Dies berührt die Statthaftigkeit des vorliegenden Antrags nach § 1032 Abs.2 ZPO
jedoch nicht, schon weil der Senat nicht über die Zulässigkeit und Begründetheit der
Schiedsklage nach der ICSID-Konvention, die als solches kein Bestandteil des
Unionsrechts ist, entscheidet, sondern über die Frage, ob eine wirksame
Schiedsvereinbarung (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.09.1999 – 4Z SchH 3/99,
BayObLGZ, 1999, 255 (269); Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage 2022, §
1032, Rn. 5
) - hier durch die auch unionsrechtliche Vorschrift des Art. 26 ECV - als
Grundlage des Schiedsverfahrens vorliegt.

Dass es bislang an vergleichbarer Judikatur zu ICSID-Schiedsverfahren durch
staatliche Gericht fehlt, stellt nach Ansicht des Senats vor dem Hintergrund der am
06.03.2018 ergangenen Achmea-Entscheidung und der weiteren Fortentwicklung
dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unionsrechtswidrigkeit von
Schiedsabreden in den Folgejahren, u.a. durch Komstroy und PL Holdings, kein
Indiz für die fehlende Statthaftigkeit dar. Neben der - zumal angesichts des
Spannungsfeldes zwischen völkerrechtlicher und unionsrechtlicher Verpflichtung -
komplexen Fragestellung der staatlichen Befugnis zur Überprüfbarkeit der
Grundlage eines ICSID-Schiedsverfahren besteht zudem nur ein relativ enges
Zeitfenster zur Geltendmachung eines Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO. Soweit
etwa das Verwaltungsgericht Berlin (mit Beschluss vom 03.11.2016 – 2 K 434/15,
juris, Rn. 34) eine Kompetenz zum Eingriff in die Verfahrensregeln des ICSID-
Schiedsverfahrens verneint hat, steht dies zum einen der Befassung mit dem
hiesigen Antragsgegenstand – wie oben dargelegt – nicht entgegen. Zum anderen
wird die vorgenannte Rechtsprechung des Gerichtshofs und deren Umsetzbarkeit in
nationalen Verfahren wie Schiedsverfahren in der Schiedsgerichtsbarkeit kritisch
beurteilt (s. etwa Wilske/Markert, Entwicklungen in der internationalen
Schiedsgerichtsbarkeit im Jahr 2021 und Ausblick auf 2022, SchiedsVZ 2022, 111
).

[Page 10]

Dass Grundlage des hiesigen Verfahrens die Regelung des Internationalen
Wirtschaftsrechts im Bereich des Investitionsschutzes auf Basis eines
völkerrechtlichen Vertrages ist, der seinerseits dem Wiener Abkommen über das
Recht der Verträge vom 23.05.1969 unterliegt, steht der Befassung mit dem
Anliegen der Antragstellerin - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - aufgrund
des Vorrangs des Unionsrechts nicht entgegen.

Bezüglich dieses Einwands hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die EU-
Mitgliedstaaten ihre völkerrechtliche Dispositionsbefugnis beschränkt und
untereinander auf die Ausübung mit dem Unionsrecht kollidierender
völkervertraglicher Rechte verzichtet haben, weshalb in Folge des Vorrangs der
unionsrechtlichen Bestimmungen eine mit ihnen unvereinbare Regelung in einem
unionsinternen Abkommen der Mitgliedstaaten auch als völkervertragliche Regelung
unanwendbar ist; mithin die Angehörigen der beteiligten Mitgliedstaaten sich nicht
auf die im Widerspruch zum Unionsrecht stehenden älteren völkerrechtlichen
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten berufen können (BGH, Beschluss vom
31.10.2018 - I ZB 2/15, IBRRS 2018, 3620 Rn. 41 mwN).

