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Pressemitteilung

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Anträge von inländischen Gesellschaften auf Durchführung eines internationalen Schiedsverfahrens gegen einen EU-Mitgliedstaat unzulässig

Aktenzeichen:
PM 8/22

Datum: 08.09.2022

Mit Beschlüssen vom 01.09.2022 hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln festgestellt, dass die von Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in Deutschland im Jahr 2021 gegen einen souveränen EU-Staat auf Grundlage des Energiecharta-Vertrages (ECV) vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes) eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahren unzulässig sind. Zudem hat der Senat jeweils festgestellt, dass schiedsrichterliche Verfahren zwischen den Streitparteien auf Grundlage des Energiecharta-Vertrages grundsätzlich nicht möglich sind.

Dr. Georg Winkel
Pressedezernent
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Im Januar bzw. April 2021 haben u.a. zwei Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in Deutschland gegen die Antragstellerin, einen souveränen EU-Mitgliedsstaat, Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes) eingeleitet. Mit den schiedsrichterlichen Verfahren verlangten die Gesellschaften jeweils die Feststellung der Verletzung von Verpflichtungen gemäß Teil III des Vertrages über die Energiecharta (Energiecharta-Vertrag, ECV) sowie Schadensersatz für getätigte Investitionen in im Staatsgebiet des EU-Mitgliedsstaates gelegene Kohlekraftwerke nach dessen regulatorischer Entscheidung, bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen.

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Der so in Anspruch genommene EU-Mitgliedsstaat hat daraufhin bei dem Oberlandesgericht Köln jeweils auf die Feststellung der Unzulässigkeit dieser Schiedsverfahren gerichtete Anträge nach § 1032 Abs. 2 ZPO eingereicht und dazu die Auffassung vertreten, bei den eingeleiteten Schiedsverfahren handele es sich um sogenannte Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren, die wegen der europarechtlichen Unvereinbarkeit solcher Verfahren auf der Grundlage des Energiecharta-Vertrages unzulässig seien. Die Unternehmen haben jeweils u.a. die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln und die Anwendbarkeit des § 1032 ZPO in den Streitfällen gerügt.

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Mit den Beschlüssen hat der Senat den Anträgen des EU-Mitgliedsstaates stattgegeben. Zur Begründung hat er jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anträge nach § 1032 Abs. 2 ZPO zulässig seien. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Unwirksamkeit von Schiedsklauseln in bi- und multilateralen Verträgen in Intra-EU-Investor-Staat-Verfahren und der effektiven Durchsetzung des Unionsrechts ergebe sich nach Auffassung des Senats eine Verpflichtung zur Anwendbarkeit von § 1032 Abs. 2 ZPO in den Streitfällen. Aus den Erkenntnissen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 284/16 Slowakische Republik gegen Achmea B.V. vom 06.03.2018, in der Rechtssache C-741/19 Republik Moldau gegen Komstroy LLC vom 02.09.2021, in der Rechtssache C-109/20 Republik Polen gegen PL Holdings Sarl vom 26.10.2021 sowie in der Rechtssache C-638/19 P Europäische Kommission gegen European Foods und andere vom 25.01.2022 folge zudem, dass die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 c) i.V.m. Abs. 3 und Abs. 4 ECV für Intra-EU-Streitigkeiten, also einer Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat, mit Unionsrecht unvereinbar sei und damit keine wirksame Rechtsgrundlage für eine auf diese Norm gestützte Schiedsbindung sein könne. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Erwägungen seien auf die Streitfälle zu übertragen.

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Gegen die Entscheidungen ist gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statthaft.

Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 01.09.2022 - Az. 19 SchH 14/21 und 19 SchH 15/21. Die Beschlüsse werden demnächst im anonymisierten Volltext unter www.nrwe.de veröffentlicht.

Dr. Georg Winkel
Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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Auszug aus der Zivilprozessordnung:

§ 1032
Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

(1) (...).

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

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