Zutreffend ist, dass der Gerichtshof keine Ausführungen zu den
Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts, hier also § 1032 Abs. 2 ZPO und
dessen Anwendbarkeit im Falle eines ICSID-Schiedsverfahrens getroffen hat. Dies
steht einer Entscheidung nach § 1032 Abs. 2 ZPO jedoch nicht entgegen. Zum einen
betrafen die vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen kein solches Verfahren
auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit nach § 1032 Abs. 2 ZPO, zum
anderen ist es wie oben dargelegt Sache des nationalen Gerichts, dem Unionsrecht
ggf. durch entsprechende Auslegung seiner Rechtsnormen zur vollen Wirksamkeit zu
verhelfen. Die entsprechende Auslegung der nationalen Vorschriften obliegt dabei
dem nationalen Gericht. Gerade da § 1032 Abs. 2 ZPO eine der
Verfahrensökonomie dienende Vorschrift darstellt (so auch Kammergericht,
Beschluss vom 28.04.2022 - 12 SchH 6/21), ist die frühzeitige Feststellung der hier
gegebenen unionsrechtlichen Unwirksamkeit der Schiedsabrede in diesem Verfahren
zu treffen. Der Senat hält daher auch in Verfahren nach der ICSID-Konvention den
Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO für statthaft (so auch Steinbrück/Krahé, Declaratory
relief against post-Achmea ICSID arbitration? German arbitral law's international
reach, EuZW 2022, 357 (364)
).

[Page 11]

Dafür spricht auch das sog. Raiffeisen-Verfahren (Bundesgerichtshof, Beschluss
vom 17.11.2021 – I ZB 16/21, vorhergehend Oberlandesgericht Frankfurt am Main,
Beschluss vom 11.02.2021 - 26 SchH 2/20), bezüglich dessen der
Bundesgerichtshof unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde die Feststellung der
Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens bestätigt hat, für eine Anwendbarkeit des
§ 1032 Abs. 2 ZPO, auch wenn das dort zugrundeliegende Verfahren die
unionsrechtlich unwirksame Schiedsabrede in einem bilateralen
Investitionsschutzabkommen nach den UNCITRAL-Schiedsregeln betraf. Dies
begründet nach Auffassung des Senats keine abweichende Bewertung der
verfahrensrechtlichen Statthaftigkeit des Antrags (a.A. Kammergericht, Beschluss
vom 28.04.2022 -12 SchH 6/21), denn der Gerichtshof hat vielmehr deutlich
gemacht, dass kein Unterschied zwischen einem bilateralen
Investitionsschutzabkommen und dem multilateralen ECV, der die
Rechtsbeziehungen in ähnlicher Weise regelt, besteht (so auch Marcus Weiler und
Susanne Schwalb, EuGH: ECT-Schiedsklausel in Intra-EU Verfahren nicht
anwendbar, CMS Deutschland bloggt vom 10.09.2021).

b) Der Antrag zu 1) ist auch begründet, denn das auf Basis von Art. 26 Abs. 4 ECV
am 20.01.2021 eingeleitete Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin ist mangels
wirksamer Schiedsvereinbarung unzulässig.

Bei der Prüfung der Frage, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung nach Art. 26 ECV
vorliegt, hat der Senat als erkennendes Gericht eines EU-Mitgliedsstaates nicht nur
nationales, hier also deutsches Recht anzuwenden, sondern ist gemäß Art. 4 Abs. 3
EUV, Art. 19 Abs. 1 Unterabsatz 2 EUV auch gehalten, der Wirksamkeit von
vorrangigem Unionsrecht durch dessen Anwendung zur Durchsetzung zu verhelfen.
Danach ist die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 c) i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 ECV für
Intra-EU-Streitigkeiten, also einer Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und
einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat - wie vorliegend -, im Lichte der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 284/16
Slowakische Republik gegen Achmea B.V. vom 06.03.2018, in der Rechtssache C-
741/19 Republik Moldau gegen Komstroy LLC vom 02.09.2021, in der Rechtssache
C-109/20 Republik Polen gegen PL Holdings Sarl vom 26.10.2021 sowie in der
Rechtssache C-638/19 P Europäische Kommission gegen European Foods und

[Page 12]

andere vom 25.01.2022 mit dem Unionsrecht unvereinbar und damit keine wirksame
Rechtsgrundlage für eine auf diese Norm gestützte Schiedsbindung der
Antragstellerin.

Der Gerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen maßgeblich die Kohärenz
und die Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts durch eines sein
Rechtssprechungsmonopol wahrendes ausgestaltetes Gerichtssystem, bestehend
aus dem in Art. 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch
die Einführung eines Dialogs zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der
Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts und dessen voller
Geltung gewährleisten soll, zur Sicherung der Autonomie des Unionsrechts
hervorgehoben.

Diese Grundsätze sind verletzt, wenn ein Gericht oder ein Schiedsgericht in der Lage
ist, Unionsrecht anzuwenden und auszulegen und es sich nicht um einen dem
Gerichtssystem der Union zugehörenden Spruchkörper handelt und damit im
Rahmen von Art. 267 AEUV nicht vorlageberechtigt ist. Denn ist ein Gericht nicht
vorlageberechtigt und hat es über Streitigkeiten zu entscheiden, die sich auf die
Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beziehen können, wird dadurch das
umfassende Interpretationsmonopol des Gerichtshofs und mithin die Autonomie der
Unionsrechtsordnung beeinträchtigt. Konsequenz dieser Rechtsprechung des
Gerichtshofs, die in der Literatur als wichtiger Baustein in der
Verfassungsentwicklung der Europäischen Union im Sinne einer Rechtsgemeinschaft
bewertet wird (vgl. Wunderle in Bergmann, Handlexikon der Europäischen Union, 6.
Auflage 2022, Stichwort: Achmea
), ist die Einschränkung der völkerrechtlichen
Handlungsfähigkeit der Mitgliedstaaten im Verhältnis zueinander. Mithin dürfen die
Mitgliedstaaten den innerstaatlichen Gerichten keine Streitigkeiten (mehr) entziehen,
die das Unionsrecht berühren könnten. Dies ist vorliegend bei dem auf der
Grundlage des Art. 26 Abs. 2 c) iVm Abs. 3, Abs. 4 a) i) ECV eingeleiteten
Schiedsverfahren, mit dem die mehrfache Verletzung der sich aus dem ECV
ergebenden Pflichten gerügt wird, der Fall, zumal nach der Rechtsprechung des
Gerichtshofs (Achmea, Rn. 39 f.) das Unionsrecht angesichts seines Wesens und
seiner Merkmale sowohl als Teil des in jedem Mitgliedstaat geltenden Rechts als
auch als einem internationalen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten
entsprungen anzusehen ist. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden
Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe

[Page 13]

gemeinsamer Werte teilt - und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen - und auf die
sich die Union gründet (Art. 2 EUV). In der Folge hat das ICSID-Schiedsgericht
gegebenenfalls das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die
Grundfreiheiten, darunter die Niederlassungsfreiheit und die Kapitalverkehrsfreiheit,
auszulegen oder sogar anzuwenden.

Der Wirksamkeit des Unionsrechts wird auch nicht dadurch Genüge getan, dass die
Kompetenz zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung unter
unionsrechtlichen Grundsätzen dem Schiedsgericht überantwortet wird. Denn
aufgrund des Umstands, dass das Schiedsgericht nicht vorlageberechtigt im Sinne
des Art. 267 AEUV ist, würde es abschließend über die (Nicht-)Anwendung von
Unionsrecht entscheiden, was einen Verstoß gegen das Rechtsprechungsmonopol
des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art. 344 AEUV zur Folge hätte. Der
Schiedsspruch des Investitionsschiedsgericht unterliegt hier auch nicht einer im
Sinne des Art. 19 EUV effektiven Kontrolle des nationalen Gerichts, so dass auch
über ein durch das staatliche Gericht eingeleitetes Vorabentscheidungsersuchen die
Vorlage von unionsrechtlichen Fragen an den Gerichtshof nicht gewährleitet ist
(siehe noch im Folgenden).

Im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich hier - anders als bei
auf der Parteiautonomie beruhenden Handelsschiedsverfahren - um ein
Schiedsverfahren, welches aus einem Vertrag hergeleitet wird, in dem
Mitgliedstaaten übereingekommen sind, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und
damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen, dessen Schaffung ihnen Art. 19
Abs. 1 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt,
Rechtsstreitigkeiten zu entziehen, die die Anwendung und Auslegung des
Unionsrechts betreffen können (Achmea, Rn. 55). Denn eine Beeinträchtigung der
Autonomie des Unionsrechts liegt nicht nur dann vor, wenn Unionsrecht den
Prüfungsmaßstab des Schiedsgerichts bilden kann, sondern auch dann, wenn die
Möglichkeit besteht, dass Unionsrecht lediglich für die Bestimmung des
Prüfungsgegenstandes relevant wird (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss
vom 11.02.2021 - 26 SchH 2/20, Beck RS 2021,1799, Rn. 30 mwN, im sog.
Raiffeisen-Verfahren).

Die Schiedsverfahren nach der ICSID-Konvention unterliegen - wie bereits dargelegt
- grundsätzlich nicht der Kontrolle nationaler Gerichte, weil die Vertragsstaaten der

[Page 14]

ICSID-Konvention im Rahmen des verbindlichen völkerrechtlichen Vertrags
vereinbart haben, die Anwendung von nationalem (Schiedsverfahrens)-Recht
auszuschließen:

Gemäß Art. 52 ICSID-Konvention kann ein Schiedsspruch nur wegen grober
prozessualer Fehler durch ein ICSID-Ad-hoc-Ausschuss, aber nicht durch ein
nationales Gericht aufgehoben werden. Der Schiedsspruch ist gemäß Art. 54 ICSID-
Konvention wie ein letztinstanzliches Urteil zu behandeln. Den abschließenden
Charakter der ICSID-Konvention hat die Bundesrepublik Deutschland eindeutig zum
Ausdruck gebracht, indem gemäß Art. 2 Abs. 4 InvStreitBeilG eine nationale
Zuständigkeit nur dann gegeben ist, wenn der Schiedsspruch in einem Verfahren
nach Art. 51 (Wiederaufnahme) oder Art. 52 (Aufhebungsgründe) des
Übereinkommens aufgehoben worden ist.

Weiter ordnet Art. 26 der ICSID-Konvention ausdrücklich ihren abschließenden
Charakter an, indem die Vorschrift die Zustimmung der Parteien zum
Schiedsverfahren im Rahmen dieses Übereinkommens zugleich als Verzicht auf
jeden anderen Rechtsbehelf bewertet, sofern nicht etwas anderes erklärt wird.

Vorliegend haben beide Verfahrensbeteiligte einer Streitbeilegung durch ein ICSID-
Verfahren zugestimmt. Die Antragstellerin hat ein Angebot zur Streitbeilegung im
ICSID-Verfahren durch das sogenannte „stehende“ Angebot in Art. 26 Abs. 3 des
Energiecharta-Vertrages (ECV) abgegeben. Dieses Angebot hat die
Antragsgegnerin durch Einleitung des ICSID-Schiedsklage-Verfahrens
angenommen.

Insoweit zutreffend hebt die Antragsgegnerin hervor, dass nach der ICSID-
Konvention über eine etwaige fehlende Zustimmung der Antragstellerin aufgrund der
von ihr gerügten Unvereinbarkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens mit
Unionsrecht gemäß Art. 26 und 41 ICSID-Konvention ausschließlich das
Schiedsgericht zu befinden hätte (sogenannte Kompetenz-Kompetenz).

Gerade dadurch kommt zum Ausdruck, dass es bei Annahme der Wirksamkeit der
Schiedsabrede ausschließlich Sache des Schiedsgerichts wäre, zu beurteilen, was
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für seine Zuständigkeit
bedeutet. Aufgrund des Rechtsmittelverzichts besteht danach auch die

[Page 15]

Letztentscheidungskompetenz über die Anwendung von Unionsrecht bei dem
Investitionsschiedsgericht, was - wie oben dargelegt - dem
Rechtssprechungsmonopol des Gerichtshofs entgegensteht. Eine dieses
Rechtsprechungsmonopol wahrende Klausel (vgl. dazu EuGH, EuGRZ 2019, 191,
Rn. 131 - CETA-Abkommen EU-Kanada, Art. 8.31 Abs. 2 CETA
) enthält die ICSID-
Konvention nicht. Über die von der Antragstellerin als Schiedsbeklagten
eingewendete Unionsrechtswidrigkeit des Schiedsverfahrens hinaus stellen sich
weitere Gesichtspunkte, die sich auf die Auslegung und Anwendung des
Unionsrechts beziehen können. Dies folgt schon daraus, dass es sich bei Art. 26
ECV selbst um einen Unionsakt handelt.

Nicht zuletzt stellt auch die wissenschaftliche Fachliteratur (Julian Scheu/Petyo
Nikolov: „The setting aside and enforcement of intra-EU investment arbitration
awards after Achmea” in Arbitration International, Volume 36, Issue 2, June 2020, P.
253-274
) die Anwendbarkeit der Argumentation des Gerichtshofs in Achmea zu
Klauseln zur Streitbeilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten in allen
Investitionsverträgen innerhalb der EU, einschließlich der ECV, wenn sie in einem
Intra-EU-Kontext stattfinden, nicht in Frage.

Dementsprechend hat auch das Schiedsgericht Stockholm chamber of Commerce
mit Schiedsspruch vom 16.06.2022 - SCC Case No. V. (2016/135) im Verfahren
Greenpower Partners K/S SCE Solar Don Benito APS v. The Kingdom of Spain
(Anlage AS 31, BI. 640 GA) die bedingungslose Zustimmung zum Schiedsverfahren
auf Basis von Art. 26 ECV als unwirksam angesehen.

Soweit in diesem Zusammenhang - auch von der Antragsgegnerin - angeführt wird,
für Schiedsverfahren mit Sitz außerhalb der EU und für ICSID-Schiedsverfahren
trage die Begründung der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht, denn dieser stelle
in der Komstroy-Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass das Schiedsgericht
seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat habe und nur deshalb über die Anwendung des
nationalen Rechts auch das Unionsrecht mittelbar Anwendung finde, und daraus der
Schluss gezogen wird, Gerichte außerhalb der EU und Ad-hoc-Ausschusses nach
der ICSID-Konvention seien an die Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht
gebunden (Marcus Weiler und Susanne Schwalb, EuGH: ECT-Schiedsklausel in
Intra-EU Verfahren nicht anwendbar, CMS Deutschland bloggt vom 10.09.2021),
ändert diese Sichtweise - wäre sie zutreffend - zum einen nichts an der Verpflichtung

[Page 16]

der nationalen Gerichte, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts bereits im
jetzigen Verfahrensstadium und nicht erst im Rahmen der Vollstreckung zu beachten,
zumal im Falle von ICSID-Verfahren grundsätzlich ein Verstoß gegen den ordre
public wegen Verletzung von Unionsrecht nicht gerügt werden kann. Zum anderen
geht dieser Ansatz am Kerngehalt der Ausführungen des Gerichtshofs in der
Rechtssache Komstroy vorbei. Der Gerichtshof hat seine Zuständigkeit nicht allein
maßgeblich auf den innereuropäischen Sitz des Schiedsgerichts und damit die
Anwendung des Rechts eines EU-Mitgliedstaates abgestellt, sondern deutlich
gemacht, dass die ECV selbst ein Rechtsakt der Union ist und das Schiedsgericht
damit das Unionsrecht auszulegen oder sogar anzuwenden habe, und, sofern das
Schiedsgericht - sei es nach der ICSID-Konvention oder auf Basis anderer
Verfahrensregeln geführt - nicht zum Gerichtssystem der EU gehöre oder sonst nach
Art. 267 AEUV vorlageberechtigt sei, dies geeignet ist, den Rechtsstreit dem
Gerichtssystem der Union zu entziehen, womit die volle Wirksamkeit des
Unionsrechts nicht mehr gewährleistet wäre (EuGH, Komstroy, Rn. 24 ff., 49 ff., 60).
Gerade im Sinne der Effektivität des Unionsrechts muss es Verfahrensbeteiligten
auch möglich sein, bereits die Vorfrage der Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens
eben wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht vorab geltend zu machen.

Dass es sich bei dem Energiecharta-Vertrag um ein multilaterales Abkommen
handelt und nicht, wie der Achmea-Entscheidung zugrunde liegend, um ein BIT-
Verfahren handelt, führt mithin zu keiner anderen Beurteilung. Entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsprechung
des Gerichtshofs aufgrund Sachverhaltsgleichheit Bindungswirkung für die hiesige
Konstellation entfaltet. Denn eine solche Rechtsauffassung würde der Verpflichtung
der nationalen Gerichte zur Durchsetzung von Unionsrecht nicht gerecht. Maßgeblich
ist vielmehr, dass die zugrundeliegende und vom Gerichtshof entschiedene
Rechtsfrage - sei sie auch, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, in der
Rechtssache Komstroy als obiter dictum ergangen - auch für weitere ähnliche
Sachverhalte Geltung beansprucht, was hier der Fall ist.

Auch aus dem in Folge der Rechtsprechung des Gerichtshofs getroffenen
Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29.05.2020 (Amtsblatt der
Europäischen Union L 169/1), nach welchem „die Mitgliedstaaten entsprechend ihrer
Verpflichtung, ihre Rechtsordnung mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, die

[Page 17]

notwendigen Konsequenzen aus dem Unionsrecht in der Auslegung des EuGH in
der Rechtssache C-284/16 Achmea (Achmea-Urteil) ziehen müssen“, ergibt sich,
dass diese Rechtsprechung nicht nur Investor-Staat-Schiedsklauseln in bilateralen
Investitionsschutzverträgen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
betrifft, mit der im Übereinkommen enthaltenen Klarstellung, dass das
Übereinkommen „für sämtliche Investor-Staat-Schiedsverfahren gelten sollte, die auf
EU-internen bilateralen Investitionsschutzverträgen beruhen und nach einem
Schiedsgerichtsübereinkommen oder Schiedsgerichtsbestimmungen wie dem
Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und
Angehörigen anderer Staaten (ICSID-Übereinkommen) und der ICSID-
Schiedsordnung, der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs (PCA), der
Schiedsordnung der Stockholmer Handelskammer (SCC), der Schiedsordnung der
Internationalen Handelskammer (ICC), der Schiedsordnung der Kommission der
Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) im Wege eines Ad-
hoc-Schiedsverfahren durchgeführt werden,“ sondern auch für EU-interne Verfahren
auf der Grundlage von Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta, indem im
weiteren Text des Übereinkommens klargestellt wird, dass dieses Übereinkommen
nur die „EU-internen bilateralen Investitionsschutzverträge betrifft und sich nicht auf
EU-interne Verfahren auf der Grundlage von Artikel 26 des Vertrags über die
Energiecharta erstreckt. Mit dieser Thematik werden sich die Europäische Union und
ihre Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitpunkt befassen.“. Demgemäß sieht auch
der reformierte ECV gemäß der Decision of the Energy Charter Conference vom
24.06.2022 (Energy Charter Secretariat, CCDEC 2022 10 GEN), dessen Text
zwecks Überprüfung an die Vertragsparteien bis 22.08.2022 übermittelt und auf der
Energiecharta-Konferenz am 22.11.2022 angenommen werden soll, die künftige
Streitbeilegung mittels der UNCITRAL-Regelungen vor.

Um den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu sichern, muss jedoch nicht nur der
zukünftige Intra-EU-Investitionsschutz mit dem Unionsrecht einschließlich der
alleinigen Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Verträge vereinbar
sein (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr.
Jürgen Martens, Gerald Ullrich, Alexander Graf Lambsdorff, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP zum Investitionsschutz innerhalb der Europäischen Union,
Bundestagsdrucksache 19/22988 vom 30.09.2020), sondern dies gilt auch - sowie in
Anbetracht der in Art. 47 Abs. 3 ECT enthaltenen „sunset-clause" im Falle eines
Rücktritts vom ECT - für die gegenwärtige Rechtslage auf Basis der ergangenen

[Page 18]

völkerrechtlichen Vereinbarung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Gerichtshofs, nach der - wie oben dargestellt - die materiellen Gewährleistungen des
ECT „Bestandteil der Rechtsordnung der Union“ (Komstroy, Rn. 23) sind, mithin
ihnen Vorrang und unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten zukommt (so auch
Karpenstein/Sangi: Investitionsschutz vor nationalen Gerichten – Zur Zukunft der
Energiecharta, NJW 2021, 3228 (3230f.), mwN
).

Weiter ist ein Vorlageverfahren an den Gerichtshof auch nicht durch die
grundsätzliche Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO gesichert.
Denn zum einen findet diese Überprüfung nur in einem sehr begrenzten Umfang
statt, der sich unter anderem auf die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem
anwendbaren Recht und auf die Frage bezieht, ob die Anerkennung und
Vollstreckung des Schiedsspruchs die öffentliche Ordnung wahrt. Schon deshalb ist
nicht gewährleistet, dass die von einem Schiedsgericht behandelten
unionsrechtlichen Fragen durch das nationale Gericht umfassend überprüft und im
Wege der Vorabentscheidung zum Gerichtshof gelangen. Zum anderen aber ist der
Schiedsort vorliegend nicht gemäß §§ 1025 Abs. 1 in Verbindung mit 1043 Abs. 1
ZPO in Deutschland belegen, so dass eine Überprüfung nach dieser Vorschrift, die
nur für inländische Schiedssprüche gilt, von vornherein ausscheidet. Im Falle
ausländischer Schiedssprüche, für die gemäß § 1025 Abs. 3 ZPO die Vorschriften
der §§ 1061 bis 1065 ZPO Anwendung finden, kommt nur eine Verweigerung der
Anerkennung bzw. der Vollstreckbarerklärung im Inland nach § 1061 Abs. 2 ZPO in
Betracht. Damit bliebe der ggf. unionsrechtswidrige Schiedsspruch existent und
bildete eine wirksame Grundlage für eine im Ausland in das dortige Vermögen des
am Schiedsverfahren Beteiligten mögliche Vollstreckung.

Die Aufhebungsgründe des deutschen Schiedsrechts finden auf Schiedssprüche, die
nach der ICSID-Konvention erlassen werden, keine Anwendung. ICSID
Schiedssprüche unterliegen einem eigenen, besonderen Vollstreckungsregime, das
den nationalen Gerichten keine Überprüfung der Schiedsvereinbarung mehr erlaubt
(Susanne Schwalb und Constanze Weddig, Der Achmea Beschluss des BGH –
Beitritt zur EU lässt Angebot für Intra-EU Schiedsverfahren entfallen, CMS
Deutschland bloggt, Blog vom 21.11.2018, https://www.cmshs-bloggt.de/dispute-
resolution/bgh-achmea-intra-eu-schiedsverfahren/).

[Page 19]

Schließlich ist die Antragstellerin - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch
nicht auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 259 AEUV gegen die
Bundesrepublik Deutschland zu verweisen, denn dieses bietet ihr keinen
Rechtsschutz betreffend des hier auf Basis des Art. 26 ECV eingeleiteten
gegenständlichen Schiedsverfahrens.

2. Auch der Antrag zu 2) auf Feststellung der Unzulässigkeit jeglichen auf Grundlage
von Art. 26 Abs. 3 und 4 Energiecharta-Vertrag vom 17.12.1994 gestützten
schiedsrichterlichen Verfahrens zwischen der Antragsgegnerin und der
Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft und entsprechend den obigen
Ausführungen zum Antrag zu 1) begründet.

Ergänzend ist zur Zulässigkeit anzumerken:

Im Interesse der frühzeitigen Klärung der Gültigkeit und Durchführbarkeit einer
Schiedsvereinbarung reicht für die Zulässigkeit des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO
grundsätzlich die potentielle Schiedsverfahrenbetroffenheit aus, mithin muss ein
konkreter Streitfall noch nicht vorliegen (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO,
6. Auflage 2022, § 1032, Rn. 32, 39; Steinbrück/Krahé, Declaratory relief against
post-Achmea ICSID arbitration? German arbitral law's international reach, EuZW
2022, 357 (361)
), ebenso wenig bedarf es eines besonderen Feststellungsinteresses
- gar im Sinne des § 256 ZPO -, sondern als allgemeine Voraussetzung einer jeden
prozessualen Rechtsverfolgung bedarf es lediglich eines rechtlich schützenswertes
Interesses, die mit dem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO verbundene Rechtsfrage
klären zu lassen. An diesem Rechtsschutzinteresse kann es etwa fehlen, wenn und
soweit die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen
Verfahrens zwischen den Parteien gänzlich unbestritten ist (OLG Frankfurt am Main,
Beschluss v. 10.06.2014 – 26 SchH 2/14 SchiedsVZ 2015, 47; Musielak/Voit, ZPO
19. Auflage 2022, § 1032 Rn. 12; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6.
Auflage 2022, § 1032, Rn. 32
). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.

In diesem Sinne zutreffend hebt die Antragstellerin hervor, dass Gegenstand des
Antrags die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines
schiedsrichterlichen Verfahrens ist, und eine Unzulässigkeit dieses Verfahrens darin
begründet sein kann, dass die Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung
getroffen haben oder trotz wirksamer Schiedsvereinbarung der Gegenstand der

[Page 20]

Streitigkeit nicht erfasst ist und daher auch die Klärung einer abstrakten
Schiedsbindung dem Anwendungsbereich der Norm unterfällt (vgl. Wolf/Eslami in
BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf 44. Edition Stand: 01.03.2022, § 1032, Rn. 26 f.).

Daher kommt es nicht darauf an, das bislang nur das Schiedsverfahren [Redacted]
welches durch Annahme des Angebots gemäß Art. 26 Abs. 3 ECV
eingeleitet wurde, vorliegt und eine Schiedsvereinbarung auf Basis des Art. 26 ECV
erst dann zustande kommt, wenn die Antragsgegnerin das „stehende“ Angebot der
Antragstellerin annehmen würde, was sie in Bezug auf weitere Streitigkeiten mit
Schriftsatz vom 09.07. 2021 - Seite 20 - in Abrede stellt. Gerade aufgrund der derzeit
noch geltenden Regelung des „stehenden“ Schiedsverfahrensangebots der
Antragstellerin im ECV besteht für die Antragsgegnerin jederzeit die Möglichkeit, die
Annahme zu erklären und dadurch ein Schiedsverfahren auf unionsrechtlich
unwirksamer Basis in Gang zu setzen. Eine rechtsverbindliche Erklärung der
Antragsgegnerin, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede anzuerkennen oder keine
weiteren Schiedsverfahren auf Basis der derzeitig geltenden ECV einzuleiten, liegt
nicht vor.

3. Eines Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof gemäß Art.
267 AEUV bedurfte es auch angesichts des von der hiesigen Entscheidung
abweichenden Beschlusses des Kammergerichts vom 28.04.2022 – 12 SchH 6/21,
bezüglich dessen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (Az. I ZB 43/22)
eingelegt worden ist, nicht, denn die Anwendung des Unionsrechts ist nach den
eingangs dargestellten Maßstäben der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den
Rechtssachen Achmea, Komstroy, PL Holdings und European Food gesichert („acte
éclairé"
) bzw. jedenfalls derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein
Raum mehr bleibt („acte clair“). Auch aus diesem Grunde sieht der Senat sieht
weiter keinen Anlass für eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung
des Schiedsgerichts über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der
Schiedsklägerin vom 29.04.2022, mit dem sie u.a. die Anweisung der
Schiedsbeklagten begehrt, das hiesige Verfahren zurückzunehmen oder
auszusetzen [Redacted] noch für eine solche in Bezug auf das beim Bundesverfassungsgericht
anhängige Verfahren 2 BvR 557/19, mit dem unter anderem geltend gemacht wird,
dass Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.03.2018 in der

[Page 21]

Rechtssache Achmea stelle einen Ultra-Vires-Akt dar und sei daher in Deutschland
nicht anwendbar.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO in Verbindung mit
§§ 45 Abs. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Ausgehend von dem im Schiedsverfahren geltend
gemachten Betrag in Höhe von [Redacted] hat der Senat für das hiesige
Verfahren einen Gegenstandswert von [Redacted] (1/3 der Hauptsache)
angenommen, der aufgrund der Streitwertgrenze des § 39 Abs. 2 GKG auf [Redacted]
[Redacted] festzusetzen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die
Rechtsbeschwerde statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache
einzulegen.

Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem
Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein.

Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses
(Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung
enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu
unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde
ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von
einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu
begründen.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

[Page 22]

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß
§ 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBI. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die
Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem
01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte
in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom
05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten www.justiz.de und
www.bundesgerichtshof.de.

Dr. Brenner Jansen-Sievers Slawik

Beglaubigt
Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
Oberlandesgericht Köln